Beschlussvorschlag:
1) Die im Entwurf des Haushaltsplanes 2021 ausgewiesenen Jahresergebnisse in den Teilergebnisplänen und Teilfinanzplänen mit den jeweiligen Finanzmittelüberschüssen bzw. –fehlbeträgen der Produktgruppen
im Budget 2
Produktgruppen |
ab Seite |
|
|
51.10 Prävention und Regelangebote |
279 |
51.20 Hilfen zur Erziehung |
291 |
51.30 Sonstige Leistungen |
300 |
einschließlich der bei den zugehörigen Produkten dargestellten Ziele und Kennzahlen werden unter Berücksichtigung des während der Beratung beschlossenen Änderungen anerkannt.
2) In der Produktgruppe 51.10 reduziert sich der Zuschussbedarf um 10.000 € (s. Erläuterungen S. 3 - Spielgruppen).
3) In der Produktgruppe 51.20 reduziert sich der Zuschussbedarf um 12.321 € (s. Erläuterungen S. 5 – Brückeneinrichtung umF).
Anmerkung:
Die sich in der
Sitzung des Jugendhilfeausschusses ergebenden Änderungen werden in einer Liste
zusammengestellt und dem Ausschuss für Finanzen, Wirtschaftsförderung und
Digitalisierung / Kreisausschuss / Kreistag zur weiteren Beratung vorgelegt.
I.
Sachdarstellung
Gemäß § 53 Abs. 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) i. V. m. den §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) ist der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen vom Kreistag in öffentlicher Sitzung zu beraten und zu beschließen.
Der Entwurf der Haushaltssatzung 2021 wurde vom Kämmerer am 11.12.2020 aufgestellt und vom Landrat am gleichen Tag ohne Abweichungen bestätigt. Nach Einbringung in den hierzu befugten Kreisausschuss am 16.12.2020 werden in der Zeit vom 21.01. – 03.02.2021 die weiteren Beratungen in den Fachausschüssen stattfinden. In der Folge wird der Entwurf im Ausschuss für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Digitalisierung (Sitzung am 04.02.2021) und im Kreisausschuss (Sitzung am 10.02.2021) beraten.
Es ist vorgesehen, dass der Kreistag den Haushalt 2021 in seiner Sitzung am 17.02.2021 beschließt.
Der Haushalt 2021 ist auf Produktgruppenebene dargestellt und zu beraten. Für die gebildeten Produktgruppen sind Teilergebnis- und Teilfinanzpläne nach der haushaltsrechtlichen Ordnung im Haushaltsplan ausgewiesen.
Die nach den Organisationsstrukturen des Kreises Coesfeld gebildeten Produktbereiche weichen von den haushaltsrechtlich normierten Produktbereichen ab. Gem. § 4 Abs. 2 Nr. 2 KomHVO NRW ist eine Zusammenfassung der Teilergebnis- und Teilfinanzpläne auf NKF-Produktbereichsebene jedoch zwingend vorgeschrieben. Um den gesetzlichen Erfordernissen zu genügen, enthält der Haushaltsplanentwurf eine Zusammenfassung der Teilergebnisse der Produktgruppen auf NKF-Produktbereichsebene. Es ist möglich, dass die Ergebnisse der Produktgruppen eines Produktbereiches (Abteilung) des Kreises Coesfeld in unterschiedliche NKF-Produktbereiche einfließen.
In der folgenden Übersicht ist das im Entwurf des Haushaltsplanes 2021 ausgewiesene Jahresergebnis aus Zeile 26 des Teilergebnisplanes 51 - Jugendamt dargestellt.
Im Einzelnen ergeben
sich folgende Veränderungen:
Produktgruppe 51.10 Prävention und Regelangebote
51.10.01 – frühe Hilfen
Unter die frühen
Hilfen fallen verschiede Angebote, die sich an werdende Eltern ab Beginn der
Schwangerschaft und insbesondere an Familien mit Kindern in den ersten drei
Lebensjahren richten (u.a. Gesundheitsfachkräfte, Informierte Eltern,
Elternbildung). Abgebildet werden hier zudem die Kreiszuschüsse für die Ehe-,
Familien- und Lebensberatungsstelle, Erziehungsberatungsstelle und den Bunten
Kreis (Guter Start und Kompass).
Der Mehraufwand in
diesem Produkt basiert im Wesentlichen auf Personalkostensteigerungen.
51.10.02 – Tagesbetreuung von Kindern
Vorbemerkung:
Im Zuge der
Beschlussfassung über die Haushaltssatzung 2020 hat der Kreistag in seiner
Sitzung am 11.12.2019 entschieden, das Ertragsaufkommen aus der
Jugendamtsumlage um 2,2 Mio. € zu kürzen. Hierzu wurde der Zuschussbedarf im
Produkt Tagesbetreuung von Kindern pauschal um 2,15 Mio. € reduziert.
Die finanzielle
Situation der Kindertagesbetreuung war in den letzten Jahren sehr angespannt.
Die deutlich gestiegenen Personalkosten konnten durch die automatische Erhöhung
der Kindpauschalen um 1,5 bzw. 3,0 Prozent nicht aufgefangen werden. Durch die
Reform des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) zum 01.08.2020 soll eine dauerhaft
tragfähige Finanzierung erreicht werden. Hierzu werden jährlich 750 Mio.€ je
zur Hälfte vom Land und den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe für
die Kindertagesbetreuung zur Verfügung gestellt.
Im Rahmen der
Gesetzesreform erfolgte unter anderem eine Erhöhung der Kindpauschalen:
Basis für die
Ansatzplanung 2021 waren der Leistungsbescheid für 2020/21 (01.08.2020 –
31.07.2021) sowie die tatsächlichen Anmeldezahlen der Kindertageseinrichtungen
zum 01.08.2020. Ohne Berücksichtigung von Quotenanstiegen oder
Wanderungsgewinnen wurden diese Daten für den Zeitraum 01.08. – 31.12.2021 mit
den entsprechenden Kindpauschalen hochgerechnet. Da die Kindpauschalen jährlich
unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kostenentwicklung angepasst werden,
wurde hierbei ab dem 01.08.2021 eine Erhöhung der Kindpauschalen in Höhe von
1,5 % unterstellt.
Im Haushalt 2021
wirken sich die Kostensteigerung der KiBiz-Reform in Form der Erhöhung der
Kindpauschalen, Zuschüsse für bedarfsgerechte Öffnungszeiten sowie
Beitragsausfälle aufgrund des 2. beitragsfreien Kita-Jahres erstmalig für das
ganze Jahr aus – und nicht wie im Haushalt 2020 nur für 5 Monate (01.08.-31.12).
Bei den Elternbeiträgen wurde der Ansatz aus 2020 übernommen. Im Rahmen einer
defensiven Planung wurden keine weiteren Mindererträge aufgrund des 2.
beitragsfreien Kita-Jahres berücksichtigt.
Durch Beschluss des
JHA vom 03.06.2020 (SV-9-1705) wurde das Budget für die Förderung von
Spielgruppen von bisher 27.500 € auf 36.000 € erhöht. Grund war zum einen, dass
durch die bereits geförderten Spielgruppen ein Fördervolumen in Höhe von rd.
30.000 € erwartet wurde. Zudem wurde seitens eines Trägers ein Antrag für eine
weitere Spielgruppe angekündigt. Aufgrund dieser weiteren Spielgruppe wurde für
2021 ein Ansatz in Höhe von insgesamt 40.000 € eingeplant. Da für diese
Spielgruppe nun seitens des Landes Fördergelder für Brückenprojekte bewilligt
wurden, kommt eine Förderung im Rahmen der Spielgruppenrichtlinie nicht mehr
zum Tragen. Dies war vor Eingabeschuss der Planungsansätze nicht bekannt, so
dass die Änderung nun über die Änderungsliste erfolgt.
51.10.03 – Kinder-, Jugend- und Familienförderung
Der Kinder- und
Jugendförderplan wird für einen Zeitraum von fünf Jahren beschlossen.
Für die
Fortschreibung des nun zu beratenden Kinder- und Jugendförderplans 2021 bis
2025 wurden zusätzliche Aufwendungen in Höhe von 81.900 € eingeplant. Zudem
wurden entsprechend des Beschlusses des JHA vom 25.08.2020 für die Förderung
einer 2. Fachkraft des Vereins „Lebenshilfe Senden“ sowie des erhöhten Finanzierungsanteils
von bisher 50 % auf 61 % Mehraufwendungen in Höhe von insgesamt 65.000 €
eingeplant (SV-9-1776). Weitere Veränderungen ergeben sich durch
Minderaufwendungen bei den Personalkosten in Höhe von rd. 62.000 €.
Produktgruppe 51.20 Hilfen zur Erziehung
Für die
Ansatzplanung wurde im Regelfall die Prognose für das Haushaltsjahr 2020 (Stand
Mai 2020) plus einer Kostensteigerung von 2 % zugrunde gelegt. Obwohl sich im Haushaltsjahr
2020 zum Teil ein höherer Zuschussbedarf abzeichnet, wurden im Rahmen einer defensiven
Planung die Ansatzzahlen nicht mehr erhöht.
51.20.01 – erzieherische Hilfen für Kinder- und
Jugendliche
Die Zuschussbedarfe
für die einzelnen Hilfen entwickeln sich folgt:
Bereits seit
September 2019 stiegen die Fallzahlen im Bereich der kostenintensiven
stationären Hilfen an. Der sich abzeichnende Mehrbedarf wurde aber nicht im
Haushalt 2020 berücksichtigt. Seit Mitte des Jahres 2020 ist ein leichter
Rückgang der Fallzahlen zu verzeichnen. Ferner ist eine Kostensteigerung bei
den Entgeltsätzen zu beobachten. Auch im Bereich der teilstationären Maßnahmen
ist ein Anstieg der Fallzahlen zu verzeichnen. Wurden 2019 im
Jahresdurchschnitt 3 Kinder in einer Tagesgruppe betreut, lag der Durchschnitt
in 2020 bei 5 Fällen.
51.20.02 – Hilfen für junge Volljährige
Im Jahr 2019 wurden
im Durchschnitt 10 junge Volljährige stationäre betreut, 2020 waren es hingegen
14. Zum Jahresende 2020 ist ein Rückgang der Fallzahlen zu verzeichnen.
51.20.03 – Eingliederungshilfe für seelisch behinderte
Kinder und Jugendliche
Ab April 2020 gab es
– bedingt durch die Corona-Pandemie und die daraus resultierenden
Schulschließungen – einen Einbruch der Kosten insbesondere bei den
Integrationshelfern. Daher zeichnen sich derzeit im Bereich der ambulanten
Eingliederungshilfe für das Haushaltsjahr 2020 niedrigere Aufwendungen ab.
Bei der stationären
Eingliederungshilfe ist ein leichter Anstieg der durchschnittlichen Fallzahlen
zu verzeichnen (2019: 10 | 2020: 12). Da es sich um eine kostenintensive Hilfe
handelt, zeigen bereits geringe Schwankungen bei den Fallzahlen große
Auswirkungen auf die Kosten.
51.20.04 – Brückeneinrichtung umF
Im Kreis Coesfeld wurden zur Unterbringung
von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen im Rahmen von Inobhutnahmen in
der Vergangenheit zwei Brückeneinrichtungen installiert.
Während das Alte Internat in Nottuln in 2018
durch das Alexianer Martinistift übernommen wurde, ist das St. Josefhaus in
Seppenrade zum 01.01.2018 zum großen Teil an das DRK Coesfeld untervermietet
worden. Ein Flur (119,7 m²) wurde für die Möglichkeit einer kurzfristigen
Wiederinbetriebnahme der Brückeneinrichtung bereitgehalten. Dieser Mietvertrag
lief zum 30.11.2020 aus und wurde nicht verlängert. Das vom DRK betriebene St.
Josefhaus wurde zu diesem Zeitpunkt geschlossen. Da die Entscheidung erst nach
Eingabeschluss der Planungsansätze vorlag, erfolgt die Anpassung der Ansätze erst
über die Änderungsliste. Der zunächst eingeplante Zuschussbedarf für das
Produkt 51.20.04 in Höhe von 12.321 € entfällt daher.
Produktgruppe 51.30 – Sonstige Leistungen
51.30.01 – Kinderschutz
In diesem Produkt werden
die Kosten für die Bereithaltung von Inobhutnahme- und
Bereitschaftspflegeplätzen, für die Rufbereitschaft sowie die Personalkosten im
Zusammenhang mit dem Kinderschutz veranschlagt. Zudem werden hier die Kosten
für die Fortbildung der Mitarbeiter*innen der offenen Kinder- und Jugendarbeit
sowie die Kreiszuschüsse an Frauen e. V. und an Zartbitter abgebildet.
Der Deutsche
Kinderschutzbund hat Ende 2020 erneut einen Antrag auf Finanzierung einer
Anlaufstelle für von Gewalt betroffene Kinder und Jugendliche gestellt. Der
Antrag ist zur Information beigefügt. Eine eingehende Prüfung, die notwendige
Abstimmung zwischen den Jugendämtern sowie die notwendige Klärung von Fragen,
die sich aus dem vorgelegten Konzept ergeben, konnte aber noch nicht abschließend
erfolgen. Die Beratung über den Antrag muss daher in einer der nächsten
Sitzungen des JHA erfolgen. Mittel wurden deshalb im Etat für das Jahr 2021
noch nicht eingeplant.
51.30.02 – Sonstige Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe
Zu den sonstigen Aufgaben der Kinder- und
Jugendhilfe zählt unter anderem die Gewährung von Leistungen nach dem
Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Zum 01.07.2017 wurde die Höchstaltersgrenze
von 12 auf 18 Jahre angehoben und die maximale Bezugsdauer von 72 Monaten aufgehoben. Darüber hinaus
ist der Bund durch die Gesetzesänderung nun mit 40 % (anstatt bisher 33,33 %)
und das Land mit 30 % (anstatt bisher 13,33 %) an den
Unterhaltsvorschussaufwendungen beteiligt. Seit dem 01.07.2019 erfolgt die Heranziehung von
Unterhaltspflichtigen im Bereich UVG für neue Fälle zentral durch die
Finanzbehörden. Aufgrund der sinkenden Fallzahlen wurden daher Mindererträge in
Höhe von 25.000 € eingeplant. Da von den Einnahmen 50 % an das Land zu
erstatten sind, reduziert sich der Aufwand hierfür um 12.500 €.
Die Kalkulation der
Aufwendungen erfolgte unter Berücksichtigung der Prognose für das laufende Jahr
2020. Den eingeplanten Mehraufwand in Höhe von 200.000 € stehen durch die
Erstattung durch Bund/Land Mehrerträge in Höhe von 140.000 € gegenüber.
Weitere
Veränderungen ergeben sich durch einen Anstieg der Personalkosten.
Zum 01.07.2020
erfolgte eine Zentralisierung der Unterhaltsbereiche in der Abteilung Soziales
und Jobcenter. Die Aufgaben im Hinblick auf die Geltendmachung und
Vollstreckung der nach dem UVG übergegangenen Forderungen werden seit dem durch
die Abteilung Soziales und Jobcenter wahrgenommen. Die Festsetzung und
Bewilligung von Leistungen nach dem UVG erfolgt weiterhin durch das Jugendamt.
Durch die Zentralisierung der Unterhaltsbereiche sollen Synergieeffekte erzielt
werden. Die Abrechnung der Kosten (u. a. Personalkosten) erfolgt weiterhin über
das Jugendamt.
51.30.04 - Elterngeld
Ab dem 01.01.2020
erstattet das Land die Kosten für 3,63 Vollzeitäquivalent (bisher 2,97).
II. Entscheidungsalternativen
Keine
III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal,
IT, Klima)
Änderungen von
Standards haben Auswirkungen auf den Zuschuss des Produktbereiches 51-
Jugendamt und möglicherweise auf den Hebesatz der Kreisumlage Mehrbelastung
Jugendamt. Hierüber ist im weiteren
Beratungsverfahren durch den Ausschuss für Finanzen, Wirtschaftsförderung und
Kreisentwicklung bzw. im Kreisausschuss zu beraten.
Für die Erstellung
des Kreishaushaltes entstehen Personal- und Sachausgaben sowie Aufwand für die
Sitzungen.
IV. Zuständigkeit für die Entscheidung
Der Jugendhilfeausschuss ist für die Beratung der in dem Beschlussvorschlag aufgeführten Produktgruppen zuständig.