Beschlussvorschlag:
Zur/zum stellvertretenden Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses wird
Frau/Herr gewählt.
I. Sachdarstellung
Nach der Kommunalwahl von
September 2020 ist die/der stellvertretende Vorsitzende für den
Jugendhilfeausschuss neu zu wählen.
Gemäß § 4 Abs. 5 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – AG-KJHG – wird die/der stellvertretende Vorsitzende von den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses aus den Mitgliedern, die der Vertretungskörperschaft angehören, gewählt.
Für die Zusammensetzung und das Verfahren des Jugendhilfeausschusses gelten, soweit das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) und das AG-KJHG nichts Anderes bestimmen, die Vorschriften der Kreisordnung.
Gem. § 4 Abs. 5 AG KJHG NW muss die/der stellvertretende Vorsitzende der Vertretungskörperschaft angehören und in dieser Eigenschaft im Jugendhilfeausschuss sein.
Da weder das SGB VIII noch die spezialgesetzliche Regelung des AG-KJHG weitere Bestimmungen zum Wahlverfahren der/des stellvertretenden Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses enthalten, sind die Regelungen der Kreisordnung NRW sinngemäß anzuwenden.
Danach ist die Wahl nach den Grundsätzen des § 35 Abs. 2 der Kreisordnung NRW durchzuführen. Sie wird, wenn niemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln, vollzogen. Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los.
II. Entscheidungsalternativen
keine
III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal,
IT, Klima)
keine
IV. Zuständigkeit für die Entscheidung
Gemäß
§ 4 Abs. 5 AG-KJHG ist der Jugendhilfeausschuss für die Wahl der/des
stellvertretenden Vorsitzenden des Ausschusses zuständig.