Betreff
Tagesbetreuung von Kindern;
hier: Antrag der Ev. Kirchengemeinde Olfen-Seppenrade eine "Teilzeit-Kleine-Altersgemischte-Gruppe" im Evangelischen Arche-Noah-Kindergarten einzurichten
Vorlage
SV-7-0250
Aktenzeichen
51.2.3 - 70.20
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Antrag der Evangelischen Kirchengemeinde Olfen-Seppenrade, eine „Teilzeit-Kleine Altersgemischte Gruppe“ im Evangelischen Arche-Noah-Kindergarten, Olfen, einzurichten, wird zur Kenntnis genommen.

 

Die Verwaltung wird gebeten, sich beim Landesjugendamt für eine finanzielle Förderung des Vorhabens analog der Regelungen für eine Förderung von Gruppen nach dem GTK einzusetzen.

 

 

Begründung:

 

I.   Problem

 

Bei einem Ortstermin am 23.05.2005 wurde der als Anlage 1 beigefügte Antrag von der Evangelischen Kirchengemeinde Olfen-Seppenrade der Leiterin des Jugendamtes überreicht. Beantragt wird die Umwandlung einer der zwei Regelgruppen des Kindergartens zu einer Gruppe für Kinder im Alter zwischen 1 und 6 Jahren. Die Gruppe soll 6 Stunden pro Tag an 5 Vormittagen/Woche geöffnet sein, um so dem besonderen Betreuungsbedarf in Vormittagsstunden auch für jüngere Kinder gerecht zu werden. Betreut werden sollen in der Gruppe 10 Kinder über drei und 5 Kinder unter drei Jahren. Als personelle Besetzung wären nach Aussage der ev. Kirchengemeinde zwei Fachkräfte mit 35 bzw. 25 Stunden und eine Ergänzungskraft mit 15 Stunden erforderlich.

Bei dem beschriebenen Vorhaben handelt es sich um eine Gruppe, die bislang im GTK nicht vorgesehen ist. Es bestehen daher auch keine Bestimmungen für eine finanzielle Förderung einer solchen Gruppe.

Hierauf wurde in dem Gespräch am 23.05.2005 mit Trägervertretern und der Leiterin des Kindergartens hingewiesen. Von einer Umwandlung einer der vorhandenen Regelgruppen wurde dabei angesichts der derzeitigen rechtlichen Situation abgeraten, weil dann die Förderung nach dem GTK entfallen würde und Einzelheiten zu Alternativförderungen noch nicht bekannt seien und insbesondere seitens des Landes für Kinder unter drei Jahren ungünstiger ausfallen könnten. Angesichts der Landtagswahlen am Vortag des Gesprächs mit Kindergartenleiterin und Trägervertretern werde man das Vorhaben aber gerne dem Jugendhilfeausschuss vorstellen und versuchen, ob über das Landesjugendamt eine Änderung der rechtlichen Grundlagen erzielt werden kann. Ergänzend zum Antrag vom 22.05.2005 sollten daher vom Kindergartenteam noch konkretisierende konzeptionelle Aussagen getroffen werden. Diese liegen inzwischen vor (Anlage 2).

 

Am 21.06.2005 wurde der Antrag an das Landesjugendamt weiter geleitet (Anlage 3). Das Landesjugendamt wurde gebeten, den Antrag bei den weiteren Überlegungen zum Ausbau von Möglichkeiten der Betreuung von Kindern unter drei Jahren und der finanziellen Unterstützung von entsprechenden Projekten zu berücksichtigen.

 

II.  Lösung

 

Wie mit Kindergartenleitung und Trägervertretern am 23.05.2005 besprochen, wird der Antrag nebst ergänzender Unterlagen dem Jugendhilfeausschuss zur Kenntnis gegeben. Die Erfahrungen des Kindergartens der vergangenen Jahre belegen einen besonderen Betreuungsbedarf für Kinder unter drei Jahren in den Vormittagsstunden, da Mütter häufig einer Teilzeitbeschäftigung nur in Vormittagsstunden nachgingen.

Angesichts des unzureichenden Betreuungsangebots für Kinder unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen (einzige im GTK vorgesehene Gruppenform ist die kleine altersgemischte Gruppe für Kinder von 0,4 bis 6 Jahre in Form der Tagesstättenbetreuung – 42,5 Std. pro Woche mit Übermittagsbetreuung) erscheint es sinnvoll, auch über neue Modelle und Betreuungsformen wie die von der Kirchengemeinde vorgeschlagene Teilzeit kleine altersgemischte Gruppe ohne Übermittagbetreuung) nachzudenken und sich beim Land für eine Beteiligung auch an deren Finanzierung einzusetzen.

 

Der Antrag der Evangelischen Kirchengemeinde Olfen-Seppenrade sollte dem Landesjugendamt daher als bedarfsgerechte Abwandlung der nach dem GTK finanzierten kleinen altersgemischten Gruppe mit der Bitte um finanzielle Förderung analog der GTK-Förderung vorgelegt werden.

Denkbar ist auch eine Berücksichtigung bei den von der neuen Landesregierung geplanten Änderungen des GTK (Koalitionsvereinbarung, Regierungserklärung) zum Ausbau der Betreuung unter 3-jähriger Kinder.

 

Sollte der Vorschlag nicht über das GTK finanziert werden können, wird der Kindergarten in der bisherigen Form weitergeführt (2 Regelgruppen á 25 Kinder).

 

 

 

III. Alternativen

 

Das Vorhaben der Evangelischen Kirchengemeinde wird nicht oder in anderer Weise unterstützt.

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

 

Zur Zeit ist die Umwandlung zu kleinen altersgemischter Gruppen im Kreis Coesfeld nicht möglich. Kleine altersgemischte Gruppen werden vom Landesjugendamt nur zugelassen, wenn die Umwandlung kostenneutral ist. D.h. es müssen an anderer Stelle Gruppen geschlossen werden, um kleine altersgemischte Gruppen einzurichten. Außerdem steht dem Landesjugendamt nur ein Kontingent von 30 Umwandlungen/Jahr zu.

Wäre eine Umwandlung dennoch möglich, bedeutet eine altersgemischte Gruppe Personalkosten von mindestens 96.000 EUR (2 Fachkräfte à 38,5 Stunden, 1 Ergänzungskraft mit 38,5 Stunden). Außerdem fällt neben der Grundpauschale von rd. 14.000 EUR eine zusätzliche Tagesstättenpauschale von rd. 3.300 EUR an. Auch eine anteilige Freistellung der Leitung ist dann zu berücksichtigen (zusätzliche Kosten von rd. 16.000 EUR). Insgesamt fallen somit bereits 129.300 EUR Fixkosten an. Hinzukommen Miete / Erhaltungsaufwand und ggfls. weiteres Personal (Praktikant/in / Integrative Fachkraft). So betragen die durchschnittlichen Kosten einer kleinen altersgemischten Gruppe im Zuständigkeitsbereich ca. 180.000 EUR

Das von der Evangelischen Kirchengemeinde vorgestellte Modell würde bei einer Förderung analog der GTK-Förderung gegenüber einer kleinen altersgemischten Gruppe geringere Personalkosten sowie keine Tagesstättenpauschale und keine anteilige Freistellung  der Leitung bedeuten. Obige Minimal-Fixkosten lägen bei ca. 75.000 EUR und wären damit ggü. einer kleinen altersgemischten Gruppe um rd. 54.000 EUR geringer Die Kosten wären damit ggü. einer kleinen altersgemischten Gruppe um rd. 54.000 EUR geringer.

 

 

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Zuständigkeit des Jugendhilfeausschusses nach § 71 SGB VIII i.V.m. § 5 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld