Beschluss:

 

1.      Der Entwurf zum Kinder- und Jugendförderplan 2021 bis 2025 mit den dazugehörigen Förderbestimmungen wird in der vorliegenden Fassung beschlossen.

Der Kinder- und Jugendförderplan 2021 bis 2025 des Kreises Coesfeld tritt zum 01. Januar 2021 in Kraft und löst damit den bisherigen Kinder- und Jugendförderplan mit seinen Förderbestimmungen ab.

 

2.      Zur Erfüllung der Aufgaben des Kinder- und Jugendförderplanes werden für die o.g. Bereiche Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz und Familienarbeit in der laufenden Legislaturperiode bis einschließlich 2025 jährlich vorbehaltlich eines unveränderten Zuständigkeitsbereiches des Kreisjugendamtes und unveränderter Einnahmen durch Dritte mindestens Budgetmittel in Höhe von 1.540.729,00 EUR (Zuschussbedarf excl. der kreiseigenen Personal-, Sach- und Maßnahmenkosten) bereitgestellt.

Entsprechend dem tatsächlichen Finanzbedarf sind tarifliche Personalkostenerhöhungen sowie allgemeine Kostensteigerungen jährlich neu zu berechnen und zu berücksichtigen.

 

3.      Zur Sicherstellung der kontinuierlichen Angebote und Einrichtungen der Träger der Offenen Kinder- und Jugendarbeit wird die Verwaltung ermächtigt, bereits während des Zeitraumes der vorläufigen Haushaltsführung in den Haushaltsjahren 2021 bis 2025 den o.g. Trägern ausschließlich Zuwendungen aus Kreismitteln (Abschlagszahlungen) zu den in den Förderbestimmungen zum Kinder- und Jugendförderplan festgelegten Stichtagen zu gewähren (siehe Förderposition 11 Betriebskosten von Angeboten Diensten und Einrichtungen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit und Förderungsposition 12 Besondere Bedarfe im Rahmen der Kinder- und Jugendarbeit).

 

Die Gewährung von Landeszuwendungen an die freien Träger der Jugendhilfe erfolgt erst nach Zuteilung durch das zuständige Ministerium des Landes NRW.

 

I. Problem

 

Mit dem Erlass des dritten Ausführungsgesetzes zum Kinder- und Jugendhilfegesetz hat das Land Nordrhein-Westfalen festgelegt, dass die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf der Grundlage ihrer Jugendhilfeplanung einen Kinder- und Jugendförderplan für Ihrer Zuständigkeitsbereich aufstellen und beschließen (vgl. Gesetz zur Förderung der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes - Kinder- und Jugendförderungsgesetz NRW 3.AG-KJHG – KJFöG NW).

 

Dieser Kinder- und Jugendförderplan soll dann für die laufende Legislaturperiode den Ausgangspunkt für die Förderung der Angebote, der Dienste und der Einrichtungen in den Bereichen der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes bilden.

 

Der Förderplan des Kreises Coesfeld berücksichtigt darüber hinaus die Unterstützung der Familienarbeit gemäß §16 SGB VIII und dem Bundeskinderschutzgesetz (BKischG). Eigene Förderbestimmung regeln die Details.

 

Weitergehend muss gemäß §15 (Förderung durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe) KJFöG NW der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit dafür Sorge tragen, dass die erforderlichen Haushaltsmittel für die Aufgabenerfüllung in den o.g. Bereichen Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und erzieherischer Jugendschutz bereitgestellt werden.

Sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den für die Jugendhilfe insgesamt bereitgestellten Mittel stehen.

 

Entsprechende Beschlüsse und Verpflichtungen sind durch die Vertretungskörperschaft jeweils für eine Wahlperiode festzuschreiben. Somit sind zur Erfüllung der Aufgaben des Kinder- und Jugendförderplanes des Kreises Coesfeld in den o.g. Bereichen entsprechende Haushaltsmittel verbindlich für den Zeitraum 2021 bis 2025 einzuplanen und bereitzustellen.

 

Kreiszuwendungen nach Maßgabe der Förderbestimmungen zum Kinder- und Jugendförderplan werden in der Regel erst nach Rechtskraft der jeweiligen Haushaltssatzung des Kreises Coesfeld gewährt.

In den vergangenen Jahren ist es mehrfach vorgekommen, dass die Haushaltssatzung erst relativ spät in Kraft getreten ist und somit die Kreiszuschüsse an die Träger von Einrichtungen erst im April oder Mai eines Haushaltsjahres bewilligt und ausgezahlt werden konnte.

Einige Träger der Offenen Kinder- und Jugendarbeit sind hierdurch in Liquiditätsprobleme geraten und mussten zur Überbrückung ihrer verpflichtenden Ausgaben (Personal- und Sachkosten) Kredite aufnehmen.

 

 


 

II. Lösung

 

Die Verwaltung hat mit der Unterstützung der freien Träger der Jugendhilfe und den Städten und Gemeinden im Zuständigkeitsbereich den vorliegenden Kinder- und Jugendförderplan mit den dazugehörigen Förderbestimmungen erarbeitet.

Der zukünftige Kinder- und Jugendförderplan 2021 bis 2025 mit seinen Förderbestimmungen (siehe Anlagen 1 bis 3) ist der Sitzungsvorlage zur Kenntnisnahme und Beratung beigefügt.

 

Im Wesentlichen wird der bisherige Kinder- und Jugendförderplan fortgeschrieben.

Lediglich in den nachfolgend genannten Punkten werden die Förderbestimmungen (hier: Kinder- und Jugendarbeit, Jugendschutz / siehe Anlage 2 der SV) grundsätzlich verändert, um den Bedürfnissen und Bedarfen der jungen Menschen im Kreis Coesfeld Rechnung zu tragen.

 

Allgemeine Fördervoraussetzungen (Seite 1 der Anlage 2)

Die einzelnen Förderbeträge sollen künftig entsprechend den landesrechtlichen Regelungen monetär angepasst werden, um die jährlichen Kostensteigerungen zu berücksichtigen (Stichwort Dynamisierung).

 

Förderungsposition 5 - Projektförderung (Seite 19 der Anlage 2)

Durch die Unterstützung von sogenannten Miniprojekten sollen Spontanität und Kreativität der Jugendgruppen und –initiativen initiiert und gefördert werden. Ohne großen Verwaltungsaufwand und zeitlichen Antragsvorlauf können Vereine und Verbände kleinere Projekte somit realisieren und neue Ideen ausprobieren.

 

Förderungsposition 6 – Pauschalförderung der Jugendverbände und -vereine (Seite 20 der Anlage 2)

Hierbei handelt es sich um eine neue Förderposition für den Jugendbereich. Die Jugendverbände und –vereine erhalten zukünftige einen jährlichen Zuschuss, der sich an der Zahl ihre jugendlichen Mitglieder orientiert. Damit soll die Angebotsstruktur gesichert und eine Basisfinanzierung für die kontinuierliche Arbeit erfolgen.

 

Da die genauen Mitgliederzahlen der Vereine und Verbände nicht bekannt sind, wurde überschlägig mit einem Kostenvolumen von rd. 50.000 € kalkuliert. Bei einer Summe von 10,00 € pro Mitglied, könnten somit 5.000 Mitglieder gefördert werden. Sollten die Vereine und Verbände für eine höhere Mitgliederzahl eine Förderung beantragen, soll der Förderbetrag pro Mitglied entsprechend reduziert werden, um das kalkulierte Budget einzuhalten.

In den folgenden Haushaltsjahren kann im Rahmen der Haushaltsberatungen bei Bedarf der Finanzbedarf für diese Förderposition angepasst werden.

 

Förderposition 11 - Betriebskosten von Angeboten, Diensten und Einrichtungen der offenen Kinder- und Jugendarbeit (Seite 31 der Anlage 2)

Bislang fördert das Kreisjugendamt die Betriebskosten, die sich aus den anrechenbaren Personal- und Sachkosten zusammensetzen, in Höhe von 50 %. Dabei werden Personalkosten max. bis zur Entgeltgruppe S 15 Tarifvertrag für den öffentlichen Dient anerkannt.

Bei den Sachkosten wird max. eine Pauschale in Höhe von 5.700 € pro angefangene halbe Stelle berücksichtigt.

 

Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass es für die Träger sehr aufwendig ist, die Sachkosten (z. B. Mieten, Reinigungskosten, Energieverbräuche…) für die Einrichtungen und Dienste detailliert nachzuweisen. Die Prüfung dieser Angaben durch das Kreisjugendamt ist nur begrenzt möglich und ebenfalls mit einem hohen Arbeitsaufwand verbunden.

 

Darüber hinaus hat das Land NRW seit dem Jahr 2018 höhere Landesmittel für den Bereich der Förderung der Offenen Kinder- und Jugendarbeit ausgezahlt.

Aufgrund entsprechender Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses (siehe SV-9-1081 und SV-9-1299 / Förderung aus dem Kinder- und Jugendförderplan NRW - Förderung der Offenen Kinder- und Jugendarbeit im Haushaltsjahr 2018 bzw. 2019 gem. Pos. 1.1.1 Kinder- und Jugendförderplan (KJP NRW) wurden diese Mittel an die Träger in den letzten Jahren als sog. Sonderförderung separat, also außerhalb der normalen Betriebskostenabrechnung, bewilligt und weitergeleitet. Diese Mittel durften nur zu Deckung von Sachkosten eingesetzt werden. Auch dieses Verfahren war aufwendig.

 

Deshalb wurde nach Möglichkeiten gesucht, dass Abrechnungsverfahren künftig zu vereinfachen, die erhöhten Landesmittel bei der Bemessung der neuen Sachkostenpauschale einzuarbeiten sowie eine angemessene Anpassung der Pauschalen vorzunehmen.

 

Wie bereits oben geschildert wurde bislang bei der Bewilligung der Fördermittel ein Betrag in Höhe von 2.850 € pro 0,5 Stelle tatsächlich ausgezahlt (50 % von 5.700 €). Auf dieser Basis wurden somit die neuen Pauschalen kalkuliert.

Die zusätzlichen Landesmittel (im HHJ 2020) in Höhe von 54.708,00 € umgerechnet auf die zu berücksichtigenden Stellenanteile ergeben einen Betrag von 1.139,50 €. Unter Berücksichtigung der tatsächlich von den Trägern in den Jahren 2018 und 2019 geltend gemachten Sachkosten erscheint es angemessen, die neuen Sachkostenpauschale künftig auf 4.500 € pro 0,5 Stelle festzusetzen.

Diese Pauschale soll den Trägern künftig in voller Höhe ausgezahlt werden, die Berechnungsmodalitäten werden somit deutlich vereinfacht.

 

 

Im Übrigen wurden die Förderbestimmungen neu strukturiert. So werden die Förderbestimmungen für die Kinder- und Jugendarbeit und die Förderbestimmungen für die Familienarbeit jeweils unter separaten Ziffern aufgeführt (vgl. Ziffern 8.1 und 8.2). Damit soll zu einem die Lesbarkeit verbessert, aber auch das (finanzielle) Engagement des Kreises gerade für junge Familien deutlich hervorgehoben werden.

 

 


 

Sofern diese Änderungen beschlossen werden, ergeben sich überschlägig folgende finanzielle Mehraufwendungen für den neuen KJFP;

 

·         Berücksichtigung der allgemeinen Kostensteigerung

(hier: Erhöhung der Teilnehmerzuschüsse)                                        ca.  5.900,00 €

·         Miniprojekte (neuer Förderungsakzent)                                             ca.  3.000,00 €

·         Strukturförderung der Jugendverbände und -vereine

·         (neuer Förderungsakzent)                                                                  ca. 50.000,00 €

·         Anhebung Sachkostenpauschale

(nur Kreisanteil nach Abzug der eingerechneten Landesmittel)        ca. 23.000,00 €

 

Voraussichtlicher Mehraufwand insgesamt                                       81.900,00 €

 

Um die erforderlichen und geeigneten Angebote, Dienste und Einrichtungen gemäß dem Kinder- und Jugendförderplan in der laufenden Legislaturperiode im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Coesfeld zu gewährleisten, sind Kreismittel in Höhe von jährlich mindestens 1.540.729 EUR (Zuschussbedarf excl. kreiseigener Personal-, Sach- und Maßnahmenkosten) erforderlich und entsprechend ab 2021 bereitzustellen.

 

Um den Bestand von kontinuierlichen Angeboten und Einrichtungen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit nicht zu gefährden und außergewöhnlich finanziell zu belasten, ist es notwendig, bereits während des Zeitraumes der vorläufigen Haushaltsführung eines Haushaltjahres den o.g. Trägern Zuwendungen aus Kreismitteln (Abschlagszahlungen) zu den in den Förderbestimmungen zum Kinder- und Jugendförderplan festgelegten Stichtagen zu gewähren.

 

Den Trägern sollen daher fristgerecht die Abschlagszahlungen bereits während der vorläufigen Haushaltsführung bewilligt und ausgezahlt werden können.

 

 

III. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

 

Im Haushaltjahr 2021 sind für den Bereich der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes und der Familienarbeit Budgetmittel (hier: 02.51. - 51.10 Prävention und Regelangebote) in Höhe von 1.540.729,00 EUR eingeplant.

 

Entsprechend dem tatsächlichen Finanzbedarf sind die tariflichen Personalkostensteigerungen sowie eine Dynamisierung des Zuschussvolumens in Anlehnung an die Zuwendungspraxis der Landes NRW im Rahmen ihres Kinder- und Jugendförderplanes ab 2022 jährlich neu zu berechnen und zu berücksichtigen.

 

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

Gemäß § 71 SGB VIII in Verbindung mit § 5 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld und des Beschlusses des Kreistages vom 19.12.2007 ist der Jugendhilfeausschuss für die Entscheidung zuständig.