Beschluss:
1. Der
Entwurf zum Kinder- und Jugendförderplan 2021 bis 2025 mit den dazugehörigen
Förderbestimmungen wird in der vorliegenden Fassung beschlossen.
Der
Kinder- und Jugendförderplan 2021 bis 2025 des Kreises Coesfeld tritt zum 01.
Januar 2021 in Kraft und löst damit den bisherigen Kinder- und Jugendförderplan
mit seinen Förderbestimmungen ab.
2. Zur
Erfüllung der Aufgaben des Kinder- und Jugendförderplanes werden für die o.g.
Bereiche Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
und Familienarbeit in der laufenden Legislaturperiode bis einschließlich 2025
jährlich vorbehaltlich eines unveränderten Zuständigkeitsbereiches des
Kreisjugendamtes und unveränderter Einnahmen durch Dritte mindestens
Budgetmittel in Höhe von 1.540.729,00
EUR (Zuschussbedarf excl. der kreiseigenen Personal-, Sach- und
Maßnahmenkosten) bereitgestellt.
Entsprechend
dem tatsächlichen Finanzbedarf sind tarifliche Personalkostenerhöhungen sowie
allgemeine Kostensteigerungen jährlich neu zu berechnen und zu berücksichtigen.
3. Zur
Sicherstellung der kontinuierlichen Angebote und Einrichtungen der Träger der
Offenen Kinder- und Jugendarbeit wird die Verwaltung ermächtigt, bereits
während des Zeitraumes der vorläufigen Haushaltsführung in den Haushaltsjahren 2021
bis 2025 den o.g. Trägern ausschließlich Zuwendungen aus Kreismitteln
(Abschlagszahlungen) zu den in den Förderbestimmungen zum Kinder- und
Jugendförderplan festgelegten Stichtagen zu gewähren (siehe Förderposition 11
Betriebskosten von Angeboten Diensten und Einrichtungen der Offenen Kinder- und
Jugendarbeit und Förderungsposition 12 Besondere Bedarfe im Rahmen der Kinder-
und Jugendarbeit).
Die
Gewährung von Landeszuwendungen an die freien Träger der Jugendhilfe erfolgt
erst nach Zuteilung durch das zuständige Ministerium des Landes NRW.
Mit dem Erlass
des dritten Ausführungsgesetzes zum Kinder- und Jugendhilfegesetz hat das Land
Nordrhein-Westfalen festgelegt, dass die örtlichen Träger der öffentlichen
Jugendhilfe auf der Grundlage ihrer Jugendhilfeplanung einen Kinder- und Jugendförderplan
für Ihrer Zuständigkeitsbereich aufstellen und beschließen (vgl. Gesetz zur
Förderung der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen
Kinder- und Jugendschutzes - Kinder- und Jugendförderungsgesetz NRW 3.AG-KJHG –
KJFöG NW).
Dieser Kinder-
und Jugendförderplan soll dann für die laufende Legislaturperiode den Ausgangspunkt für die Förderung der
Angebote, der Dienste und der Einrichtungen in den Bereichen der Jugendarbeit,
der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes
bilden.
Der Förderplan
des Kreises Coesfeld berücksichtigt darüber hinaus die Unterstützung der
Familienarbeit gemäß §16 SGB VIII und dem Bundeskinderschutzgesetz (BKischG).
Eigene Förderbestimmung regeln die Details.
Weitergehend muss
gemäß §15 (Förderung durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe)
KJFöG NW der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner
finanziellen Leistungsfähigkeit dafür Sorge tragen, dass die erforderlichen
Haushaltsmittel für die Aufgabenerfüllung in den o.g. Bereichen Jugendarbeit,
Jugendsozialarbeit und erzieherischer Jugendschutz bereitgestellt werden.
Sie müssen in
einem angemessenen Verhältnis zu den für die Jugendhilfe insgesamt
bereitgestellten Mittel stehen.
Entsprechende Beschlüsse
und Verpflichtungen sind durch die Vertretungskörperschaft jeweils für eine
Wahlperiode festzuschreiben. Somit sind zur Erfüllung der Aufgaben des Kinder-
und Jugendförderplanes des Kreises Coesfeld in den o.g. Bereichen entsprechende
Haushaltsmittel verbindlich für den Zeitraum 2021 bis 2025 einzuplanen und
bereitzustellen.
Kreiszuwendungen nach Maßgabe der Förderbestimmungen zum
Kinder- und Jugendförderplan werden in der Regel erst nach Rechtskraft der
jeweiligen Haushaltssatzung des Kreises Coesfeld gewährt.
In den vergangenen Jahren ist es mehrfach vorgekommen,
dass die Haushaltssatzung erst relativ spät in Kraft getreten ist und somit die
Kreiszuschüsse an die Träger von Einrichtungen erst im April oder Mai eines
Haushaltsjahres bewilligt und ausgezahlt werden konnte.
Einige Träger der Offenen Kinder- und Jugendarbeit sind
hierdurch in Liquiditätsprobleme geraten und mussten zur Überbrückung ihrer
verpflichtenden Ausgaben (Personal- und Sachkosten) Kredite aufnehmen.
II. Lösung
Die Verwaltung
hat mit der Unterstützung der freien Träger der Jugendhilfe und den Städten und
Gemeinden im Zuständigkeitsbereich den vorliegenden Kinder- und
Jugendförderplan mit den dazugehörigen Förderbestimmungen erarbeitet.
Der zukünftige
Kinder- und Jugendförderplan 2021 bis 2025 mit seinen Förderbestimmungen (siehe
Anlagen 1 bis 3) ist der Sitzungsvorlage zur Kenntnisnahme und Beratung beigefügt.
Im Wesentlichen
wird der bisherige Kinder- und Jugendförderplan fortgeschrieben.
Lediglich in den
nachfolgend genannten Punkten werden die Förderbestimmungen (hier: Kinder- und
Jugendarbeit, Jugendschutz / siehe Anlage 2 der SV) grundsätzlich verändert, um
den Bedürfnissen und Bedarfen der jungen Menschen im Kreis Coesfeld Rechnung zu
tragen.
Allgemeine Fördervoraussetzungen
(Seite 1 der Anlage 2)
Die einzelnen
Förderbeträge sollen künftig entsprechend den landesrechtlichen Regelungen
monetär angepasst werden, um die jährlichen Kostensteigerungen zu
berücksichtigen (Stichwort Dynamisierung).
Förderungsposition
5 - Projektförderung (Seite 19 der Anlage 2)
Durch die
Unterstützung von sogenannten Miniprojekten sollen Spontanität und Kreativität
der Jugendgruppen und –initiativen initiiert und gefördert werden. Ohne großen
Verwaltungsaufwand und zeitlichen Antragsvorlauf können Vereine und Verbände
kleinere Projekte somit realisieren und neue Ideen ausprobieren.
Förderungsposition
6 – Pauschalförderung der Jugendverbände und -vereine (Seite 20 der Anlage 2)
Hierbei handelt
es sich um eine neue Förderposition für den Jugendbereich. Die Jugendverbände
und –vereine erhalten zukünftige einen jährlichen Zuschuss, der sich an der
Zahl ihre jugendlichen Mitglieder orientiert. Damit soll die Angebotsstruktur
gesichert und eine Basisfinanzierung für die kontinuierliche Arbeit erfolgen.
Da die genauen
Mitgliederzahlen der Vereine und Verbände nicht bekannt sind, wurde
überschlägig mit einem Kostenvolumen von rd. 50.000 € kalkuliert. Bei einer
Summe von 10,00 € pro Mitglied, könnten somit 5.000 Mitglieder gefördert werden.
Sollten die Vereine und Verbände für eine höhere Mitgliederzahl eine Förderung
beantragen, soll der Förderbetrag pro Mitglied entsprechend reduziert werden,
um das kalkulierte Budget einzuhalten.
In den folgenden
Haushaltsjahren kann im Rahmen der Haushaltsberatungen bei Bedarf der
Finanzbedarf für diese Förderposition angepasst werden.
Förderposition 11
- Betriebskosten von Angeboten, Diensten und Einrichtungen der offenen Kinder-
und Jugendarbeit (Seite 31 der Anlage 2)
Bislang fördert
das Kreisjugendamt die Betriebskosten, die sich aus den anrechenbaren Personal-
und Sachkosten zusammensetzen, in Höhe von 50 %. Dabei werden Personalkosten
max. bis zur Entgeltgruppe S 15 Tarifvertrag für den öffentlichen Dient
anerkannt.
Bei den
Sachkosten wird max. eine Pauschale in Höhe von 5.700 € pro angefangene halbe
Stelle berücksichtigt.
Die Erfahrungen
der letzten Jahre haben gezeigt, dass es für die Träger sehr aufwendig ist, die
Sachkosten (z. B. Mieten, Reinigungskosten, Energieverbräuche…) für die
Einrichtungen und Dienste detailliert nachzuweisen. Die Prüfung dieser Angaben
durch das Kreisjugendamt ist nur begrenzt möglich und ebenfalls mit einem hohen
Arbeitsaufwand verbunden.
Darüber hinaus hat das Land NRW seit dem Jahr 2018 höhere
Landesmittel für den Bereich der Förderung der Offenen Kinder- und Jugendarbeit
ausgezahlt.
Aufgrund entsprechender Beschlüsse des
Jugendhilfeausschusses (siehe SV-9-1081 und SV-9-1299 / Förderung aus dem
Kinder- und Jugendförderplan NRW - Förderung der Offenen Kinder- und
Jugendarbeit im Haushaltsjahr 2018 bzw. 2019 gem. Pos. 1.1.1 Kinder- und
Jugendförderplan (KJP NRW) wurden diese Mittel an die Träger in den letzten
Jahren als sog. Sonderförderung separat, also außerhalb der normalen
Betriebskostenabrechnung, bewilligt und weitergeleitet. Diese Mittel durften
nur zu Deckung von Sachkosten eingesetzt werden. Auch dieses Verfahren war
aufwendig.
Deshalb wurde
nach Möglichkeiten gesucht, dass Abrechnungsverfahren künftig zu vereinfachen,
die erhöhten Landesmittel bei der Bemessung der neuen Sachkostenpauschale
einzuarbeiten sowie eine angemessene Anpassung der Pauschalen vorzunehmen.
Wie bereits oben
geschildert wurde bislang bei der Bewilligung der Fördermittel ein Betrag in
Höhe von 2.850 € pro 0,5 Stelle tatsächlich ausgezahlt (50 % von 5.700 €). Auf
dieser Basis wurden somit die neuen Pauschalen kalkuliert.
Die zusätzlichen
Landesmittel (im HHJ 2020) in Höhe von 54.708,00 € umgerechnet auf die zu berücksichtigenden
Stellenanteile ergeben einen Betrag von 1.139,50 €. Unter Berücksichtigung der
tatsächlich von den Trägern in den Jahren 2018 und 2019 geltend gemachten
Sachkosten erscheint es angemessen, die neuen Sachkostenpauschale künftig auf
4.500 € pro 0,5 Stelle festzusetzen.
Diese Pauschale
soll den Trägern künftig in voller Höhe ausgezahlt werden, die
Berechnungsmodalitäten werden somit deutlich vereinfacht.
Im Übrigen wurden
die Förderbestimmungen neu strukturiert. So werden die Förderbestimmungen für
die Kinder- und Jugendarbeit und die Förderbestimmungen für die Familienarbeit
jeweils unter separaten Ziffern aufgeführt (vgl. Ziffern 8.1 und 8.2). Damit
soll zu einem die Lesbarkeit verbessert, aber auch das (finanzielle) Engagement
des Kreises gerade für junge Familien deutlich hervorgehoben werden.
Sofern diese
Änderungen beschlossen werden, ergeben sich überschlägig folgende finanzielle
Mehraufwendungen für den neuen KJFP;
·
Berücksichtigung der allgemeinen Kostensteigerung
(hier: Erhöhung der Teilnehmerzuschüsse) ca. 5.900,00 €
·
Miniprojekte (neuer Förderungsakzent) ca. 3.000,00 €
·
Strukturförderung der Jugendverbände und -vereine
·
(neuer Förderungsakzent) ca. 50.000,00 €
·
Anhebung Sachkostenpauschale
(nur Kreisanteil nach Abzug der eingerechneten Landesmittel) ca. 23.000,00 €
Voraussichtlicher
Mehraufwand insgesamt
81.900,00 €
Um die
erforderlichen und geeigneten Angebote, Dienste und Einrichtungen gemäß dem
Kinder- und Jugendförderplan in der laufenden Legislaturperiode im
Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Coesfeld zu gewährleisten, sind
Kreismittel in Höhe von jährlich mindestens 1.540.729 EUR (Zuschussbedarf excl. kreiseigener
Personal-, Sach- und Maßnahmenkosten) erforderlich und entsprechend ab 2021 bereitzustellen.
Um den Bestand
von kontinuierlichen Angeboten und Einrichtungen der Offenen Kinder- und
Jugendarbeit nicht zu gefährden und außergewöhnlich finanziell zu belasten, ist
es notwendig, bereits während des Zeitraumes der vorläufigen Haushaltsführung
eines Haushaltjahres den o.g. Trägern Zuwendungen aus Kreismitteln
(Abschlagszahlungen) zu den in den Förderbestimmungen zum Kinder- und
Jugendförderplan festgelegten Stichtagen zu gewähren.
Den Trägern sollen daher fristgerecht die
Abschlagszahlungen bereits während der vorläufigen Haushaltsführung bewilligt
und ausgezahlt werden können.
III. Auswirkungen
/ Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Im Haushaltjahr
2021 sind für den Bereich der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, des
erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes und der Familienarbeit Budgetmittel
(hier: 02.51. - 51.10
Prävention und Regelangebote) in Höhe von 1.540.729,00 EUR eingeplant.
Entsprechend dem
tatsächlichen Finanzbedarf sind die tariflichen Personalkostensteigerungen
sowie eine Dynamisierung des Zuschussvolumens in Anlehnung an die
Zuwendungspraxis der Landes NRW im Rahmen ihres Kinder- und Jugendförderplanes
ab 2022 jährlich neu zu berechnen und zu berücksichtigen.
IV. Zuständigkeit für die Entscheidung
Gemäß § 71 SGB
VIII in Verbindung mit § 5 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld
und des Beschlusses des Kreistages vom 19.12.2007 ist der Jugendhilfeausschuss für
die Entscheidung zuständig.