Beschluss:
Der
Verein Benediktinerabtei Gerleve e.V. wird nach § 75 SGB VIII in Verbindung mit
§ 25 AG-KJHG als freier Träger der Jugendhilfe im Zuständigkeitsbereich des
Jugendamtes des Kreises Coesfeld anerkannt.
Die
öffentliche Anerkennung wird grundsätzlich hinfällig, wenn die Voraussetzungen
für die Anerkennung nicht mehr vorliegen.
I. Sachdarstellung
Mit
Schreiben vom 17.12.2020 beantragt der Verein Benediktinerabtei Gerleve e.V. die
Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII im
Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Coesfeld.
Der
Verein Benediktinerabtei Gerleve e.V. ist im Oktober 1921 u.a. mit dem Ziel
gegründet worden, mit seinem Vermögen und seinen Einkünften, Tagungen und
Veranstaltungen zur religiösen und sozialen Jugend- und Erwachsenenbildung
anbieten und durchzuführen (vgl. §2 der Vereinssatzung).
Zu
Erfüllung dieser Aufgabe ist zunächst ein Fachwerkbau auf dem Gelände der Abtei
für den Vereinszweck genutzt worden. Im Laufe der Jahre sind weitere Gebäude
für die Bildungsarbeit erstellt und ausgestattet worden.
1961
ist die Benediktiner Abtei durch das Landesjugendamt als Jugendbildungsstätte
anerkannt worden und hat Zuwendungen aus dem damaligen Landesjugendplan NRW für
den Ausbau und die Einrichtung der Jugendbildungsstätte (JBS Haus St. Benedikt)
erhalten.
Zusätzlich
zu den Landesmittel hat auch der Kreis Coesfeld Finanzmittel für die
Investitionskosten der Jugendbildungsstätte der Benediktinerabtei Gerleve
bereitgestellt und gewährt.
Heute
umfasst das Haus St. Benedikt zwei Bildungshäuser und den sogenannten Altbau.
Über 80 Personen können in der Bildungseinrichtung übernachten und geschult
werden.
Die
Jugendbildungsstätte ist eine feste Institution für die außerschulische
Bildungsarbeit. Es finden regelmäßig eine Vielzahl von Veranstaltungen und
Kursen für junge Menschen statt: z.B. soziale Kompetenztrainings für
Jugendliche, Qualifikationsschulungen für JugendgruppenleiterInnen, Seminare
für Teilnehmer des Bundesfreiwilligendienstes, Schultage der religiösen
Orientierung etc. (www.abtei-gerleve.de/hsb/)
Im
Jahr 2019 sind knapp 100 eigene Veranstaltungen der JBS Haus St. Benedikt mit
fast 6.000 Übernachtungen durchgeführt worden. Darüber hinaus ist das Haus von
Gastgruppen für Freizeiten, Familiengruppen, Fortbildungen usw. zusätzlich mit
knapp 4.830 Übernachtungen genutzt worden.
II. Entscheidungsalternativen
Nach
§ 75 SGB VIII können juristische Personen und Personenvereinigungen als Träger
der freien Jugendhilfe anerkannt werden, wenn sie
1.
auf dem Gebiet der Jugendhilfe in Sinne des §1 SGB VIII tätig sind,
2.
gemeinnützige Ziele verfolgen,
3.
aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass
sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der
Jugendhilfe zu leisten imstande sind und
4.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.
Ein
Anspruch auf Anerkennung hat derjenige Träger, der bereits mindestens drei
Jahre auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig gewesen ist und die zuvor genannten
Voraussetzungen erfüllt.
Es
wird vorgeschlagen, den Verein Benediktinerabtei Gerleve e.V. als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75
SGB VIII öffentlich
anzuerkennen.
Die
öffentliche Anerkennung soll widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für
die Anerkennung nicht mehr vorliegen.
III. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)
Keine
IV. Zuständigkeit für die Entscheidung
Gemäß
§ 71 SGB VIII in Verbindung mit § 5 der Satzung für das Jugendamt des Kreises
Coesfeld und des Beschlusses des Kreistages vom 19.12.2007 ist der Jugendhilfeausschuss
für die Entscheidung zuständig.