Betreff
Baubeschluss zur Abwicklung der Straßenbaumaßnahme K 1 AN 2 in Havixbeck
Vorlage
SV-10-0119
Art
Sitzungsvorlage

Beschluss:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen Maßnahmen für die Erneuerung der Fahr-bahndecke auf der K 1 AN 2 in Havixbeck zu veranlassen.

 

I. Sachdarstellung

Mit dem Baubeschluss vom 16.12.2020 (SV-10-0064) wurde die Verwaltung beauftragt, die für 2021 vorgesehene Grunderneuerung der K 51 (Schützenstraße) zunächst zurückzustellen. Weitere Informationen können der beigefügten Sitzungsvorlage / Übersichtskarte entnommen werden.

 

Alternativ soll nun die Erneuerung der Fahrbahndecke auf der parallel zur K 51 geführten K 1 (Altenberger Str.) vorgezogen werden. Da beide Straßenbaumaßnahme aufgrund der Arbeitsschutzbestimmungen unter Einrichtung einer Vollsperrung durchzuführen sind, musste aus Gründen der Verkehrsführung die Erneuerung der K 1 in der bisherigen Planung hintenangestellt werden. Die Maßnahme ist Bestandteil des Rahmenbauprogramms 2020 - 2022 der investiven Straßenunterhaltung (SV-9-1468).

 

Die K 1 AN 2 (Altenberger Str.) ist eine innerörtliche Hauptverkehrsstraße in Havixbeck mit einer Verkehrsbelastung von ca. 3.000 KFZ/24h. Die Kreisstraße verbindet Havixbeck mit Altenberge und Hohenholte. Der gesamte Streckenabschnitt ist schon seit Jahren in einem schlechten Zustand. Dieser wurde aufgrund erheblicher Straßenschäden wie Schlaglöcher, Netzrisse und Unebenheiten bei der letzten Zustandsbewertung in „6“ eingestuft. Eine vollflächige Deckenerneuerung ist unumgänglich. Baugrunduntersuchungen haben ergeben, dass der vorh. bituminöse Aufbau zu gering ist und nicht den Anforderungen der tatsächlichen Belastung entspricht. Zudem sind im vorderen Bereich (L 550 bis Stat. 1,85) die ungebundenen Schichten nicht in ausreichender Stärke vorhanden sind. Für die Umsetzung bedeutet dies, dass bis Stat. 1,85 der komplette Aufbau im Vollausbau zu erneuern ist. Außerorts ab Stat. 1,85 bis zur L 874 lassen sich durch eine Deckenerneuerung im Hocheinbau die Straßenverhältnisse den Anforderungen einer Kreisstraße zu entsprechen wiederherstellen.

 

Die Erneuerung der K 1 soll in 2 Bauabschnitte erfolgen. Mit der Deckenerneuerung im Hocheinbau soll in 2021 begonnen werden. Es ist geplant die Deckschicht abzufräsen und 3-lagig, bestehend aus einer bituminösen Tragschicht (8-10 cm), einer Asphaltbinderschicht (6,5 cm) und der abschließenden Deckschicht aus Splittmastixasphalt (3,5 cm), wiederherzustellen. Zur Verbesserung der Stabilität und zur Verhinderung von Rissen wird zudem vollflächig ein Vlies verlegt.

 

Für die grundhafte Erneuerung im 2. Bauabschnitt sind vorab weitere Planungen notwendig. Auch aufgrund der hier gegeben Fördermöglichkeiten (70%) sind zudem noch Abstimmungsgespräche mit dem Fördergeber zu führen. Die Umsetzung soll in Abstimmung mit der Baumaßnahme „K 51 Schützenstraße“ mittelfristig erfolgen.

 

Auf der nördlichen Seite der K 1 ist ein straßenbegleitender Radweg vorhanden. Der bauliche Zustand des Radweges entspricht aktuell der Zustandsklasse „4“ (ausreichend). Ein weiterer Mangel ist die nur geringe Breite von 2,0 m. Entsprechend dem Radverkehrskonzept bestehen Überlegungen den Radweg, soweit möglich, entsprechend den aktuellen Richtlinien auf 2,50 m zu verbreitern. Mit den betroffenen Grundstückseigentümern außerhalb der ortsnahen Bebauung wurden bereits erste Gespräche geführt. Es zeichnet sich eine allgemeine Zustimmung ab. Die Maßnahme soll kurzfristig zum Förderprogramm angemeldet werden. Für die grundhafte Erneuerung von Radwegen werden aktuell Zuwendungen in Höhe von 70% gewährt. Der Ausführungszeitpunkt ist abhängig vom Verlauf der Grunderwerbsverhandlungen sowie der Bewilligung der Fördermittel.

 

 

II. Entscheidungsalternativen

Keine

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

Für die Fahrbahnerneuerung des 1,5 km langen Streckenabschnittes sind 500.000 € zu veranschlagen. Die Maßnahme ist Bestandteil des Rahmenbauprogramms 2020 – 2022 und ausschließlich aus Eigenmittel zu finanzieren. Fördermöglichkeiten bestehen nicht.

 

Die Unterlagen für die öffentliche Ausschreibung werden zurzeit erstellt. Die Vergabe soll im Mai erfolgen. Aufgrund der Arbeitsschutzbestimmungen ist die Maßnahme unter Einrichtung einer Vollsperrung durchzuführen. Um den Schulbusverkehr möglichst nicht zu beeinträchtigen, sollen die Bauarbeiten in den Sommerferien durchgeführt werden.

 

Im Haushalt 2021 wurden für die Umsetzung nicht geförderter Deckenerneuerungen Mittel in Höhe von 1,3 Mio. € angesetzt. In gleicher Höhe wurde zudem im Haushalt 2020 eine Verpflichtungsermächtigung zu Lasten des Haushaltsjahres 2021 festgelegt.

 

Die Investitionen für die Erneuerung der K 1 AN 2 (Fahrbahn) auf die jährliche Abschreibung stellt sich wie folgt dar:

 

Buchwert
K 1 AN 2 zum 31.12.2020

Abschreibung jährlich
bisher
*1)

Außerplan-mäßige Abschreibung
*2)

Herstellungs-kosten
einschl. aktiv. Eigenleist. *3)

Buchwert
zur Verkehrsfreigabe (31.08.2021)

Abschreibung jährlich
neu
*4)

159.119 €

28.931 €

0 €

ca. 550.000 €

ca. 690.000 €

ca. 15.300 €

*1)   Die Kreisstraße wurde bei der Zustandsbewertung 2018 in „6“ eingestuft. Dem Zustand entsprechend ist in der Anlagenbuchhaltung zum 01.01.2019 für die Fahrbahn noch eine Restnutzungsdauer von 7,5 Jahre verzeichnet.

*2)   Eine außerplanmäßige Abschreibung ist vorzunehmen, wenn bei einer Straße mit einer Zustandsbewertung von 4 und besser durch das Abfräsen der Asphaltschichten eine Wertminderung erfolgt.

*3)   Die Herstellungskosten setzen sich zusammen aus den Baukosten + Herstellungsnebenkosten, sowie den aktivierten Eigenleistungen (pauschal 10% der Baukosten). Die aktivierten Eigenleistungen sind nicht zahlungswirksam.

*4)   Nach Fertigstellung wird der zur Verkehrsfreigabe aktuelle Buchwert zzgl. der Herstellungskosten über 45 Jahre abgeschrieben.

 

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

Nach § 13 Abs. 1 der Hauptsatzung hat bei Maßnahmen oberhalb von 150.000 € der Kreisausschuss nach Vorstellung der Projekte im Fachausschuss und einer entsprechenden Beschlussempfehlung einen Beschluss zur Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen zu treffen (Baubeschluss). Die Abwicklung obliegt dem Landrat nach Maßgabe der ergänzenden Vorgaben des § 13 (1) Buchstabe a) der Hauptsatzung.

 

Anlagen:

 

-          Sitzungsvorlage SV-10-0064

-          Übersichtskarte