Beschlussvorschlag:
für die Dringlichkeitsentscheidung
Der Kreis Coesfeld setzt die Erhebung von Elternbeiträgen auf Grundlage der Satzungen des Kreises Coesfeld für die Inanspruchnahme von
- Angeboten zur Förderung von Kindertagespflege gemäß §§ 22, 23 und 24 SGB VIII (KJHG) sowie §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 und 3, 15, 22 ff KiBiz,
- Angeboten zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen gemäß §§ 22,22a und 24 SGB VIII (KJHG) sowie § 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 und 3, 15 ff KiBiz,
- Angeboten gemäß § 9 SchulG in Verbindung mit dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung vom 23.12.2010 „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I“ (BASS 12-63 Nr. 2)
im und für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.01.2021 aus. Dies geschieht unabhängig davon, ob in diesem Zeitraum eine Notbetreuung in Anspruch genommen wird.
Diese Entscheidung ergeht als dringliche Entscheidung gemäß § 50 Abs. 3 KrO NRW und ist dem Kreistag in seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
__.01.2021 Landrat Kreisausschussmitglied
____________________ ______________________
Unterschrift Unterschrift
für den Kreistag
Die Dringlichkeitsentscheidung wird gem. § 50 Abs. 3 Satz 3 KrO NRW genehmigt.
I. Sachdarstellung
Seit dem 11.01.2021 gilt ein eingeschränkter Pandemiebetrieb in den Kindertageseinrichtungen, so dass in den Kindertageseinrichtungen nur noch in festen Gruppen betreut werden darf. Damit das organisatorisch umgesetzt werden kann, werden gleichzeitig die Betreuungsumfänge in den Kindertageseinrichtungen für jedes Kind um 10 Wochenstunden gekürzt.
Gleichzeitig wird an die Eltern appelliert, ihre Kinder nur dann zu bringen, wenn dies unbedingt erforderlich ist. Daher soll laut Mitteilung der Landesregierung den Eltern für den Monat Januar 2021 der Elternbeitrag vollständig erlassen werden.
Auch in den Schulen ist ab 11.01.2021 lediglich eine Notbetreuung für Kinder der Klassen 1 bis 6, die nach Erklärung der Eltern nicht zuhause betreut werden können oder bei denen aus Sicht des Kinderschutzes eine Betreuung geboten ist, möglich.
Die Elternbeitragssatzungen eröffnen keine Möglichkeit, für die Dauer des eingeschränkten Pandemiebetriebes die Elternbeiträge zu erlassen. Ein vollständiger oder teilweiser Erlass des Beitrages auf Antrag gemäß § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII i. V. m. §§ 82 bis 85, 87,88 und 92 SGB XII setzt eine fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers voraus.
Somit sind bis dato keine gesetzlichen Regelungen vorhanden, die den Erlass des Monatsbeitrages für Januar 2021 voraussetzungslos erlauben.
In der aktuellen Situation benötigen betroffene Eltern indes kurzfristig ein positives Signal und eine finanzielle Entlastung. Um unverzüglich Rechtssicherheit für die betroffenen Eltern zu schaffen, wäre eine Satzungsänderung zu zeitaufwändig. Daher ist im Rahmen einer politischen Beschlussfassung die Rechtsgrundlage für den Erlass des vollen Elternbeitrages für den Monat Januar 2021 zu schaffen. Die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister haben hierzu bereits ihre Zustimmung gegeben.
Im Rahmen der Inanspruchnahme von außerunterrichtlichen Angeboten im Rahmen der Offenen Ganztagsschule und von anderen außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten an der Pestalozzischule soll der Elternbeitrag für den Monat Januar 2021 ebenfalls ganz ausgesetzt werden.
II. Entscheidungsalternativen
keine
III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal,
IT, Klima)
Für das Kindergartenjahr
2019/20 war mit einem Aufkommen bei den Elternbeiträgen von
rund 600.000 EUR pro Monat kalkuliert worden. Letztlich hat sich aber nach der
im Zusammenhang mit der Erstattung des Landes durchgeführten Erhebung bei den
Kommunen gezeigt, dass das tatsächliche Elternbeitragsaufkommen für einen
vollen Beitragsmonat rund 727.000 EUR betrug. Unter Berücksichtigung des für
2020/21 eingeführten zweiten beitragsfreien Kindergartenjahres wird wiederum
von einem Beitragsausfall in Höhe von rund 600.000 EUR für Januar 2021
ausgegangen.
Insgesamt ist mit einem
vorläufigen Minderertrag von rd. 601.000 Euro für Januar 2021 zu rechnen, der
sich auf zwei betroffene Produkte wie folgt aufteilt:
40.01.02:
1.000 Euro
51.10.02: 600.000 Euro
Die Landesregierung hat
vorbehaltlich der Beratung und Beschlussfassung durch den Landesgesetzgeber
angekündigt, den mit der Aussetzung der Beitragserhebung für Januar 2021
einhergehenden tatsächlichen Ertrags- und Einzahlungsausfall auf kommunaler
Ebene zu 50 % zu übernehmen.
IV. Zuständigkeit für die Entscheidung
Gem. § 50 Abs. 3 Satz 3 KrO NRW ist der Kreistag für die Entscheidung zuständig.