Beschlussvorschlag:
Der Entsendung von Kreisdirektor Dr. Tepe als Vertreter der RVM GmbH in den Aufsichtsrat der WVG GmbH wird zugestimmt.
I. Sachdarstellung
Nach den Kommunalwahlen 2020 in NRW
wurden von der Gesellschafterversammlung der RVM in Form eines schriftlichen
Beschlussverfahrens vom 23.12.2020
Frau Dr. Elisabeth Schwenzow vorbehaltlich des Kreistagsbeschlusses des
Kreises Borken,
Herr
Kreisdirektor Dr. Linus Tepe vorbehaltlich des Kreistagsbeschlusses des Kreises
Coesfeld,
Herr Ltd. Kreisbaudirektor Carsten Rehers vorbehaltlich des
Kreistagsbeschlusses des Kreises Steinfurt,
Herr Umweltdezernent Dr. Herbert Bleicher vorbehaltlich des
Kreistagsbeschlusses des Kreises Warendorf und
Herr Stadtbaurat Robin Denstorff vorbehaltlich des Ratsbeschlusses der
Stadt Münster
als Vertreter
der Regionalverkehr Münsterland GmbH in den Aufsichtsrat der Westfälischen
Verkehrsgesellschaft mbH entsandt.
In der
gemeinsamen Sitzung der Gesellschafterversammlung und des Aufsichtsrates der
WVG vom 13.11.2018 wurde beschlossen, dass die RVM 5 Sitze im Aufsichtsrat der
WVG erhält.
Gemäß § 7
Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der WVG vom 21.11.2017 sollen die Mitglieder
des Aufsichtsrates der WVG den Aufsichtsräten der Verkehrsunternehmen
angehören, die Repräsentanz der die Gesellschafter tragenden Kreise
gewährleisten und von den Gesellschaftern unter Beachtung des § 113 Abs. 2 GO
NRW bestimmt werden.
Die Amtszeit
eines Aufsichtsratsmitglieds, das zur Zeit seiner Entsendung der
Vertretungskörperschaft einer über die Verkehrsunternehmen beteiligten
Gebietskörperschaft angehört hat, endet mit seinem Ausscheiden aus der
Vertretungskörperschaft beziehungsweise dem Ende der Wahlperiode der ihn
bestellenden Vertretungskörperschaft. Das ausscheidende Aufsichtsratsmitglied
führt die Geschäfte bis zur Entsendung des neuen Mitglieds fort.
Kreisdirektor
Dr. Tepe war bisher auch Vertreter des Kreises Coesfeld in dem betroffenen
Gremium und soll nun erneut entsandt werden.
II.
Entscheidungsalternativen
Der Entsendung wird
nicht zugestimmt.
III.
Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)
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IV.
Zuständigkeit für die Entscheidung
Die Zuständigkeit
des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 5 KrO NRW.