Betreff
Entsendung von Kreisdirektor Dr. Tepe als Vertreter der RVM GmbH in den Aufsichtsrat der WVG GmbH
Vorlage
SV-10-0133
Aktenzeichen
01.81-ÖPNV
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Entsendung von Kreisdirektor Dr. Tepe als Vertreter der RVM GmbH in den Aufsichtsrat der WVG GmbH wird zugestimmt.

 

I. Sachdarstellung

 

Nach den Kommunalwahlen 2020 in NRW wurden von der Gesellschafterversammlung der RVM in Form eines schriftlichen Beschlussverfahrens vom 23.12.2020

 

Frau Dr. Elisabeth Schwenzow vorbehaltlich des Kreistagsbeschlusses des Kreises Borken,

Herr Kreisdirektor Dr. Linus Tepe vorbehaltlich des Kreistagsbeschlusses des Kreises Coesfeld,

Herr Ltd. Kreisbaudirektor Carsten Rehers vorbehaltlich des Kreistagsbeschlusses des Kreises Steinfurt,

Herr Umweltdezernent Dr. Herbert Bleicher vorbehaltlich des Kreistagsbeschlusses des Kreises Warendorf und

Herr Stadtbaurat Robin Denstorff vorbehaltlich des Ratsbeschlusses der Stadt Münster

 

als Vertreter der Regionalverkehr Münsterland GmbH in den Aufsichtsrat der Westfälischen Verkehrsgesellschaft mbH entsandt.

 

In der gemeinsamen Sitzung der Gesellschafterversammlung und des Aufsichtsrates der WVG vom 13.11.2018 wurde beschlossen, dass die RVM 5 Sitze im Aufsichtsrat der WVG erhält.

 

Gemäß § 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der WVG vom 21.11.2017 sollen die Mitglieder des Aufsichtsrates der WVG den Aufsichtsräten der Verkehrsunternehmen angehören, die Repräsentanz der die Gesellschafter tragenden Kreise gewährleisten und von den Gesellschaftern unter Beachtung des § 113 Abs. 2 GO NRW bestimmt werden.

 

Die Amtszeit eines Aufsichtsratsmitglieds, das zur Zeit seiner Entsendung der Vertretungskörperschaft einer über die Verkehrsunternehmen beteiligten Gebietskörperschaft angehört hat, endet mit seinem Ausscheiden aus der Vertretungskörperschaft beziehungsweise dem Ende der Wahlperiode der ihn bestellenden Vertretungskörperschaft. Das ausscheidende Aufsichtsratsmitglied führt die Geschäfte bis zur Entsendung des neuen Mitglieds fort.

 

 

Kreisdirektor Dr. Tepe war bisher auch Vertreter des Kreises Coesfeld in dem betroffenen Gremium und soll nun erneut entsandt werden.

 

 

II. Entscheidungsalternativen

 

Der Entsendung wird nicht zugestimmt.

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

 

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IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 5 KrO NRW.