Beschlussvorschlag:
1. Der
Beschlussvorlage der Tarifgemeinschaft Münsterland – Ruhr-Lippe GmbH wird
zugestimmt.
2. Der Kreistag
beschließt ein entsprechendes Handlungsmandat für die Vertreterinnen/ Vertreter
des Kreises Coesfeld in den Tarifgremien.
3. Die Verwaltung
wird beauftragt, in der Sitzung des Tarifausschusses Münsterland, der
Gesellschafterversammlung der Tarifgemeinschaft Münsterland/Ruhr-Lippe und im
WestfalenTarif-Ausschuss entsprechend abzustimmen.
4. Der ZVM Bus wird beauftragt, die Beförderungsentgelte / Tarife, die Bestandteil eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages (ÖDA) sind, gem. § 39 Abs. 1 Satz 3 PBefG der Bezirksregierung Münster als Genehmigungsbehörde anzuzeigen.
I. Sachdarstellung
Die Partner in der Tarifgemeinschaft
Münsterland diskutieren regelmäßig eine Anhebung der Fahrpreise und
strukturelle Änderungen bei den Fahrkartenmerkmalen zum August eines Jahres.
Die Beschlüsse über die Maßnahmen werden für den WestfalenTarif in den
einzelnen Tarifregionen bis zum Dezember des Vorjahres durchgeführt. Die
WestfalenTarif GmbH stellt schließlich im März den Antrag auf Tarifgenehmigung
für den WestfalenTarif bei der Bezirksregierung Detmold.
Lineare
Anhebung der Fahrpreise
Die Verhandlungen zur Verteuerung der
regionalen Fahrpreise im Rahmen der Tarifmaßnahme 01.08.2021 gestalteten sich
wie erwartet schwierig.
Die Geschäftsstelle der Tarifgemeinschaft
hatte hinsichtlich der Kosten für den zurückliegenden Zeitraum zwischen 2018
und 2020 eine Kostenentwicklung errechnet in Höhe von 0,58%
(Gesellschafterversammlung, 2020-12-11). Hinsichtlich der erzielten Erlöse
zwischen Januar 2017 und Dezember 2019) hat die Tarifgemeinschaft eine
durchschnittliche Veränderung in Höhe von – 0,63 % ermittelt.
Insbesondere die Verkehrsunternehmen mit
eigenwirtschaftlich beantragten Linienkonzessionen beharrten auf ihrem
Standpunkt, dass die steigenden Kosten aus Tariflohnänderungen für das
Fahrpersonal und Energie vollständig von den Fahrgästen zu tragen sind und
daher eine Erhöhung der Fahrkartenpreise von linear 1,8 - 2 Prozent
erforderlich sei.
Die Vertreterinnen und Vertreter der
erlösverantwortlichen Kreise vertraten demgegenüber den langjährig bekannten
Standpunkt der Politik, dass die Nachfrage nach Fahrten mit dem ÖPNV durch
günstige Fahrpreise gestützt werden soll. Sie vertraten den Standpunkt, dass
höchstens eine Anhebung um etwa 1,5 % denkbar und lieber gar keine Anhebung
erforderlich sei.
Schließlich konnten sich die erlösverantwortlichen
Partner in der Tarifgemeinschaft auf eine lineare Anhebung der Fahrpreise für
die Region (Preisstufen 0M bis 5M, betrachtet ohne Münster und Hamm) um
durchschnittlich 1,34 % verständigen (Mehrergiebigkeit). Dabei verteilt sich
die Anpassung auf die Fahrpreise unterschiedlich:
-
Preise
für Fahrkarten im Bar-Tarif für Gelegenheitskunden (darunter EinzelTickets, 9
Uhr TagesTickets) werden nicht angehoben.
-
Preise
für Fahrkarten für Stammkunden (Zeitkarten wie 30 Tage Tickets und Abos) werden
um bis zu 2 % angehoben.
-
Preise
für Fahrkarten für Schulträger (SchulwegMonatsTickets) werden um bis zu 2 %
angehoben.
(vgl. Fahrkartenpreise in der Anlage,
Fahrpreistableau in der Version 8 (Stand 27.11.2020))
Der Rat der Stadt Münster berät zurzeit noch
eine generelle Tarifreform für das Stadtgebiet (Preisstufe 0). Voraussichtlich
werden die Fahrpreise für die Preisstufe 0 in Münster zum August gar nicht
angehoben.
Zudem
-
werden
die AnschlussTickets in den Preisstufen 1M, 2M und 3M zu einem pauschalen regionalen
AnschlussTicket für 2,50 € (mit Relationsbezug) vereinfacht.
-
werden
die Eigenanteile für FlashTicket/FlashTicket plus 1. Kind auf 12 € angehoben
(2. Kind 6 Euro bleibt)
Die Fahrkartenpreise für die 9 Uhr Tickets,
für die die Kreise im Jahr 2020 für 12 Monate eine Senkung von rund 20% für die
Fahrgäste durchsetzen konnten, kehren mit dem 01.08.2021 wieder zur normalen
Höhe zurück. Damit entsprechen die Fahrpreise für die 9 Uhr TagesTickets ab
01.08.2021 wieder der Höhe wie im Teilraum Ruhr-Lippe. Die Effekte auf die
Nachfrage konnten infolge des allgemeinen Fahrgastrückgangs infolge der
Corona-Pandemie insbesondere im Freizeitverkehr nicht untersucht werden.
Strukturelle
Anpassungen der Fahrkartenmerkmale
Derzeit sind mehrere Projekte in Bearbeitung,
die jedoch hinsichtlich des großen Abstimmungsaufwandes in Westfalen einer
längeren Bearbeitungszeit bedürfen:
Strukturelle Verbesserung |
Voraussichtliche Umsetzung |
Westfalenweit gültiges pauschales
SchülerTicket |
Pilot startet Anfang 2021 mit mehreren
Schulträgern auch im Münsterland |
verbessertes Zeitkartenangebot insbesondere
hinsichtlich räumlichem Geltungsbereich |
Umsetzung für August 2022 geplant |
Einführung eines elektronischen
luftlinien-basierten „e-Tarifes“ im Check-In Be Out – Verfahren (CoBo) |
Umsetzung bis Ende 2021 geplant |
Über diesen Beschlussvorschlag ist am 11.12.2020
in der Gesellschafterversammlung der Tarifgemeinschaft Münsterland-Ruhr-Lippe
GmbH Einvernehmen mit Gremienvorbehalt erzielt worden.
Hinweis: Die Vorbehalte sind nach Beschluss
zum Zeitplan im WestfalenTarifAusschuss bis zum 15.02.21 auszuräumen, da im
Anschluss die Tarifantragstellung und die Arbeiten für die vertriebliche
Umsetzung aufgenommen werden müssen. Die Umsetzung der geplanten Tarifmaßnahme
zum 01.08.2021 muss schließlich noch von der zuständigen Behörde, hier
Bezirksregierung Detmold, genehmigt werden.
II. Entscheidungsalternativen
Der Beschlussvorschlag wird abgelehnt. Dann tritt voraussichtlich für den Tarifraum Münsterland – Ruhr-Lippe der im §5 der Gesellschaftervereinbarung vorgesehene Fall der Rückfallebene „Indexlösung“ ein, nachdem keine Tarifanpassung, aber auch keine weiteren Änderungen umgesetzt werden könnten. Der ablehnende Partner ist den anderen ausgleichspflichtig.
III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal,
IT, Klima)
Es wird im Zuständigkeitsbereich des Auftraggebers Kreis Coesfeld das Ergebnis der Einnahmen aus Fahrkarten für dessen Verkehrsverträge (ÖDA) beeinflusst und damit der kommunale Deckungsbeitrag, der an Auftragnehmer zur Erbringung der erzielten Leistung gezahlt werden muss. Nachdem die lineare Tarifanpassung etwa der Preisgleitung für die Verkehrsverträge entspricht, ist mit einer erheblichen Änderung des Zuschussbedarfes nicht zu rechnen.
IV. Zuständigkeit für die Entscheidung
Für die Entscheidung ist der Kreistag zuständig (§ 26 Abs. 1 KrO NRW).