Beschlussvorschlag des
Anregenden:
Der Kreis Coesfeld gewährt
der Bezirksschüler*innenvertretung im Kreis Coesfeld einen einmaligen Zuschuss
in Höhe von 2.000 €.
Beschlussvorschlag
der Verwaltung:
Der Antrag auf Gewährung eines Zuschusses wird unter Verweis auf die
rechtliche Zuständigkeit abgelehnt und die Anregung an das Land NRW als
zuständige Stelle weitergeleitet.
I. Sachdarstellung
Gemäß § 21 KrO NRW hat jeder das Recht, sich mit Anregungen in Angelegenheiten des Kreises an den Kreistag zu wenden.
Mit Schreiben vom
15. Dezember 2020 wird unter Verweis auf § 21 Kreisordnung eine finanzielle
Unterstützung der Bezirksschüler*innenvertretung im Kreis Coesfeld in Höhe von
einmalig 2.000 € beantragt. Im Übrigen wird auf die Eingabe verwiesen (Anlage
1).
Gem. § 18 Abs. 4 der Hauptsatzung
des Kreises Coesfeld ist für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden der
Kreisausschuss zuständig, es sei denn, sie betreffen Angelegenheit, für die
gem.
§ 26 Abs. 1 Satz 2 KrO NRW ausschließlich der Kreistag oder für die nach den
Bestimmungen der KrO oder der Hauptsatzung der Landrat zuständig ist. Ist der
Kreisausschuss nicht zuständig, überweist er die Anregung oder Beschwerde zur
Erledigung an die zur Entscheidung berechtigte Stelle. Bei der Überweisung kann
er Empfehlungen aussprechen, an die die zur Entscheidung berechtigte Stellte
nicht gebunden ist.
Grundsätzlich können sich Schülervertretungen auf örtlicher und
überörtlicher Ebene in Form einer Bezirksschülervertretung zusammenschließen,
gem. Runderlass des Kulturministeriums des Landes NRW vom 22.11.1979 Nr. 9. Es
besteht für diese Zusammenschlüsse die Möglichkeit im Rahmen der zu Verfügung
stehenden Finanzmittel eine Förderung des Landes NRW zu erhalten.
Die Schulverwaltung
des Kreises Coesfeld teilt mit, dass eine Nachfrage bei den umliegenden Kreisen
ergeben hat, dass dort für die Bezirksschülervertretungen keine Zuschüsse
gewährt werden.
II. Entscheidungsalternativen
Eine finanzielle Unterstützung in Höhe von einmalig 2.000 € wird der Bezirksschüler*innenvertretung im Kreis Coesfeld gewährt.
III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal,
IT, Klima)
Bei Ablehnung der finanziellen Unterstützung entstehen keine Kosten.
IV. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die Zuständigkeit des Kreisausschusses ergibt aus § 21 KrO NRW i.V.m. § 18 der Hauptsatzung des Kreistages des Kreises Coesfeld in der aktuell geltenden Fassung.