Betreff
Anregung nach § 21 KrO - Antrag auf finanzielle Unterstützung der Bezirksschüler*innenvertretung
Vorlage
SV-10-0142
Aktenzeichen
10.23.03-2020-08
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag des Anregenden:

 

Der Kreis Coesfeld gewährt der Bezirksschüler*innenvertretung im Kreis Coesfeld einen einmaligen Zuschuss in Höhe von 2.000 €.

 

 

Beschlussvorschlag der Verwaltung:

 

Der Antrag auf Gewährung eines Zuschusses wird unter Verweis auf die rechtliche Zuständigkeit abgelehnt und die Anregung an das Land NRW als zuständige Stelle weitergeleitet.

 

 

I. Sachdarstellung

 

Gemäß § 21 KrO NRW hat jeder das Recht, sich mit Anregungen in Angelegenheiten des Kreises an den Kreistag zu wenden.

 

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2020 wird unter Verweis auf § 21 Kreisordnung eine finanzielle Unterstützung der Bezirksschüler*innenvertretung im Kreis Coesfeld in Höhe von einmalig 2.000 € beantragt. Im Übrigen wird auf die Eingabe verwiesen (Anlage 1).

 

Gem. § 18 Abs. 4 der Hauptsatzung des Kreises Coesfeld ist für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden der Kreisausschuss zuständig, es sei denn, sie betreffen Angelegenheit, für die gem.
§ 26 Abs. 1 Satz 2 KrO NRW ausschließlich der Kreistag oder für die nach den Bestimmungen der KrO oder der Hauptsatzung der Landrat zuständig ist. Ist der Kreisausschuss nicht zuständig, überweist er die Anregung oder Beschwerde zur Erledigung an die zur Entscheidung berechtigte Stelle. Bei der Überweisung kann er Empfehlungen aussprechen, an die die zur Entscheidung berechtigte Stellte nicht gebunden ist.

 

Grundsätzlich können sich Schülervertretungen auf örtlicher und überörtlicher Ebene in Form einer Bezirksschülervertretung zusammenschließen, gem. Runderlass des Kulturministeriums des Landes NRW vom 22.11.1979 Nr. 9. Es besteht für diese Zusammenschlüsse die Möglichkeit im Rahmen der zu Verfügung stehenden Finanzmittel eine Förderung des Landes NRW zu erhalten.

 

Die Schulverwaltung des Kreises Coesfeld teilt mit, dass eine Nachfrage bei den umliegenden Kreisen ergeben hat, dass dort für die Bezirksschülervertretungen keine Zuschüsse gewährt werden.

 

 

II. Entscheidungsalternativen

Eine finanzielle Unterstützung in Höhe von einmalig 2.000 € wird der Bezirksschüler*innenvertretung im Kreis Coesfeld gewährt.

 

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

Bei Ablehnung der finanziellen Unterstützung entstehen keine Kosten.

 

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Die Zuständigkeit des Kreisausschusses ergibt aus § 21 KrO NRW i.V.m. § 18 der Hauptsatzung des Kreistages des Kreises Coesfeld in der aktuell geltenden Fassung.