Beschluss:
Es wird eine Arbeitsgruppe eingerichtet, bestehend aus Vertretern der Kreistagsfraktionen (je Fraktion eine Person) und der Verwaltung, die sich mit der Weiterentwicklung von Zielen und Kennzahlen für den Kreishaushalt befasst. Die ersten Arbeitsergebnisse der Arbeitsgruppe werden im Ausschuss für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Digitalisierung vorberaten. Die organisatorische Federführung in der Arbeitsgruppe wird von der Abteilung 20 – Finanzen und Liegenschaften übernommen.
I. Sachdarstellung
Hinsichtlich
der Abbildung von Zielen und Kennzahlen wurden die bisherigen Regelungen der
Gemeindehaushaltsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GemHVO NRW) mit
Wirkung vom 01.01.2019 durch die Kommunalhaushaltsverordnung NRW (KomHVO NRW)
abgelöst. Eine dem § 12 GemHVO NRW („Ziele, Kennzahlen zur Zielerreichung“)
vergleichbare Regelung enthält die KomHVO NRW nicht.
Der bis zum 31.12.2018 gültige
§ 12 GemHVO NRW hatte folgenden Wortlaut:
„Für
die gemeindliche Aufgabenerfüllung sollen produktorientierte Ziele unter
Berücksichtigung des einsetzbaren Ressourcenaufkommens und des
voraussichtlichen Ressourcenverbrauchs festgelegt sowie Kennzahlen zur
Zielerreichung bestimmt werden. Diese Ziele und Kennzahlen sollen zur Grundlage
der Gestaltung der Planung, Steuerung und Erfolgskontrolle des jährlichen
Haushalts gemacht werden.“
In
einem Erlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
des Landes Nord-rhein-Westfalen (MHKBG NRW) vom 28.06.2019 hat das Land NRW
unter Verweis auf § 4 KomHVO NRW klargestellt, dass auch nach der Streichung
des § 12 GemHVO NRW die Abbildung von Zielen und Kennzahlen zur Zielerreichung
im Haushalt für die Kommunen verpflichtend bleibt. Eine Pflicht zur Benennung
von Grunddaten im Haushalt enthält die Bestimmung des § 4 KomHVO NRW dagegen
nicht.
Das
MHKBG NRW hat im v. g. Erlass hinsichtlich der Anwendung des § 4 KomHVO NRW
hervorgehoben, dass nicht mehr die Pflicht besteht, ausnahmslos zu allen
Produkten des kommunalen Haushaltes, Ziele und Kennzahlen zur Zielerreichung
abzubilden. Hierdurch soll der eigenverantwortliche Umgang der Kommune mit
Steuerungspotenzialen gestärkt und die Darstellung nicht bzw. wenig
steuerungsrelevanter Informationen im Haushalt vermieden werden. Außerdem hat
das MHKBG NRW angekündigt, § 4 Absatz 2 KomHVO in der Weise zu ändern, dass die
Abbildung von Zielen und Kennzahlen auf bedeutsame Produkte beschränkt bleibt.
Bislang wurde die durch das MHKBG NRW angekündigte Änderung
des § 4 KomHVO NRW noch nicht in Kraft gesetzt. Es kann aber als sicher gelten,
dass die Festlegung dessen, was als bedeutsam zu werten
ist, auch nach der beabsichtigten Rechtsänderung dem Kreistag vorbehalten
bleibt.
Vor diesem Hintergrund ist es zweckmäßig, in einer aus
Vertretern der Politik und der Verwaltung bestehenden Arbeitsgruppe die
Steuerungspotentiale der bislang im Haushalt des Kreises Coesfeld abgebildeten
Ziele und Kennzahlen zu analysieren und Optimierungspotenziale in Bezug auf die
Abbildung von steuerungsrelevanten Daten zu identifizieren. Dies entspricht
auch einem Wunsch aus Reihen der Politik, bei der Festlegung der Ziele und
Kennzahlen mitzuwirken. In diesem Zuge soll auch der Blick darauf gerichtet
werden, ob und ggf. in welchem Maß unmittelbare Einflussmöglichkeiten zur
Zielerreichung für den Kreis Coesfeld bestehen. Dies wird sich jedenfalls dann
als schwierig erweisen, wenn z. B. nicht vom Kreis Coesfeld zu beeinflussende
Faktoren (z. B. Fallzahlen) eine wesentliche Bedeutung für die Zielerreichung
haben.
Im
Zuge der anstehenden Jahresabschlussarbeiten 2020 wird die Verwaltung gemäß der
gültigen Beschlusslage (vgl. Genehmigung des Kreistages vom 09.09.2020 -
Sitzungsvorlage SV-9-1624/1) einen ersten Bericht über die Einhaltung von
beschlossenen Zielerreichungsquoten für die Istwerte des Jahres 2020 (Vergleich
Planwert Zielerreichungsquote 2020 vs. Istwert Zielerreichungsquote 2020)
erstellen.
Aus Sicht der
Verwaltung bietet es sich an, diese Berichterstattung als gemeinsame
Arbeitsgrundlage für die Weiterentwicklung von Zielen und Kennzahlen zu
verwenden.
II. Entscheidungsalternativen
Auf die Einrichtung einer Arbeitsgruppe zur Weiterentwicklung von Zielen und Kennzahlen wird verzichtet.
III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal,
IT, Klima)
Es entstehen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Besprechungen der Arbeitsgruppe.
IV. Zuständigkeit für die Entscheidung
Für die Vorberatung von grundsätzlichen Angelegenheiten zur Durchführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements – NKF ist der Ausschuss für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Digitalisierung zuständig.