Betreff
Einrichtung einer Arbeitsgruppe zur Weiterentwicklung von Zielen und Kennzahlen
Vorlage
SV-10-0144
Art
Sitzungsvorlage

Beschluss:

 

Es wird eine Arbeitsgruppe eingerichtet, bestehend aus Vertretern der Kreistagsfraktionen (je Fraktion eine Person) und der Verwaltung, die sich mit der Weiterentwicklung von Zielen und Kennzahlen für den Kreishaushalt befasst. Die ersten Arbeitsergebnisse der Arbeitsgruppe werden im Ausschuss für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Digitalisierung vorberaten. Die organisatorische Federführung in der Arbeitsgruppe wird von der Abteilung 20 – Finanzen und Liegenschaften übernommen.

I. Sachdarstellung

Hinsichtlich der Abbildung von Zielen und Kennzahlen wurden die bisherigen Regelungen der Gemeindehaushaltsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GemHVO NRW) mit Wirkung vom 01.01.2019 durch die Kommunalhaushaltsverordnung NRW (KomHVO NRW) abgelöst. Eine dem § 12 GemHVO NRW („Ziele, Kennzahlen zur Zielerreichung“) vergleichbare Regelung enthält die KomHVO NRW nicht.

 

Der bis zum 31.12.2018 gültige § 12 GemHVO NRW hatte folgenden Wortlaut:

 

„Für die gemeindliche Aufgabenerfüllung sollen produktorientierte Ziele unter Berücksichtigung des einsetzbaren Ressourcenaufkommens und des voraussichtlichen Ressourcenverbrauchs festgelegt sowie Kennzahlen zur Zielerreichung bestimmt werden. Diese Ziele und Kennzahlen sollen zur Grundlage der Gestaltung der Planung, Steuerung und Erfolgskontrolle des jährlichen Haushalts gemacht werden.“

 

In einem Erlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nord-rhein-Westfalen (MHKBG NRW) vom 28.06.2019 hat das Land NRW unter Verweis auf § 4 KomHVO NRW klargestellt, dass auch nach der Streichung des § 12 GemHVO NRW die Abbildung von Zielen und Kennzahlen zur Zielerreichung im Haushalt für die Kommunen verpflichtend bleibt. Eine Pflicht zur Benennung von Grunddaten im Haushalt enthält die Bestimmung des § 4 KomHVO NRW dagegen nicht.

 

Das MHKBG NRW hat im v. g. Erlass hinsichtlich der Anwendung des § 4 KomHVO NRW hervorgehoben, dass nicht mehr die Pflicht besteht, ausnahmslos zu allen Produkten des kommunalen Haushaltes, Ziele und Kennzahlen zur Zielerreichung abzubilden. Hierdurch soll der eigenverantwortliche Umgang der Kommune mit Steuerungspotenzialen gestärkt und die Darstellung nicht bzw. wenig steuerungsrelevanter Informationen im Haushalt vermieden werden. Außerdem hat das MHKBG NRW angekündigt, § 4 Absatz 2 KomHVO in der Weise zu ändern, dass die Abbildung von Zielen und Kennzahlen auf bedeutsame Produkte beschränkt bleibt.

 

Bislang wurde die durch das MHKBG NRW angekündigte Änderung des § 4 KomHVO NRW noch nicht in Kraft gesetzt. Es kann aber als sicher gelten, dass die Festlegung dessen, was als bedeutsam zu werten ist, auch nach der beabsichtigten Rechtsänderung dem Kreistag vorbehalten bleibt.

 

Vor diesem Hintergrund ist es zweckmäßig, in einer aus Vertretern der Politik und der Verwaltung bestehenden Arbeitsgruppe die Steuerungspotentiale der bislang im Haushalt des Kreises Coesfeld abgebildeten Ziele und Kennzahlen zu analysieren und Optimierungspotenziale in Bezug auf die Abbildung von steuerungsrelevanten Daten zu identifizieren. Dies entspricht auch einem Wunsch aus Reihen der Politik, bei der Festlegung der Ziele und Kennzahlen mitzuwirken. In diesem Zuge soll auch der Blick darauf gerichtet werden, ob und ggf. in welchem Maß unmittelbare Einflussmöglichkeiten zur Zielerreichung für den Kreis Coesfeld bestehen. Dies wird sich jedenfalls dann als schwierig erweisen, wenn z. B. nicht vom Kreis Coesfeld zu beeinflussende Faktoren (z. B. Fallzahlen) eine wesentliche Bedeutung für die Zielerreichung haben.

 

Im Zuge der anstehenden Jahresabschlussarbeiten 2020 wird die Verwaltung gemäß der gültigen Beschlusslage (vgl. Genehmigung des Kreistages vom 09.09.2020 - Sitzungsvorlage SV-9-1624/1) einen ersten Bericht über die Einhaltung von beschlossenen Zielerreichungsquoten für die Istwerte des Jahres 2020 (Vergleich Planwert Zielerreichungsquote 2020 vs. Istwert Zielerreichungsquote 2020) erstellen.

 

Aus Sicht der Verwaltung bietet es sich an, diese Berichterstattung als gemeinsame Arbeitsgrundlage für die Weiterentwicklung von Zielen und Kennzahlen zu verwenden.

 

II. Entscheidungsalternativen

Auf die Einrichtung einer Arbeitsgruppe zur Weiterentwicklung von Zielen und Kennzahlen wird verzichtet.

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

Es entstehen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Besprechungen der Arbeitsgruppe.

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

Für die Vorberatung von grundsätzlichen Angelegenheiten zur Durchführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements – NKF ist der Ausschuss für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Digitalisierung zuständig.