Beschluss:
Der Stichtag für die Erstellung eines ersten Finanzberichtes des Jahres 2021 wird vom 30.04.2021 auf den 30.06.2021 verschoben.
I. Sachdarstellung
Dem
Kreistag werden je Trimester Finanzberichte, unter anderem zum Stichtag 30.04.
vorgelegt. Ein solcher Finanzbericht enthält auch Aussagen über die zur
Zielerreichung getroffenen Maßnahmen zu ausgewählten Produkten (vgl.
SV-9-1111). Im Jahr 2021 ergibt sich die Besonderheit, dass der Haushalt 2021
erst am 17.02.2021 verabschiedet und im Anschluss das aufsichtsbehördliche
Anzeige- und Genehmigungsverfahren des Haushaltes 2021 durchgeführt wird.
Insoweit ist zu erwarten, dass vor Ablauf des Monats März 2021 kein
rechtsgültiger Haushalt 2021 vorliegen wird. Da bis dahin z. B. lediglich
unabweisbare oder rechtlich bestehende Verpflichtungen des Kreises erfüllt
werden können, wird die Aussagekraft einer Finanzberichterstattung bereits zum
Stichtag 30.04.2021 deutlich eingeschränkt. Damit drängt es sich auf, den
Termin der Finanzberichterstattung vom 30.04. auf den 30.06.2021 zu
verschieben.
Die
trimesterweise Finanzberichterstattung und die Berichterstattung nach dem Gesetz
zur Isolierung der aus der COVID-19-Pandemie folgenden Belastungen der
kommunalen Haushalte im Land Nordrhein-Westfalen
(NKF-COVID-19-Isolierungsgesetz – NKF-CIG) gestaltet sich im Jahr 2021 somit
wie Folgt:
Stichtag |
Gegenstand der Berichterstattung |
31.03.2021 |
Bericht zu coronabedingten Finanzschäden
gemäß § 2 NKF CIG NRW |
30.06.2021 |
Finanzbericht (inkl.
Berichterstattung zur Zielerreichung bei ausgewählten Produkten sowie Bericht
zu coronabedingten Finanzschäden gemäß § 2 NKF CIG NRW) |
31.08.2021 |
Finanzbericht (inkl.
Berichterstattung zur Zielerreichung bei ausgewählten Produkten) |
30.09.2021 |
Bericht zu coronabedingten
Finanzschäden gemäß § 2 NKF CIG NRW |
31.12.2021 |
Jahresabschluss 2021 (inkl.
Berichterstattung zur Zielerreichung bei ausgewählten Produkten sowie Bericht
zu coronabedingten Finanzschäden gemäß § 2 NKF CIG NRW) |
II. Entscheidungsalternativen
Auf die zeitliche Verschiebung des ersten Finanzberichtes des Jahres 2021 wird verzichtet.
III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal,
IT, Klima)
Durch die zeitliche Verschiebung der Berichterstattung werden keine zusätzlichen Ressourcen gebunden.
IV. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 26 Abs. 2 Satz 1 KrO NRW.