Betreff
Finanzberichtserstattung im Jahr 2021
Vorlage
SV-10-0157
Art
Sitzungsvorlage

Beschluss:

 

Der Stichtag für die Erstellung eines ersten Finanzberichtes des Jahres 2021 wird vom 30.04.2021 auf den 30.06.2021 verschoben.

I. Sachdarstellung

Dem Kreistag werden je Trimester Finanzberichte, unter anderem zum Stichtag 30.04. vorgelegt. Ein solcher Finanzbericht enthält auch Aussagen über die zur Zielerreichung getroffenen Maßnahmen zu ausgewählten Produkten (vgl. SV-9-1111). Im Jahr 2021 ergibt sich die Besonderheit, dass der Haushalt 2021 erst am 17.02.2021 verabschiedet und im Anschluss das aufsichtsbehördliche Anzeige- und Genehmigungsverfahren des Haushaltes 2021 durchgeführt wird. Insoweit ist zu erwarten, dass vor Ablauf des Monats März 2021 kein rechtsgültiger Haushalt 2021 vorliegen wird. Da bis dahin z. B. lediglich unabweisbare oder rechtlich bestehende Verpflichtungen des Kreises erfüllt werden können, wird die Aussagekraft einer Finanzberichterstattung bereits zum Stichtag 30.04.2021 deutlich eingeschränkt. Damit drängt es sich auf, den Termin der Finanzberichterstattung vom 30.04. auf den 30.06.2021 zu verschieben.

 

Die trimesterweise Finanzberichterstattung und die Berichterstattung nach dem Gesetz zur Isolierung der aus der COVID-19-Pandemie folgenden Belastungen der kommunalen Haushalte im Land Nordrhein-Westfalen (NKF-COVID-19-Isolierungsgesetz – NKF-CIG) gestaltet sich im Jahr 2021 somit wie Folgt:

 

Stichtag

Gegenstand der Berichterstattung

31.03.2021

Bericht zu coronabedingten Finanzschäden gemäß § 2 NKF CIG NRW

30.06.2021

Finanzbericht (inkl. Berichterstattung zur Zielerreichung bei ausgewählten Produkten sowie Bericht zu coronabedingten Finanzschäden gemäß § 2 NKF CIG NRW)

31.08.2021

Finanzbericht (inkl. Berichterstattung zur Zielerreichung bei ausgewählten Produkten)

30.09.2021

Bericht zu coronabedingten Finanzschäden gemäß § 2 NKF CIG NRW

31.12.2021

Jahresabschluss 2021 (inkl. Berichterstattung zur Zielerreichung bei ausgewählten Produkten sowie Bericht zu coronabedingten Finanzschäden gemäß § 2 NKF CIG NRW)

 

II. Entscheidungsalternativen

Auf die zeitliche Verschiebung des ersten Finanzberichtes des Jahres 2021 wird verzichtet.

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

Durch die zeitliche Verschiebung der Berichterstattung werden keine zusätzlichen Ressourcen gebunden.

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 26 Abs. 2 Satz 1 KrO NRW.