Betreff
Wahl des Kreisjagdberaters und seines / seiner Stellvertreter/s
Vorlage
SV-10-0164
Art
Sitzungsvorlage

Beschluss:

 

1.              Zum Kreisjagdberater in der Sitzungsperiode 2021 – 2025 wird

 

 

­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­

 

gewählt.

 

2.              Zum stellvertretenden Kreisjagdberater in der Sitzungsperiode 2021 – 2025 wird / werden

 

 

­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­

 

gewählt.

 

 

I. – V.

 

Gem. § 51 Landesjagdgesetz wird bei jeder unteren Jagdbehörde ein Jagdbeirat gebildet. Der Jagdbeirat setzt sich zusammen aus:

 

·         drei Jägern, entsandt wurden Herr Guido Erben, Herr Stefan Grünert und Herr Franz Josef Schulze Thier,

·         zwei Vertretern der Landwirtschaft, entsandt wurden Herr Werner Schulze Esking und Herr Hubertus Pröbsting,

·         zwei Vertretern der Forstwirtschaft, entsandt wurden Herr Freiherr von Hövel und Herr Ralf Frerick,

·         einem Vertreter der Jagdgenossenschaften, entsandt wurde Frau Birgit Scharlau,

·         einem Vertreter des Naturschutzes, entsandt wurde Herr Thomas Lange,

·         einem Vertreter der Forstbehörde, entsandt wurde Frau Eckermann,

·         einer Vertreterin oder einem Vertreter des Tierschutzes, entsandt wurde Frau Kassenböhmer und

·         dem Landrat des Kreises, der die Aufgaben der unteren Jagdbehörde wahrnimmt, oder dem Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt, die die Aufgaben der unteren Jagdbehörde wahrnimmt, entsandt wurde Herr Ulrich Helmich.

Der Jagdbeirat wählt aus seiner Mitte den Jagdberater und dessen Vertreter. Es ist zulässig, dass nicht nur ein Vertreter, sondern mehrere Vertreter des Jagdberaters gewählt werden. Der Jagdberater und dessen Vertreter müssen in jagdlichen Angelegenheiten erfahren sein. Der Jagdberater und dessen Vertreter haben die Aufgabe, die Jagdbehörde zu beraten.

 

Dabei ist auch die Wahl eines Vertreters für bestimmte Angelegenheiten, z.B. als Vertreter des Jagdberaters im Prüfungsausschuss, zulässig. Der Jagdberater oder dessen Vertreter sind gem. § 2 geborene Mitglieder des Jägerprüfungsausschusses, wobei zu beachten ist, dass dem Prüfungsausschuss niemand angehören darf, der bei der Ausbildung von zu prüfenden Personen, die dem Prüfungsausschuss zugewiesen sind, mitgewirkt hat.

 

Die untere Jagdbehörde des Kreises Coesfeld verfügt über einen gemeinsamen Jägerprüfungsausschuss, der sich auf zwei Prüfungsorte, Coesfeld und Lüdinghausen, aufteilt. Da es sich um einen gemeinsamen Jägerprüfungsausschuss handelt, ist es nicht zwingend erforderlich, dass an jedem Prüfungsort ein Kreisjagdberater bzw. Stellvertreter bei der Prüfung als Prüfer teilnimmt. Es wäre aber sinnvoll, wiederum zwei Stellvertreter zu haben, um sicherstellen zu können, dass trotzdem an jedem Prüfungsort ein Jagdberater oder sein Stellvertreter an der Prüfung teilnimmt.