Beschluss:

 

Die im Entwurf vorliegende Haushaltssatzung (Haushaltsplan Seite H 1 – H 8) des Kreises Coesfeld für das Haushaltsjahr 2021 mit dem Haushalt und den dazugehörigen Anlagen wird unter Berücksichtigung der sich aus der Beratung ergebenen Änderungen beschlossen.

I. Sachdarstellung

 

Aufgrund des § 53 Abs. 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) in Verbindung mit den §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) ist der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen vom Kreistag in öffentlicher Sitzung zu beraten und zu beschließen. Zugleich sind für die im Rahmen der Ausführung des Haushaltes erforderlichen Regelungen zur Budgetierung zu beraten und zu beschließen.

 

Der Kreisausschuss entscheidet gemäß § 50 Abs. 4 KrO NRW in allen Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Kreistags unterliegen, wenn und solange nach § 11 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes (IfSBG NRW) vom 14. April 2020 (GV. NRW S. 218b) eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite festgestellt ist und wenn zwei Drittel der Mitglieder des Kreistags einer Delegierung an den Kreisausschuss zugestimmt haben. Der Kreistag hat in seiner Sitzung vom 04.11.2020 (vgl. Sitzungsvorlage SV-10-0048) mit der erforderlichen Mehrheit entschieden, von der Option einer entsprechenden Delegierung an den Kreisausschuss Gebrauch zu machen. Die vom Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen festgestellte epidemische Lage von landesweiter Tragweite im Sinne des § 11 IfSBG NRW dauert seit diesem Kreistagsbeschluss ununterbrochen an. Zuletzt hat der Landtag eine entsprechende Lage am 27.01.2021 für die Dauer von zwei weiteren Monaten beschlossen (GV. NRW. 2021 S. 36). Damit ist der Kreisausschuss am 17.02.2021 befugt, die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen in öffentlicher Sitzung und die im Rahmen der Ausführung des Haushaltes erforderlichen Regelungen zur Budgetierung zu beschließen. Nach der Verfügung der Bezirksregierung Münster vom 09.02.2021 (Az.: 31.1.03-001/2020.001) ist der Kreisausschuss in der Haushaltssatzung (Präambel) daher als tatsächlich beschlussfassendes Gremium zu benennen. In der Präambel wird auch ein Hinweis auf die Rechtsgrundlage des § 50 Absatz 4 KrO NRW aufgenommen.

 

Der Entwurf der Haushaltssatzung 2021 wurde vom Kämmerer am 11.12.2020 aufgestellt und vom Landrat am gleichen Tag ohne Abweichungen bestätigt. Nach Einbringung in den Kreisausschuss am 16.12.2020 fanden die weiteren Beratungen in den Fachausschüssen und im Kreisausschuss in der Zeit vom 21.01.2021 – 10.02.2021 statt.

 

Beschlussempfehlungen des Kreisausschusses in seiner 1. Sitzung am 10.02.2021 (Änderungsliste)

 

Der Kreisausschuss hat im Rahmen der erfolgten Delegation auch über die Beschlussempfehlungen des Kreisausschusses vom 10.02.2021 zu den übrigen Produktgruppen des Haushalts zu beraten und zu beschließen. Zu diesem Zweck wurde eine Zusammenstellung gefertigt, die die v. g. Empfehlungen enthält. Die Zusammenstellung (Änderungsliste 03/2021) ist der Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt.

 

Leitlinien der Budgetierung und Haushaltssatzung

 

Da der Kreishaushalt 2021 budgetiert ist und um den Erfordernissen der Kommunalhaushaltsverordnung NRW (§ 21 KomHVO NRW) zu entsprechen, sind Beschlüsse zur Bewirtschaftung des Haushaltes erforderlich. Diese Beschlüsse betreffen im Wesentlichen die gegenseitige Deckungsfähigkeit von Aufwendungen und Ausgaben, die Verwendung von Mehreinnahmen und die Übertragbarkeit der Haushaltsmittel. Die Leitlinien der Budgetierung müssen als Anlage zu § 8 der Haushaltssatzung beschlossen werden.

 

 

 

II.  Alternativen

keine

III. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

Für die Erstellung des Kreishaushaltes entstehen Personal- und Sachaufwendungen sowie Aufwand für die Sitzungen.

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreisausschusses resultiert aus § 50 Abs. 4 KrO NRW.