1. Gelingensfaktoren bei der Wahrnehmung des Schutzauftrags gem. § 8a SGVIII
2. Grundsätze und Maßstäbe zur Bewertung der Qualität einer insoweit erfahrenen Fachkraft
I. Beschluss:
Die Empfehlungen des LVR-Landesjugendamtes Rheinlands und des
LWL-Landesjugendamtes Westfalen vom Januar 2021 werden als Grundlage für die
Arbeit des Kreisjugendamtes Coesfeld beschlossen, damit Sorgeberechtigte,
Kinder und Jugendliche in allen Regionen Nordrhein-Westfalens auf vergleichbare
Qualitätsmerkmale in der Arbeit im Kinderschutz vertrauen können.
I. Problem
Nach dem „Fall Lügde“ hat das Ministeriums für
Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration (MKFFI) des Landes
Nordrhein-Westfalen das „Impulspapier zur Diskussion über Maßnahmen zur
Prävention, zum Schutz vor und Hilfe bei sexualisierter Gewalt gegen Kinder und
Jugendliche“ erstellt.
Das Impulspapier erschien im Juli 2019 und ist
unter folgendem Link zu finden:
Dieses sieht unter Punkt 3.1 die Vereinbarung
fachlicher Empfehlungen zwischen den Landesjugendämtern und den kommunalen
Spitzenverbänden als Handlungsgrundlage der Jugendämter für einen verbesserten
Kinderschutz vor.
II. Lösung
Die kommunalen Spitzenverbände und die beiden
NRW-Landesjugendämter haben diese Anregung aufgegriffen und miteinander
vereinbart, dass die bereits seit dem Jahr 2015 vorliegenden
Orientierungshilfen der Landesjugendämter zum Schutzauftrag gemäß § 8a SGB VIII
aktualisiert und im Sinne des § 85 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII als Empfehlungen für
die örtlichen Jugendämter zur Wahrnehmung dieser Aufgabe veröffentlicht werden.
Diese Vereinbarung hat auch in das vorgelegte
„Handlungs- und Maßnahmenkonzept der nordrhein-westfälischen Landesregierung im
Bereich ‚Sexuelle Gewalt gegen Kinder und Jugendliche‘ – Prävention,
Intervention, Hilfen“ Eingang gefunden. Beide Orientierungshilfen wurden
inzwischen aktualisiert und den Jugendämtern zur Verfügung gestellt.
Die Handlungsempfehlungen sind unter folgendem Link
zu finden:
https://www.lwl-landesjugendamt.de/de/erzhilf/Familie/kinderschutz/
Die vorgenommenen Änderungen umfassen zum einen die
redaktionelle Aufbereitung als Empfehlung und eine Aktualisierung der bereits
verwendeten Literatur sowie Verweise auf zwischenzeitlich veröffentliche,
hilfreiche Materialien. Zudem wurden Ergebnisse der in den letzten Jahren
veröffentlichten Untersuchungen und Fallanalysen (z.B. Fallanalysen des NZFH,
Ergebnisse der Enquete-Kommission der Hamburgischen Bürgerschaft etc.)
aufgenommen, da sie wertvolle Erkenntnisse für gelingenden Kinderschutz
liefern. Die Landesjugendhilfeausschüsse des LVR-Landesjugendamtes Rheinlands
und des LWL-Landesjugendamtes Westfalen haben sie als Empfehlungen gemäß § 85
Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII beschlossen. Beide Ausschüsse haben ihre Beschlüsse mit
der Empfehlung verbunden, die beiden Empfehlungen auch in den örtlichen
Jugendhilfeausschüssen als Grundlage der Arbeit der Jugendämter beschließen zu
lassen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Sorgeberechtigte, Kinder und
Jugendliche in allen Regionen Nordrhein-Westfalens auf vergleichbare
Qualitätsmerkmale in den Jugendämtern der
Arbeit im Kinderschutz vertrauen können.
Die Handlungsempfehlungen wurden mit den aktuellen
Verfahrensabläufen des Kreisjugendamtes gem. § 8a SGB VIII abgeglichen. Dabei
wurde deutlich, dass das Kreisjugendamt Coesfeld zum größten Teil bereits nach
diesen Standards arbeitet. Eine Synopse dazu ist der Sitzungsvorlage
entsprechend beigefügt.
III. Alternativen
Keine
IV.
Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Aufgrund der Handlungsanweisungen wird empfohlen,
dass sämtliche Fachkräfte, die Beratungen gem. § 8b SGB VIII vornehmen, eine
Weiterbildung zur insoweit erfahrenen Kinderschutzfachkraft durchlaufen.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Gemäß § 71 SGB VIII in Verbindung mit § 5
der Satzung für das Jugendamt des Kreis Coesfeld ist der Jugendhilfeausschuss
für die Entscheidung grundsätzlich zuständig.
Anlagen:
Synopse