Betreff
Kinderschutz - Empfehlungen der Landesjugendämter NRW
1. Gelingensfaktoren bei der Wahrnehmung des Schutzauftrags gem. § 8a SGVIII
2. Grundsätze und Maßstäbe zur Bewertung der Qualität einer insoweit erfahrenen Fachkraft
Vorlage
SV-10-0176
Art
Sitzungsvorlage

I. Beschluss:

Die Empfehlungen des LVR-Landesjugendamtes Rheinlands und des LWL-Landesjugendamtes Westfalen vom Januar 2021 werden als Grundlage für die Arbeit des Kreisjugendamtes Coesfeld beschlossen, damit Sorgeberechtigte, Kinder und Jugendliche in allen Regionen Nordrhein-Westfalens auf vergleichbare Qualitätsmerkmale in der Arbeit im Kinderschutz vertrauen können.

 

 

 

I.    Problem

Nach dem „Fall Lügde“ hat das Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration (MKFFI) des Landes Nordrhein-Westfalen das „Impulspapier zur Diskussion über Maßnahmen zur Prävention, zum Schutz vor und Hilfe bei sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche“ erstellt.

 

Das Impulspapier erschien im Juli 2019 und ist unter folgendem Link zu finden:

 

https://www.mkffi.nrw/impulspapier-zur-diskussion-ueber-massnah-men-zur-praevention-zum-schutz-vor-und-hilfe-bei

 

Dieses sieht unter Punkt 3.1 die Vereinbarung fachlicher Empfehlungen zwischen den Landesjugendämtern und den kommunalen Spitzenverbänden als Handlungsgrundlage der Jugendämter für einen verbesserten Kinderschutz vor.

 

II. Lösung

Die kommunalen Spitzenverbände und die beiden NRW-Landesjugendämter haben diese Anregung aufgegriffen und miteinander vereinbart, dass die bereits seit dem Jahr 2015 vorliegenden Orientierungshilfen der Landesjugendämter zum Schutzauftrag gemäß § 8a SGB VIII aktualisiert und im Sinne des § 85 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII als Empfehlungen für die örtlichen Jugendämter zur Wahrnehmung dieser Aufgabe veröffentlicht werden.

Diese Vereinbarung hat auch in das vorgelegte „Handlungs- und Maßnahmenkonzept der nordrhein-westfälischen Landesregierung im Bereich ‚Sexuelle Gewalt gegen Kinder und Jugendliche‘ – Prävention, Intervention, Hilfen“ Eingang gefunden. Beide Orientierungshilfen wurden inzwischen aktualisiert und den Jugendämtern zur Verfügung gestellt.

 

Die Handlungsempfehlungen sind unter folgendem Link zu finden:

 

https://www.lwl-landesjugendamt.de/de/erzhilf/Familie/kinderschutz/

 

Die vorgenommenen Änderungen umfassen zum einen die redaktionelle Aufbereitung als Empfehlung und eine Aktualisierung der bereits verwendeten Literatur sowie Verweise auf zwischenzeitlich veröffentliche, hilfreiche Materialien. Zudem wurden Ergebnisse der in den letzten Jahren veröffentlichten Untersuchungen und Fallanalysen (z.B. Fallanalysen des NZFH, Ergebnisse der Enquete-Kommission der Hamburgischen Bürgerschaft etc.) aufgenommen, da sie wertvolle Erkenntnisse für gelingenden Kinderschutz liefern. Die Landesjugendhilfeausschüsse des LVR-Landesjugendamtes Rheinlands und des LWL-Landesjugendamtes Westfalen haben sie als Empfehlungen gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII beschlossen. Beide Ausschüsse haben ihre Beschlüsse mit der Empfehlung verbunden, die beiden Empfehlungen auch in den örtlichen Jugendhilfeausschüssen als Grundlage der Arbeit der Jugendämter beschließen zu lassen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Sorgeberechtigte, Kinder und Jugendliche in allen Regionen Nordrhein-Westfalens auf vergleichbare Qualitätsmerkmale in den Jugendämtern der Arbeit im Kinderschutz vertrauen können.

 

Die Handlungsempfehlungen wurden mit den aktuellen Verfahrensabläufen des Kreisjugendamtes gem. § 8a SGB VIII abgeglichen. Dabei wurde deutlich, dass das Kreisjugendamt Coesfeld zum größten Teil bereits nach diesen Standards arbeitet. Eine Synopse dazu ist der Sitzungsvorlage entsprechend beigefügt.

 

III. Alternativen

Keine

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Aufgrund der Handlungsanweisungen wird empfohlen, dass sämtliche Fachkräfte, die Beratungen gem. § 8b SGB VIII vornehmen, eine Weiterbildung zur insoweit erfahrenen Kinderschutzfachkraft durchlaufen.

 

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Gemäß § 71 SGB VIII in Verbindung mit § 5 der Satzung für das Jugendamt des Kreis Coesfeld ist der Jugendhilfeausschuss für die Entscheidung grundsätzlich zuständig.

 

 

 

 

 

 

Anlagen:

 

Synopse