Beschlussvorschlag:
Der Beirat stimmt der Erteilung einer Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans Baumberge-Süd für den Ausbau der K 50 AN 1 mit der Anlage eines einseitigen Geh-/Radweges zu.
Begründung:
Der Kreis Coesfeld, Abteilung 66 Straßenbau
und -unterhaltung, beabsichtigt den Ausbau der K 50 auf eine
Fahrbahnbreite von 6,0 m und die Anlage eines einseitigen Geh-/Radweges an
der Kreisstraße 50 in Havixbeck.
Der Abschnitt liegt zwischen der
L 843 und der L 581 und verbindet damit insbesondere Schapdetten und
Hohenholte. Weiter nördlich schließt sich der bereits vorhandene Radweg entlang
der K 50 an.
Die Ausbaustrecke umfasst eine Länge von
ca. 2,83 km. Die Fahrbahn soll auf eine Regelbreite von 6,00 m
ausgebaut werden. Die bisherige Fahrbahnbreite liegt teilweise nur bei ca.
4,50 m.
Hiervon abgesetzt mit einem überwiegend
1,75m breiten Trennstreifen wird ein 2,50 m breiter Geh-/Radweg angelegt. Den Abschluss bildet ein
Entwässerungsgraben.
Der Eingriff betrifft überwiegend die
angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen (Acker- und Grünland) und mit
einer Fläche von 0,28 ha auch die angrenzenden Waldbestände.
Der ermittelte Gesamteingriff nach
Naturschutzrecht umfasst ein Biotopwertdefizit von 39.500 Biotopwertpunkten bei
einer Neuversiegelung von insgesamt 10.000 m².
Die Kompensation der Eingriffe erfolgt über den Erwerb von Ökopunkten
aus dem Ökokonto der Wirtschaftsbetriebe Kreis Coesfeld. Für den Eingriff in
den Wald wird im Verhältnis von 1:1,5 eine Ersatzaufforstung erforderlich.
Diese soll entlang des Düsterbaches zwischen Billerbeck und Coesfeld auf einer
bisherigen Ackerfläche in einer Größe von insgesamt 0,43 ha angelegt
werden.
Die Strecke verläuft innerhalb des
Geltungsbereiches des Landschaftsplans Baumberge-Süd. Die Trasse liegt hier
vollständig innerhalb des Landschaftsschutzgebietes 2.2.03 „Brook-Tilbeck“. Zusätzlich
wird auch das Naturschutzgebiet 2.1.12 „Feldgehölz südlich Hof Bolte berührt.
Im Rahmen der Landschaftsplanaufstellung
wurde das Landschaftsschutzgebiet mit folgenden Schutzzwecken festgesetzt:
- zur
Erhaltung und Wiederherstellung der Artenvielfalt, der strukturellen
Vielfalt und der Vernetzungselemente.
- wegen der
besonderen Bedeutung für die Erholung.
Das Naturschutzgebiet schließt neben einer Waldfläche auch eine
auslaufende Hecke mit ein, die im Rahmen des Ausbaus gekreuzt wird. Das
Schutzgebiet wurde mit folgenden Schutzzwecken festgesetzt:
- zur
Erhaltung von Lebensgemeinschaften und Biotopen bestimmter wildlebender
Tier- und Pflanzenarten. Als Lebensgemeinschaft und Lebensstätte gelten
hier insbesondere:
- naturnahe
Stillgewässer,
- Röhrichte,
Riede und Feuchtgrünländer sowie
- naturnaher
Wald
- wegen der
besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit dieses
Landschaftsbestandteiles,
- zur
Sicherung des Naturhaushalts und zur Abwehr schädlicher Einwirkungen,
- aus
naturwissenschaftlichen, natur- und landeskundlichen sowie
naturgeschichtlichen Gründen.
Für das geplante
Vorhaben ist eine Befreiung gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz von dem innerhalb
des Natur- und Landschaftsschutzgebietes geltenden Bauverbot erforderlich.
Die Befreiung kann gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG auf Antrag gewährt werden, wenn
1.
dies aus
Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher
sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die
Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung
führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und
Landschaftspflege vereinbar ist.
Mit Datum vom 06.10.2020 hat die Abteilung
66 des Kreises Coesfeld einen Antrag auf Befreiung von den geltenden Verboten
gestellt.
Im Rahmen der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse des Geh-/Radweges
und den berührten Schutzgebieten kommt die untere Naturschutzbehörde zu der
Entscheidung, dass in diesem Falle die Interessen an dem Ausbau der K 50
und der Errichtung des Geh-/Radweges gegenüber den Belangen der Schutzgebiete
überwiegen.
Durch den Ausbau wird eine Lücke im vorhandenen Radwegenetz
geschlossen. Durch die Entmischung des Verkehres wird die Verkehrssicherheit
entsprechend erhöht.
Es handelt sich überwiegend um reversible Eingriffe in angrenzende
landwirtschaftliche Nutzflächen. Es kommt aber auch teilweise zur Inanspruchnahme
von Waldflächen mit standortheimischer Bestockung. Diese Eingriffe sind nicht
weiter vermeidbar. Begünstigend ist anzuerkennen, dass ein Großteil der
Waldflächen derzeit abgetrieben bzw. neu aufgeforstet sind, so dass hier die
Eingriffserheblichkeit etwas abgemildert wird.
Die Befreiung soll mit folgenden
Nebenbestimmungen erteilt werden:
·
Die Flächeninanspruchnahme für den Baubetrieb ist
auf das geringstmögliche Maß zu reduzieren.
·
Die Bautätigkeit ist möglichst umwelt- und
naturschonend durchzuführen.
- Eine
Beseitigung der Gehölzbestände ist nur im Zeitraum zwischen dem 1. Oktober
und dem 28./29. Februar des Folgejahres zulässig.
- Zur
Kompensation des Eingriffs ist vor Baubeginn der Erwerb von 39.500
Biotopwertpunkten (berechnet nach dem Modell Kreis COE) nachzuweisen.
Anlagen:
1.
Übersichtskarte
Straßennetz
2.
Übersichtskarte
Schutzgebiete
3.
Straßenbaupläne
(nur
verfügbar im Kreistags-Informations-System)