Betreff
Ausbau der K 50 AN 1 mit der Anlage eines einseitigen Geh-/Radweges
Vorlage
SV-10-0188
Aktenzeichen
70.2
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Beirat stimmt der Erteilung einer Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans Baumberge-Süd für den Ausbau der K 50 AN 1 mit der Anlage eines einseitigen Geh-/Radweges zu.

Begründung:

Der Kreis Coesfeld, Abteilung 66 Straßenbau und -unterhaltung, beabsichtigt den Ausbau der K 50 auf eine Fahrbahnbreite von 6,0 m und die Anlage eines einseitigen Geh-/Radweges an der Kreisstraße 50 in Havixbeck.

Der Abschnitt liegt zwischen der L 843 und der L 581 und verbindet damit insbesondere Schapdetten und Hohenholte. Weiter nördlich schließt sich der bereits vorhandene Radweg entlang der K 50 an.

Die Ausbaustrecke umfasst eine Länge von ca. 2,83 km. Die Fahrbahn soll auf eine Regelbreite von 6,00 m ausgebaut werden. Die bisherige Fahrbahnbreite liegt teilweise nur bei ca. 4,50 m.

Hiervon abgesetzt mit einem überwiegend 1,75m  breiten Trennstreifen wird ein 2,50 m breiter Geh-/Radweg angelegt. Den Abschluss bildet ein Entwässerungsgraben.

 

Der Eingriff betrifft überwiegend die angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen (Acker- und Grünland) und mit einer Fläche von 0,28 ha auch die angrenzenden Waldbestände.

Der ermittelte Gesamteingriff nach Naturschutzrecht umfasst ein Biotopwertdefizit von 39.500 Biotopwertpunkten bei einer Neuversiegelung von insgesamt 10.000 m².

Die Kompensation der Eingriffe erfolgt über den Erwerb von Ökopunkten aus dem Ökokonto der Wirtschaftsbetriebe Kreis Coesfeld. Für den Eingriff in den Wald wird im Verhältnis von 1:1,5 eine Ersatzaufforstung erforderlich. Diese soll entlang des Düsterbaches zwischen Billerbeck und Coesfeld auf einer bisherigen Ackerfläche in einer Größe von insgesamt 0,43 ha angelegt werden.

 

Die Strecke verläuft innerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplans Baumberge-Süd. Die Trasse liegt hier vollständig innerhalb des Landschaftsschutzgebietes 2.2.03 „Brook-Tilbeck“. Zusätzlich wird auch das Naturschutzgebiet 2.1.12 „Feldgehölz südlich Hof Bolte berührt.

 

Im Rahmen der Landschaftsplanaufstellung wurde das Landschaftsschutzgebiet mit folgenden Schutzzwecken festgesetzt:

  • zur Erhaltung und Wiederherstellung der Artenvielfalt, der strukturellen Vielfalt und der Vernetzungselemente.
  • wegen der besonderen Bedeutung für die Erholung.

 

Das Naturschutzgebiet schließt neben einer Waldfläche auch eine auslaufende Hecke mit ein, die im Rahmen des Ausbaus gekreuzt wird. Das Schutzgebiet wurde mit folgenden Schutzzwecken festgesetzt:

  • zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften und Biotopen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten. Als Lebensgemeinschaft und Lebensstätte gelten hier insbesondere:

-               naturnahe Stillgewässer,

-               Röhrichte, Riede und Feuchtgrünländer sowie

-               naturnaher Wald

  • wegen der besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit dieses Landschaftsbestandteiles,
  • zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Abwehr schädlicher Einwirkungen,
  • aus naturwissenschaftlichen, natur- und landeskundlichen sowie naturgeschichtlichen Gründen.

 

Für das geplante Vorhaben ist eine Befreiung gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz von dem innerhalb des Natur- und Landschaftsschutzgebietes geltenden Bauverbot erforderlich.

 

Die Befreiung kann gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG auf Antrag gewährt werden, wenn

1.    dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder

2.    die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

 

Mit Datum vom 06.10.2020 hat die Abteilung 66 des Kreises Coesfeld einen Antrag auf Befreiung von den geltenden Verboten gestellt.

Im Rahmen der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse des Geh-/Radweges und den berührten Schutzgebieten kommt die untere Naturschutzbehörde zu der Entscheidung, dass in diesem Falle die Interessen an dem Ausbau der K 50 und der Errichtung des Geh-/Radweges gegenüber den Belangen der Schutzgebiete überwiegen.

Durch den Ausbau wird eine Lücke im vorhandenen Radwegenetz geschlossen. Durch die Entmischung des Verkehres wird die Verkehrssicherheit entsprechend erhöht.

Es handelt sich überwiegend um reversible Eingriffe in angrenzende landwirtschaftliche Nutzflächen. Es kommt aber auch teilweise zur Inanspruchnahme von Waldflächen mit standortheimischer Bestockung. Diese Eingriffe sind nicht weiter vermeidbar. Begünstigend ist anzuerkennen, dass ein Großteil der Waldflächen derzeit abgetrieben bzw. neu aufgeforstet sind, so dass hier die Eingriffserheblichkeit etwas abgemildert wird.

 

Die Befreiung soll mit folgenden Nebenbestimmungen erteilt werden:

·         Die Flächeninanspruchnahme für den Baubetrieb ist auf das geringstmögliche Maß zu reduzieren.

·         Die Bautätigkeit ist möglichst umwelt- und naturschonend durchzuführen.

  • Eine Beseitigung der Gehölzbestände ist nur im Zeitraum zwischen dem 1. Oktober und dem 28./29. Februar des Folgejahres zulässig.
  • Zur Kompensation des Eingriffs ist vor Baubeginn der Erwerb von 39.500 Biotopwertpunkten (berechnet nach dem Modell Kreis COE) nachzuweisen.

Anlagen:

 

1.         Übersichtskarte Straßennetz

2.         Übersichtskarte Schutzgebiete

3.         Straßenbaupläne (nur verfügbar im Kreistags-Informations-System)