Betreff
Gründung der Fraktion "FAMILIE/ FAMILIE im Kreistag von Coesfeld"; hier: Sachstandsbericht zu den Auswirkungen auf die Zusammensetzung des Kreistages und seiner Ausschüsse
Vorlage
SV-10-0328
Aktenzeichen
10.24.29-010
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Ohne. Nur Kenntnisnahme.

 

 

 

 

 

I.      Sachdarstellung

 

Mit Datum vom 14.08.2021 hat sich die Kreistagsfraktion „FAMILIE“ neu gebildet, die aus Ktabg. Angela Kullik und Ktabg. Niels Geuking besteht. Frau Kullik hat am 09.06.2021 gegenüber der Kreistagsfraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN ihren Austritt erklärt und war vorübergehend Einzelmitglied im Kreistag. Herr Geuking von der Partei FAMILIE ist seit dem 05.08.2021 Mitglied im Kreistag (als Nachfolger von Hubert Töllers).

 

Die Neubildung der Fraktion wurde Landrat Dr. Schulze Pellengahr mit Schreiben vom 18.08.2021 (eingegangen am 19.08.2021) angezeigt. Gleichzeitig wurde die Auflösung und Neubildung der Ausschüsse durch die Kreistagsfraktion FAMILIE beantragt. Landrat Dr. Schulze Pellengahr bestätigte mit Schreiben vom 02.09.2021 die wirksame Gründung der Kreistagsfraktion FAMILIE.

 

Die neue Fraktion führt die Bezeichnung FAMILIE/FAMILIE im Kreistag von Coesfeld" sowie die Kurzbezeichnung „FAMILIE“.

 

Mit den vorgenannten Änderungen verteilen sich die Sitze im Kreistag nun wie folgt:

 

CDU                                                                       28 Sitze

BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN                          12 Sitze (früher 13)

SPD                                                                        10 Sitze

FDP                                                                          3 Sitze

UWG                                                                       2 Sitze

FAMILIE                                                                 2 Sitze (früher 1)

DIE LINKE                                                               1 Sitz  

                                                                                58 Sitze

 

Ein Anspruch auf Auflösung und Neubildung der Ausschüsse ergibt sich aus § 41 Abs. 8 KrO NRW und dem verfassungsrechtlichen Spiegelbildlichkeitsgrundsatz. Nach diesem Grundsatz sollen Ausschüsse grundsätzlich ein verkleinertes Abbild des Plenums darstellen. Dies hat zur Folge, dass Veränderungen in der Zusammensetzung des Kreistages während der Wahlperiode grundsätzlich auch eine Anpassung der Ausschussbesetzungen nach sich ziehen, sofern diese Veränderungen wesentlich sind (vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss v. 30.01.2017, Az. 15 B 1308/16).

 

Laut eines aktuellen Beschlusses des Oberverwaltungsgerichtes ist eine Veränderung der Kräftekonstellation bereits dann wesentlich, wenn eine Neubesetzung von Ausschüssen nach Maßgabe des Zählverfahrens gem. § 35 Abs. 3 KrO (Hare/Niemeyer) zu einer anderen Sitzzuteilung an die Fraktionen führen und sich damit neue Mehrheitsverhältnisse bei Abstimmungen in den Ausschüssen ergeben würden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2021, Az. 15 B 152/21).

 

Aufgrund der geänderten Fraktionsstärken würde sich nach der Berechnung nach Hare-Niemeyer, die als Anlage beigefügt ist, die Zusammensetzung der Fachausschüsse mit aktuell 23 Mitgliedern wie folgt ändern:

 

Fraktion

Anzahl Ausschusssitze

aktuell

 Anzahl Ausschusssitze

(nach Ausschussneubildung)

CDU

12

11

GRÜNE

5

5

SPD

4

4

FDP

1

1

UWG

1

1

FAMILIE

./.

1

 

23

23

 

Eine Neubildung der 23er-Ausschüsse hätte damit zur Folge, dass die CDU-Fraktion einen Sitz an die FAMILIE-Fraktion verlieren würde.

 

Bei den Unterausschüssen, die jeweils 15 Mitglieder haben, gäbe es einen Losentscheid zwischen der UWG-Fraktion und der FAMILIE-Fraktion um den bisherigen Sitz der UWG-Fraktion.

 

Im Ergebnis sind damit die Voraussetzungen für eine Auflösung und Neubildung der Ausschüsse erfüllt. Mit der Gründung der FAMILIE-Kreistagsfraktion ist eine wesentliche Veränderung der Kräftekonstellation im Kreistag eingetreten. Eine dahingehend geänderte Sitzverteilung führt entsprechend zu neuen Mehrheitsverhältnissen bei Abstimmungen in den Ausschüssen.

 

Folgende Ausschüsse wären entsprechend aufzulösen und neu zu bilden:

 

-        Ausschuss für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit

-        Ausschuss für Bildung, Schule und Integration             

-        Ausschuss für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Digitalisierung       

-        Ausschuss für Kultur, Sport und Ehrenamt     

-        Ausschuss für Mobilität, Infrastruktur und Kreisentwicklung  

-        Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, öffentliche Sicherheit und Ordnung                          

-        Rechnungsprüfungsausschuss

-        Wahlprüfungsausschuss

(alle 23 Mitglieder)

 

-        Unterausschuss Finanzmanagement und Aufgabenkritik                          

-        Unterausschuss Jugendhilfeplanung

-        Unterausschuss Klimaschutz

-        Unterausschuss ÖPNV

-        Teilhabebeirat

(alle 15 Mitglieder)

 

Das Verfahren zur Neubesetzung der Ausschüsse orientiert sich an dem Vorgehen in der konstituierenden Sitzung des Kreistages vom 04.11.2020:

 

-        vgl. Sitzungsvorlage SV-10-0007 („Bestimmung der zu bildenden freiwilligen Ausschüsse, Unterausschüsse, Beiräte und Arbeitsgruppen“),

-        vgl. Sitzungsvorlage SV-10-0008 („Festlegung der Anzahl der Ausschussmitglieder“),

-        vgl. Sitzungsvorlage SV-10-0038 („Wahl der Ausschussmitglieder und der persönlichen Stellvertreter/innen sowie Verteilung bzw. Zuteilung der Ausschussvorsitze“).


Die Auflösung und Neubildung bzw. Neubesetzung der Ausschüsse ist für die nächste Sitzung des Kreistages vorgesehen.

 

Es wird vorgeschlagen, die Besetzung der Ausschüsse erneut im Rahmen eines einheitlichen Wahlvorschlages der Kreistagsfraktionen durchzuführen.

 

Folgende Ausschüsse/Gremien sind durch die Bildung der FAMILIE-Fraktion nicht betroffen:

 

Kreisausschuss:

 

Der Kreisausschuss ist nach der Kreisordnung anders als der Hauptausschuss auf Gemeindeebene - nicht ein Unterorgan, sondern ein selbstständiges Organ neben dem Kreistag, dem eine Mittlerfunktion zwischen Kreistag und Landrat zukommt. Die Mitglieder des Kreisausschusses werden nach § 51 Abs. 2 Satz 1 KrO NRW aus der Mitte des Kreistages von diesem für die Dauer der Wahlperiode des Kreistages gewählt.

 

Damit ist gewährleistet, dass sich in der Zusammensetzung des Kreisausschusses die Kräfteverhältnisse des Kreistages zu Beginn seiner Wahlperiode widerspiegeln. § 51 Abs. 2 Satz 3 KrO NRW weist im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds des Kreisausschusses während der Wahlperiode der Gruppierung, die das ausgeschiedene Mitglied vorgeschlagen hatte, ein Vorschlagsrecht für die Wahl des Nachfolgers zu. Nicht geregelt ist jedoch der Fall, dass etwa ein Mitglied des Kreisausschusses die bisherige Fraktion verlässt und ggf. einer anderen Fraktion beitritt, oder sich im Übrigen die Kräfteverhältnisse im Plenum verschieben. Anders als bei den sonstigen Ausschüssen i. S. v. § 41 Abs. 1 KrO NRW hat der Kreistag jedoch kein Recht, den Kreisausschuss aufzulösen und durch Neuwahl der Mitglieder eine Anpassung an die aktuellen Kräfteverhältnisse vorzunehmen. Dem steht der klare Wortlaut des § 51 Abs. 2 Satz 1 KrO NRW entgegen, der eine Wahl für die gesamte Wahlperiode normiert. Folgerichtig fehlt auch eine § 41 Abs. 8 KrO NRW vergleichbare Regelung, die das Verfahren im Falle einer Neubildung oder Auflösung des Ausschusses regelt (so Dr. Andreas Heusch, Präsident des VG Düsseldorf, Abhandlung in VBI. Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter, 1/2019).

 

Polizeibeirat:

 

Gemäß § 15 Absatz 2 Polizeiorganisationsgesetz (POG NRW) ist bei den Kreispolizeibehörden ein Polizeibeirat zu bilden, der elf Mitglieder hat.

 

Durch § 17 POG NRW ist vorgeschrieben, dass die Vertretungen der Kreise für die Dauer ihrer Wahlzeit aus ihrer Mitte die Mitglieder des Polizeibeirates und ihre Stellvertreter im Wege der Listenwahl nach dem Verhältniswahlsystem (Hare/Niemeyer) wählen.

 

Jugendhilfeausschuss:

 

Nach § 71 Achtes Buch Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – (SGB VIII) in Verbindung mit § 4 des ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) und § 4 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld hat der Kreistag einen Jugendhilfeausschuss zu bilden, dem 15 stimmberechtigte Mitglieder einschließlich der Vorsitzenden/des Vorsitzenden angehören.

 

Die stimmberechtigten Mitglieder werden gem. § 4 Abs. 2 AG-KJHG für die Dauer der Wahlzeit der Vertretungskörperschaft von dieser gewählt. Sie üben ihre Tätigkeit nach Ablauf der Wahlzeit bis zum Zusammentreten des neugewählten Jugendhilfeausschusses aus.

 

Wahlausschuss Kommunalwahl 2020-2025:

 

Hier ergeben sich durch die Fraktionsgründung rein rechnerisch keine Veränderungen bei 10 Mitgliedern.

 

Vorschlagsrecht der Kreistagsfraktionen von Vertretern des Kreises Coesfeld in Organen, Beiräten und Ausschüssen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen zur Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten:

 

Hier ergeben sich durch die Fraktionsgründung rein rechnerisch keine Veränderung.

II.  Entscheidungsalternative

Keine.

III. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

Durch die Gründung der FAMILIE-Kreistagsfraktion entstehen zusätzliche Kosten für Fraktionszuwendungen sowie für den Fraktionsvorsitz. Diese finden entsprechend für die Haushaltsplanung Berücksichtigung.

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

Zuständig für die Entscheidung über die Bildung und Besetzung der Ausschüsse ist gemäß § 41 bzw. § 26 Abs. 1 Buchstabe c) KrO NRW der Kreistag.