Betreff
Produktgruppe: 51.05
Produkt 51.05.02
Aufgabenwahrnehmung nach dem Betreuungsgesetz
hier: Förderung der Betreuungsvereine im Kreis Coesfeld ab 2006
Vorlage
SV-7-0274
Aktenzeichen
51
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.      Die Führung von Betreuungen gemäß § 1897 BGB, die planmäßige Gewinnung, Beratung, Begleitung und Fortbildung ehrenamtlich tätiger Betreuer, die Beratung im Bereich des Betreuungsrechts und Vorsorgevollmachten gemäß §§ 4 bis 6 des Betreuungsbehördengesetzes (BtBG) in Verbindung mit dem vom Land Nordrhein-Westfalen erlassenen Gesetz zur Ausführung des Betreuungsbehördengesetzes in der jeweils gültigen Fassung sowie des § 1908 f BGB werden für die Zeit ab dem 01.01.2006 weiterhin auf die Betreuungsvereine der Sozialdienste kath. Frauen e. V. (SkF) Coesfeld, Dülmen und Lüdinghausen übertragen.

 

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, mit den drei Betreuungsvereinen eine vertragliche Vereinbarung mit folgenden Inhalten zu schließen. Jeder Betreuungsverein verpflichtet sich, jährlich 383 Stunden der Arbeitszeit einer hauptamtlichen Fachkraft (Dipl.-SozialarbeiterIn/Dipl.-Sozialpädagoge/pädagogin) zur Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben einzusetzen. (Gesamtstundenzahl der drei Vereine: 1.149.)

Die Querschnittsaufgaben werden in enger Abstimmung mit dem Kreis Coesfeld wahrgenommen. Als Orientierung dient hierzu die bisherige Leistungsbeschreibung, Punkt II. (Siehe Anlage 1)

 

 

  1. Zur Finanzierung des Angebots erhält jeder Betreuungsverein im Rahmen von durchschnittlich errechneten Fachleistungsstunden jährlich 20.300,00 €. (Gesamtbetrag: 60.900,00 €). Falls die Vereine aufgrund ihrer Einkünfte von der Justizkasse (durch die Betreuertätigkeiten), durch die Kreisförderung und durch die Landesförderung eine Überdeckung erzielen sollten, werden die Landesmittel anteilmäßig wieder angerechnet.

 

  1. Dieser Beschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der Mittelbereitstellung im Rahmen der Haushaltsplanungen für das Jahr 2006,  und für die folgenden Jahre.

 

 

Begründung:

 

I.   Problem

 

Gem. Punkt 5 des Beschlusses des Kreistages vom 02.03.2005 wurde die Verwaltung beauftragt, mit den Betreuungsvereinen ein Konzept zur Weiterführung der Aufgaben nach dem Betreuungsgesetz unter Berücksichtigung der anstehenden gesetzlichen Veränderungen ab dem 01.01.2005 zu erarbeiten.

Aufgrund der seit 2003 weggefallenden Landesmittel wurde für die Jahre 2003 und 2004 mit den Betreuungsvereinen eine Pauschalförderung vereinbart. Auch für das Jahr 2005 vereinbarte der Kreis Coesfeld mit den Vereinen eine Pauschalförderung in Höhe von insgesamt 76.700,00 €. Der Kreis Coesfeld bezuschusste die Betreuungsvereine für einen Anteil von Querschnittsaufgaben von mindestens 30 % der Arbeitszeit der drei Vollzeitstellen der drei Betreuungsvereine.

Die Beträge der Landesförderung, die Ende des Jahres 2004 vom Land Nordrhein-Westfalen wieder aufgenommen worden sind, sanken im Schnitt um 13.000,00 € bis 16.000,00 € je Verein.

 

Das 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz trat zum 01.07.2005 in Kraft. Neben der Einführung der pauschalierten Vergütung von Berufs- und Vereinsbetreuern wurde der Katalog der Beratungstätigkeiten der Betreuungsvereine wegen der Stärkung der Vorsorgevollmacht erweitert. Die Vereine sollen sich wie bisher um die Gewinnung, Einführung und Fortbildung von ehrenamtlichen Betreuern bemühen und diese ehrenamtlichen Betreuer, wie nun auch Bevollmächtigte, beraten.

 

II.  Lösung

 

Es haben im Laufe des Jahres 2005 Gespräche mit den Vertreterinnen der drei Betreuungsvereine stattgefunden.

Die drei Betreuungsvereine haben in ihrem Schreiben vom 17.10.2005 (siehe Anlage 2) die Notwendigkeit der weiteren Förderung einer Pauschale in Höhe von 25.560,00 € je Verein gefordert. Aus dem Schreiben ergibt sich die finanzielle Gesamtsituation der Vereine für die Jahre 2004 und die Prognose 2005. Als Grundlage gelten  die Zahlen aus dem Prüfbericht für 2004.

Die Abrechnung für den SkF Coesfeld wird in 2005 gegenüber 2004 vorsichtig prognostiziert verbessert werden können. Für die SkF Dülmen und Lüdinghausen scheint sich in 2005 gegenüber 2004 eine Stabilisierungstendenz  der Einkünfte zu ergeben.

 

Dennoch sind bei allen drei Vereinen Defizite für das Jahr 2005 in Höhe von 15.489,90 bis 18.289,03 € zu notieren (Rechnungsergebnis von 2004: Defizite von 14.549,37 € bis 30.637,15 €).

Die Pauschalierung der Vergütung der Vereinsbetreuer scheint nach erster Überprüfung zu keiner erheblichen Veränderung der Finanzierung der Vereine  zu führen.

 

Ziel ist es, die bisherige Qualität und Quantität der Querschnittsaufgaben der drei Vereine zu erhalten. Die Betreuungsvereine in Coesfeld, Dülmen und Lüdinghausen gewähren bisher eine flächendeckende  Versorgung der Querschnittstätigkeiten, die vonseiten des Kreises Coesfeld weiterhin für dringend notwendig erachtet wird.

 

Als neue Berechungsgrundlage zur Förderung der Betreuungsvereine wurde von der Betreuungsstelle eine durchschnittliche Zahl an Fachleistungsstunden zur Bewältigung der Querschnittsaufgaben ermittelt (siehe Anlage 3). Die Veranschlagung der allgemeinen Verwaltungsstunden erfolgte auf der Basis der statistischen Auswertungen der Verwendungsnachweise für das Jahr 2004 und den hier in der Zusammenarbeit mit den Vereinen erworbenen Erfahrungswerten für die allgemeine Planung und Organisation bzw. Qualitätssicherung der Aufgaben in den Bereichen Betreuungsrecht und Vorsorge. Die Berechnung einer Fachleistungsstunde wurde unter Berücksichtigung der Zahlen aus KGST-Gutachten (siehe Anlage 4) ermittelt.

 

Um die bisherige Qualität der Querschnittsarbeit aufrecht erhalten zu können, sind aufgrund der durchgeführten Berechnung durchschnittlich pro Verein 383 Stunden, also, 1.149 Stunden für die drei Vereine  pro Jahr zugrunde zu legen.

 

Nach Abstimmung mit den Vertreterinnen der drei Betreuungsvereine im Kreis Coesfeld wird vorgeschlagen, für die Wahrnehmung zukünftig zu leistender  Querschnittstätigkeiten entsprechend  dem bisherigen Standard durch Fachleistungsstunden zu fördern.

Die Verträge werden unbefristet geschlossen. Im Hinblick auf mögliche Unauskömmlichkeiten (Änderung der Personalkosten) sollen beide Vertragspartner berechtigt sein, eine Überprüfung im Sinne eines ordentlichen Kündigungsrechtes zu begehren. Maßgebliche gesetzliche und finanzielle Änderungen im Betreuungsrecht sowie bei der Landesförderung sollen beide Vertragspartner berechtigten, vorab in neue Verhandlungen zu treten.

 

 

III. Alternativen

 

a)     Es bleibt weiterhin bei einer pauschalen Förderung in Höhe von 25.560,00 €.

 

Vonseiten der Betreuungsvereine wird gerade im Hinblick auf die demografische Entwicklung der Bevölkerung, des steigenden Bedarfs von Beratung in dem Bereich von Betreuungsrecht und Vorsorgemöglichkeiten und der Aufrechterhaltung freier Träger eine Förderung im bisherigen Rahmen für sinnvoll erachtet.

 

b)     Die Wahrnehmung der Aufgaben im Querschnittsbereich erfolgt ausschließlich durch die Betreuungsstelle. Dieses entspricht nicht der Intention des Gesetzgebers. Darüber hinaus wäre zur Aufrechterhaltung der Standards eine Ausweitung des Personalbestandes erforderlich, um die gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben angemessen erledigen zu können.

 

 

IV.       Kosten-Folgekosten-Finanzierung

 

Im Haushaltsplan sind für Kreiszuschüsse an freie Träger für den Betreuungsbereich von Erwachsenen 76.700,00 €  veranschlagt.

           

Bei einem zugrunde gelegten Stundensatz in Höhe von 53,00 € ergibt sich aus der Berechnung unter II. ein Zuschuss von 20.299,00 €, gerundet 20.300,00 € pro Verein. Im Verhältnis zur Pauschalförderung in Höhe von 25.560,00 €  je Verein bedeutet das unter Beibehaltung des bisherigen Standards eine faktische Verringerung um je 5.260,00 €.

 

Der Haushaltsansatz ab 2006 kann von 76.700,00 € um 15.800,00 € auf 60.900,00 € reduziert werden.

 

 

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Die Aufgaben der Betreuungsstelle sind organisatorisch der Abteilung 51- Jugendamt zugeordnet. Die o. a. Aufgaben zählen nicht zu den originären Aufgaben des Jugendhilfeträgers. Eine gesetzlich geregelte Zuständigkeit des Jugendhilfeausschusses wird daher nicht gesehen; gleichwohl sollte durch den Fachausschuss eine Empfehlung an Kreisausschuss bzw. Kreistag, ausgesprochen werden. Gem. § 26 Abs. 2 der Kreisordnung ist der Kreistag für die Entscheidung zuständig.