Betreff
Umsetzung des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende im Kreis Coesfeld; hier: Vermittlungen auf dem 1. Arbeitsmarkt
Vorlage
SV-7-0278
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

Begründung:

 

I.   Problem / II. Lösung

 

Ziel aller Bemühungen im Rahmen der Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Kreis Coesfeld ist es, die Eigenverantwortung erwerbsfähiger Hilfebedürftiger zu stärken und dazu beizutragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Um dies zu erreichen, sollen erwerbsfähige Hilfebedürftige bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unterstützt werden.

Im Kreis Coesfeld ist dies bis zum 30.09.2005 in 990 Fällen gelungen.

 

Es hat sich gezeigt, dass eine kreisweit einheitliche Definition und Anwendung des Begriffes „Vermittlung auf den 1. Arbeitsmarkt“ notwendig ist, um die Anzahl der Vermittlungen auf den ersten Arbeitsmarkt auch statistisch auszuwerten.

 

Hierzu ist der Begriff „Vermittlungen auf den 1. Arbeitsmarkt“ in Abstimmung mit den Optionskreisen Borken und Steinfurt sowie den kreisangehörigen Städten und Gemeinden im Kreis Coesfeld wie folgt definiert und den nachfolgenden Fallkonstellationen zugeordnet worden:

 

Grundsätzlich gilt, dass jeder Leistungswegfall, jede Leistungsminderung bzw. jede Leistungsverhinderung aufgrund von Arbeitsaufnahme auf dem ersten Arbeitsmarkt  eine Vermittlung ist.

 

Als Vermittlung werden seit dem 01.09.2005 die Fälle gezählt, in denen

 

1)                  der Vermittler eine Stelle akquiriert und im direkten Kontakt zwischen dem SGB II-Kunden, der zur Bewerbung/Vorstellung aufgefordert wurde, und dem Arbeitgeber ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis abgeschlossen wird.

 

2)                  der Fallmanager und/oder Vermittler für einen SGB II-Kunden zielgerichtet eine Stelle akquiriert, die anschließend auch mit einem SGB II-Kunden besetzt wird.

 

3)                  der Fallmanager / Vermittler den SGB II-Kunden zu eigenen Bemühungen aufgefordert hat und in denen es unmittelbar danach zu einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis kommt.

 

4)                  der Fallmanager/Vermittler im Kontakt mit dem Arbeitgeber es erreicht, dass das geringfügige Beschäftigungsverhältnis in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis umgewandelt / aufgestockt wird.

 

5)                  der Fallmanager / Vermittler den SGB II-Kunden in ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vermittelt und hierdurch der Leistungsbezug beendet wird.

 

6)                  der SGB II-Kunde aus Eigeninitiative ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis abgeschlossen hat und hierdurch der Leistungsbezug beendet wird.

 

7)                  der Fallmanager / Vermittler den Kunden in die Selbständigkeit begleitet.

 

8)                  eine Arbeitsaufnahme aus der Teilnahme an einer beruflichen Qualifizierungsmaßnahme heraus erfolgt.

 

9)                  ein Antragsteller/eine Antragstellerin durch eine gezielte Auswegberatung vor der SGB II-Gewährung durch Arbeitsaufnahme nicht in den Leistungsbezug gelangte

 

Entsprechend dem Beschluss der Lenkungsgruppe zur Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Kreis Coesfeld vom 24.08.2005 erfolgt die Anwendung und Erfassung der Vermittlungen auf dem 1. Arbeitsmarkt entsprechend der o. a. Definition ab dem 01.09.2005.

 

Im Rahmen der Ausschusssitzung werden die nach diesem System ermittelten Vermittlungszahlen für die Monate September und Oktober vorgestellt.

 

In einem weiteren Schritt ist festzulegen, zu welchen Zeitpunkten eine Überprüfung der Nachhaltigkeit der erzielten Vermittlungen auf dem 1. Arbeitsmarkt erfolgen soll. Die Abstimmung hierzu mit den Optionskreisen Borken und Steinfurt und den Städten und Gemeinden im Kreis Coesfeld ist noch nicht abgeschlossen.

 

III. Alternativen

 

keine

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

 

keine

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Nach dem Beschluss des Kreistages vom 20.10.1999 (Regelungen und Befugnisse der Ausschüsse) ist hier die Zuständigkeit des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Senioren gegeben