Betreff
Umsetzung des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende im Kreis Coesfeld; hier: Angebote für Jugendliche und junge Erwachsene unter 25 Jahren
Vorlage
SV-7-0279
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Begründung:

 

I.   Problem / II. Lösung

 

Das Sozialgesetzbuch II - Grundsicherung für Arbeitsuchende - sieht in § 3 Abs. 2 vor, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverzüglich nach Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II in eine Arbeit, eine Ausbildung oder Arbeitgelegenheit zu vermitteln sind.

 

Auch der Kreis Coesfeld sieht das Erfordernis, allen zurzeit ca. 1.200 SGB II-leistungsberechtigten Jugendlichen und jungen Erwachsenen unter 25 Jahre (Stand: 10/2005) entsprechende Angebote zu machen.

 

Im Rahmen der Ausschusssitzung wird anhand aktueller Zahlen erläutert, für wie viele Jugendliche und junge Erwachsene unter 25 Jahre zurzeit entsprechende Angebote zur Verfügung gestellt werden können und wie viele Personen noch als „unversorgt“ einzustufen sind.

 

Folgende Kennzahlen werden vorgestellt:

1)                 Gesamtzahl der Jugendlichen und jungen Erwachsenen unter 25 Jahre im SGB II-Leistungsbezug

2)                 Jugendliche und junge Erwachsene, die einen Ausbildungsplatz suchen

3)                 Jugendliche und junge Erwachsene, die einen Arbeitsplatz suchen

4)                 Jugendliche und junge Erwachsene, die eine weiterführende Schule besuchen / ein Studium absolvieren

5)                 Jugendliche und junge Erwachsene, die nicht zur Arbeit verpflichtet sind.

 

Ergänzend werden diese Kennzahlen um Sachstands- bzw. Abschlussberichte

·                zur Ausbildungsinitiative „Ich bilde aus im Kreis Coesfeld!“

·                zum Ausbildungskonsens

·                zur Einstiegsqualifizierung für Jugendliche (EQJ)

·                zum geplanten „Werkstattjahr“ für Jugendliche.

 

 

III. Alternativen

 

keine

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

 

Die Ausführung der o. a. Maßnahmen erfolgt ausschließlich aus hierfür zur Verfügung gestellten Mitteln des Bundes.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Nach dem Beschluss des Kreistages vom 20.10.1999 (Regelungen und Befugnisse der Ausschüsse) ist hier die Zuständigkeit des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Senioren gegeben