Betreff
Befreiung von den Verboten des § 41 Landesnaturschutzgesetz für die Beseitigung von 6 Alleebäumen in Havixbeck
Vorlage
SV-10-0446
Aktenzeichen
70.2
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Beirat stimmt der Erteilung einer Befreiung von den Verboten des § 41 Landesnaturschutzgesetz für die Beseitigung von 6 Alleebäumen in Havixbeck zu.

Begründung:

Die Gemeinde Havixbeck beabsichtigt, mittelfristig Wohnbauland im Bereich von Masbeck zu entwickeln. Dies umfasst den Bereich zwischen der Münsterstraße im Osten, der L 550 im Süden und Westen und dem Schlautbach im Norden.

In einem ersten Schritt sind entlang der Münsterstraße eine Kita und Wohnbauflächen in einer Gesamtgröße von ca. 1,38 ha vorgesehen. Hierzu hat die Gemeinde Havixbeck den Bebauungsplan „Masbeck – Teil 1“ aufgestellt.

In dem Zuge soll auf der Münsterstraße ein neuer Knotenpunkt zur Anbindung des zukünftigen Wohnbaugebietes angelegt werden. Dieser dient auch der Erschließung der Kita und der neu geschaffenen Wohnbauflächen.

 

Entlang der Münsterstraße stockt die ca. 290 m lange Lindenallee, die im Alleenkataster des LANUV unter der Bezeichnung AL-COE-0143 geführt wird. Insgesamt ist für die erforderliche Anlage eines Kreisverkehrs die Fällung von 6 Alleebäumen vorgesehen.

 

Für das geplante Vorhaben ist eine Befreiung gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz von dem Verbot des § 41 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz erforderlich.

 

Die Befreiung kann gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG auf Antrag gewährt werden, wenn

1.    dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder

2.    die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

 

Mit Datum vom 14.12.2021 hat die Gemeinde Havixbeck einen Antrag auf Befreiung von dem geltenden Verbot gestellt.

Aufgrund der Betroffenheit einer Allee wird auch gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 c) LNatSchG NRW eine Beteiligung der Naturschutzverbände durchgeführt. Über die Inhalte der Stellungnahme wird in der Beiratssitzung berichtet, falls bis dahin die Stellungnahme vorliegt.

Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans wurden auch die Aspekte des Artenschutzes abgehandelt. Bei Beachtung der gesetzlichen Fällperiode ist nicht von einem Verstoß gegenüber den artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten auszugehen. Ergänzend hierzu erfolgt eine detaillierte gutachterliche Überprüfung der einzelnen Bäume zur Sicherstellung der artenschutzrechtlichen Belange. Über das Ergebnis wird in der Sitzung berichtet.

 

Dem Vorhaben zu Grunde liegt der Bebauungsplan „Masbeck – Teil 1“ 1. Änderung. Eine Baumschutzsatzung besteht für die Gemeinde Havixbeck nicht.

Zur weitgehenden Erhaltung und Wiederherstellung der Allee ist eine Ersatzpflanzung von Bäumen entlang des neu geschaffenen Knotenpunktes vorgesehen. Dies umfasst die Nachpflanzung von mind. 3 Bäumen entlang der Münsterstraße sowie weiteren Bäumen im Straßenraum der neu geschaffenen Abbiegung. 

 

Im Rahmen der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Schaffung neuer Wohnbauflächen für Havixbeck und der Erhaltung der Allee kommt die untere Naturschutzbehörde zu der Entscheidung, dass in diesem Falle der Alleenschutz zurücktreten kann. Durch die Anforderungen an die Lage des Knotenpunkts für die Abwicklung des zu erwartenden Ziel- und Quellverkehrs aus dem angrenzenden Wohngebiet ist der Eingriff in die Allee auch nicht vermeidbar.

 

Die Befreiung soll mit folgenden Nebenbestimmungen erteilt werden:

 

·         Die Befreiung gilt nur in Verbindung mit dem Bebauungsplan „Masbeck – Teil 1“ 1.Änderung.

  • Bei der Durchführung der Baumaßnahme ist in jedem Fall naturschonend vorzugehen. Dies bedeutet insbesondere, dass prägende Landschaftsbestandteile (Hecken, Bäume, Geländeböschungen, Kleingewässer etc.) unbeschädigt und unbeeinträchtigt zu erhalten sind.
  • Die Flächeninanspruchnahme für den Baubetrieb ist auf das geringstmögliche Maß zu reduzieren.
  • Die Fällung der Bäume darf ausschließlich im Zeitraum zwischen dem 01.10. und 28./29.02. des Folgejahres erfolgen (§ 39 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG).
  • Zur Kompensation für den Eingriff in den Gehölzbestand ist die Anpflanzung von mind. 3 Bäumen im Bereich der Münsterstraße und 4 Bäumen im Bereich der Parkflächen umzusetzen (siehe Lageplan).

 

Anlagen:

 

1.         Lageplan Kreisverkehr mit geplanten Anpflanzungen

2.         Bebauungsplan „Masbeck – Teil 1“ 1. Änderung

§  zeichnerische Darstellung

§  Begründung

(nur verfügbar im Kreistags-Informations-System)