Beschlussvorschlag:
Am
Richard-von-Weizsäcker-Berufskolleg des Kreises Coesfeld in Lüdinghausen
– Schulort Lüdinghausen –
wird gemäß § 81 Abs. 2 Schulgesetz zum 01.08.2006 der Aufbaubildungsgang
„Naturwissenschaftlich-technische Früherziehung“ (Anlage E APO-BK) errichtet.
Begründung:
I. Problem
Der Schulleiter des Richard-von-Weizsäcker-Berufskollegs
des Kreises Coesfeld in Lüdinghausen hat vorgeschlagen, zum 01.08.2006 am
Schulort Lüdinghausen den Aufbaubildungsgang „Naturwissenschaftlich-technische
Früherziehung“ (Anlage E APO-BK) zu errichten.
Nähere Einzelheiten über den Bildungsgang sind der
beigefügten Anlage 1 zur Sitzungsvorlage zu entnehmen.
Die benachbarten Schulträger von Berufskollegs wurden über
das Vorhaben informiert. Bedenken sind nicht erhoben worden. Die Stadt Hamm hat
mitgeteilt, dass seitens des Elisabeth-Lüders-Berufskollegs – an dieser Schule
wurde der Unterricht in dem Aufbaubildungsgang bereits zum 01.08.2005 mit 23
Schülerinnen und Schülern aufgenommen – die Errichtung des Aufbaubildungsganges
in Lüdinghausen ausdrücklich begrüßt wird.
Befürwortende Stellungnahmen der Agentur für Arbeit
Coesfeld, der Wirtschaftsförderungsgesellschaft für den Kreis Coesfeld und des
Deutschen Gewerkschaftsbundes – Region Münsterland – liegen vor.
Die Bezirksregierung Münster hat im Rahmen der
schulfachlichen Beratung des Schulträgers am 16.09.2005 die Errichtung des Bildungsganges
befürwortet und die Genehmigung in Aussicht gestellt.
Gemäß § 81 Abs. 2 Schulgesetz hat der Schulträger über die
Errichtung des Bildungsganges zu beschließen. Der Beschluss bedarf der
Genehmigung durch die Bezirksregierung Münster. Die Genehmigungsunterlagen sind
spätestens zum 01.12.2005 bei der Bezirksregierung einzureichen. Mit der
Bezirksregierung wurde abgestimmt, dass die Mitteilung über den
Errichtungsbeschluss des Kreistages nachgereicht werden kann.
II. Lösung
Die Errichtung des Aufbaubildungsganges am
Richard-von-Weizsäcker-Berufskolleg
– Schulort Lüdinghausen – wird befürwortet.
Es wird daher vorgeschlagen, den Errichtungsbeschluss zu
fassen.
III. Alternativen
Keine
IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung
Die anfallenden Kosten sind aus dem der Schule
bereitgestellten Budget zu zahlen.
Da es sich bei dem Aufbaubildungsgang um eine Bildungsgang
im Bereich der beruflichen Weiterbildung (Fachschule) handelt, haben die
Absolventinnen und Absolventen keinen Anspruch auf Erstattung von
Schülerfahrkosten.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Für die Entscheidung ist gemäß § 26 Abs. 1 KrO die
Zuständigkeit des Kreistages gegeben.