Betreff
Ausnahmeregelungen für Angebote und Maßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit aufgrund der Corona-Pandemie und den Auswirkungen
Vorlage
SV-10-0471
Art
Sitzungsvorlage

Beschluss:

 

Analog zu den landesrechtlichen Vorgaben des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration NRW werden im Jahr 2022 entstandene Stornierungskosten, aufgrund des pandemiebedingten Ausfalls von Angeboten und Maßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit, erstattet.

Darüber hinaus sind die Förderbestimmungen des Kinder- und Jugendförderplans aufgrund entsprechender pandemiebedingter Beeinträchtigungen, wie im Vorjahr, flexibel anzuwenden.

 

I. Sachdarstellung

In seiner Sitzung am 11. März 2021 hat der Jugendhilfeausschuss beschlossen (siehe SV-10-0180), dass, wenn in 2021 Präsenzangebote der Kinder- und Jugendarbeit nicht realisiert werden können, in Anlehnung an die Vorgaben des Landes NRW unter bestimmten Auflagen Storno- und Ausfallkosten auch vom Kreis Coesfeld übernommen werden können.

 

Laut Auskunft des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe / Landesjugendamt, mit 58. Fortschreibung der FAQ-Liste zur Eindämmung der Corona-Pandemie in der Jugendförderung vom 01.02.2022, hat das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration NRW entschieden, dass auch im Jahr 2022 entstehende Ausfall- oder Stornokosten, die aufgrund der Ausnahmesituation und der nicht vom Träger zu verantwortenden „höheren Gewalt“ im Rahmen der gewährten Zuwendung grundsätzlich als zuwendungsfähige Ausgaben anzuerkennen.

Die Entscheidung und Prüfung der Anerkennung der Zuwendungsfähigkeit erfolgt im Einzelfall durch die jeweilige Bewilligungsbehörde (Siehe Anlage 1 - Schreiben des LWL/LJA vom 12.02.2021).

 

Im Sinne einer einheitlichen Verfahrensweise ist es sinnvoll und praktikabel, wie im letzten Jahr, die Landesregelung auch für 2022 im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes anzuwenden.

 

Wie ebenfalls im Jahr 2021 beschlossen, sollen darüber hinaus im Einzelfall nachfolgende Regelungen des aktuellen Kinder- und Jugendförderplans temporär ausgesetzt bzw. modifiziert werden:

 

a)      Verzicht auf die Regelung, dass mindestens 50 % der Betreuenden über eine Jugendgruppenleiterausbildung oder eine vergleichbare Ausbildung verfügen müssen. Auch im Jahr 2021 konnten nicht ausreichend JULEICA - Schulungen angeboten und durchgeführt werden. Dementsprechend konnten nicht immer die erforderlichen Qualifikationen erworben werden.

 

b)      Abrechnung bedarfsgerechter Betreuungsschlüssel, um ggf. dem coronabedingten Mehrbedarf an Betreuungspersonen gerecht zu werden. Zurzeit kann je angefangene Gruppe von 7 jungen Menschen lediglich eine Betreuungs-/Leitungsperson gefördert werden.

 

c)      Reduzierung der abrechnungsfähigen und vorgesehenen Angebotszeiten in begründeten Fällen.

Derzeit müssen Stadtranderholungen und Ferienspiele im Kreis Coesfeld einen Zeitraum von mindestens 4 Tagen mit einem täglichen Programmangebot von jeweils mindestens 5 Zeitstunden umfassen. Aufgrund von notwendigen Hygiene- und Schutzmaßnahmen kann es vorkommen, dass die vorgesehenen Zeiten nicht bei allen Angeboten einzuhalten sind.

 

 

II. Entscheidungsalternativen

keine

 

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

Wie bereits 2021 sind entsprechende Haushaltsmittel eingeplant.

 

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

Gemäß § 71 SGB VIII in Verbindung mit § 5 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld und des Beschlusses des Kreistages vom 19.12.2007 ist der Jugendhilfeausschuss für die Entscheidung zuständig.