Beschluss:
Analog
zu den landesrechtlichen Vorgaben des Ministeriums für Kinder, Familie,
Flüchtlinge und Integration NRW werden im Jahr 2022 entstandene
Stornierungskosten, aufgrund des pandemiebedingten Ausfalls von Angeboten und
Maßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit, erstattet.
Darüber
hinaus sind die Förderbestimmungen des Kinder- und Jugendförderplans aufgrund entsprechender
pandemiebedingter Beeinträchtigungen, wie im Vorjahr, flexibel anzuwenden.
I. Sachdarstellung
In seiner Sitzung am 11. März 2021
hat der Jugendhilfeausschuss beschlossen (siehe SV-10-0180), dass, wenn in 2021
Präsenzangebote der Kinder- und Jugendarbeit nicht
realisiert werden können, in Anlehnung an die Vorgaben des Landes NRW unter
bestimmten Auflagen Storno- und Ausfallkosten auch vom Kreis Coesfeld
übernommen werden können.
Laut Auskunft des
Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe / Landesjugendamt, mit 58. Fortschreibung
der FAQ-Liste zur Eindämmung der Corona-Pandemie in der Jugendförderung vom
01.02.2022, hat das Ministerium
für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration NRW entschieden, dass auch im
Jahr 2022 entstehende Ausfall- oder Stornokosten, die aufgrund der
Ausnahmesituation und der nicht vom Träger zu verantwortenden „höheren Gewalt“
im Rahmen der gewährten Zuwendung grundsätzlich als zuwendungsfähige Ausgaben
anzuerkennen.
Die Entscheidung und Prüfung der
Anerkennung der Zuwendungsfähigkeit erfolgt im Einzelfall durch die jeweilige
Bewilligungsbehörde (Siehe Anlage 1 - Schreiben des LWL/LJA vom 12.02.2021).
Im Sinne einer einheitlichen
Verfahrensweise ist es sinnvoll und praktikabel, wie im letzten Jahr, die
Landesregelung auch für 2022 im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes
anzuwenden.
Wie ebenfalls im Jahr
2021 beschlossen, sollen darüber hinaus im Einzelfall nachfolgende Regelungen
des aktuellen Kinder- und Jugendförderplans temporär ausgesetzt bzw.
modifiziert werden:
a)
Verzicht
auf die Regelung, dass mindestens 50 % der Betreuenden über eine Jugendgruppenleiterausbildung
oder eine vergleichbare Ausbildung verfügen müssen. Auch im Jahr 2021 konnten nicht
ausreichend JULEICA - Schulungen angeboten und durchgeführt werden.
Dementsprechend konnten nicht immer die erforderlichen Qualifikationen erworben
werden.
b)
Abrechnung
bedarfsgerechter Betreuungsschlüssel, um ggf. dem coronabedingten Mehrbedarf an
Betreuungspersonen gerecht zu werden. Zurzeit kann je angefangene Gruppe von 7 jungen Menschen lediglich eine
Betreuungs-/Leitungsperson gefördert werden.
c)
Reduzierung der abrechnungsfähigen und vorgesehenen
Angebotszeiten in begründeten Fällen.
Derzeit müssen
Stadtranderholungen und Ferienspiele im Kreis Coesfeld einen Zeitraum von
mindestens 4 Tagen mit einem täglichen Programmangebot von jeweils mindestens 5
Zeitstunden umfassen. Aufgrund von notwendigen Hygiene- und Schutzmaßnahmen
kann es vorkommen, dass die vorgesehenen Zeiten nicht bei allen Angeboten
einzuhalten sind.
II. Entscheidungsalternativen
keine
III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)
Wie bereits 2021 sind entsprechende
Haushaltsmittel eingeplant.
IV. Zuständigkeit für die Entscheidung
Gemäß § 71 SGB VIII in
Verbindung mit § 5 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld und des
Beschlusses des Kreistages vom 19.12.2007 ist der Jugendhilfeausschuss für die
Entscheidung zuständig.