Betreff
Antrag Einrichtung einer Ombudsschaftsstelle 2022
Vorlage
SV-10-0475
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag der Kreistagsfraktion FAMILIE

 

Die Verwaltung wird beauftragt eine Ombudsschaftstelle für 2022 einzurichten.

Vorgelegt gem. § 2 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Kreistages Coesfeld und seiner Ausschüsse.

 

 

Beschlussvorschlag der Verwaltung:

Die Entscheidung über die Einrichtung der Ombudsstelle wird zurückgestellt bis die notwendigen

Informationen zu den erforderlichen Qualitätsstanddards sowie die Finanzierung geklärt sind.

I. Sachdarstellung

 

Mit dem Inkrafttreten des KJSG am 10.06.2021 ist erstmals die verbindliche Einrichtung von unabhängigen Ombudsstellen durch die Länder geregelt und eine entsprechende Vorschrift in das SGB VIII aufgenommen worden (vgl. § 9a SGB VIII).

 

Bürgerinnen und Bürger des Kreises Coesfeld haben schon jetzt die Möglichkeit, sich an die Ombudschaft Jugendhilfe NRW e.V. mit Sitz in Wuppertal zu wenden. Diese wird durch das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes NRW gefördert.

 

Dreimal wandten sich Hilfeempfänger/innen aus dem Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes an die Ombudschaft Jugendhilfe NRW e.V.. In einem der Fälle fand ein telefonischer Austausch statt, einmal kam der Mitarbeiter zu einem persönlichen Gesprächstermin mit der Beschwerdeführerin ins Jugendamt und in einem dritten Fall fand der Austausch per Videokonferenz statt. Die Ergebnisse der Gespräche waren für alle Gesprächsteilnehmenden sehr positiv. Es wurde deutlich, dass Mitarbeiter/innen der Ombudschaft NRW über fundierte Fachkenntnisse in der Jugendhilfe verfügen und wertvolle „Übersetzungsarbeit“ leisteten, was dazu führte, dass Hilfeempfänger/innen die Haltung des Kreisjugendamtes besser nachvollziehen und eine für alle Beteiligten tragfähige Lösung gefunden werden konnte. Dass der Sitz der Ombudsstelle nicht im Kreis Coesfeld war, stellte keinen Nachteil dar.

 

Im vergangenen Herbst riet das Landesjugendamt den örtlichen Jugendämtern, die noch keine Ombudsstellen eingerichtet haben, davon ab, zum damaligen Zeitpunkt Näheres zu planen oder Verträge abzuschließen, da das Ausführungsgesetz des Landes NRW noch nicht vorlag.

 

Dennoch wurde nochmals Kontakt mit dem Landesjugendamt aufgenommen. An dieser Haltung hat sich laut Frau Dr. Pamme bislang nichts geändert. Es ist noch nicht absehbar, wann das Ausführungsgesetz in Kraft tritt.

 

Aktuell stehen die Jugendämter im Kreis Coesfeld im engen Austausch miteinander, was dieses Thema anbelangt. Es werden Konzepte und Erfahrungswerte von anderen Jugendämtern eingeholt um zu prüfen, ob bzw. wie die Einrichtung einer ortsnahen Ombudsstelle realisiert werden kann. Da die Ausführungsbestimmungen noch nicht bekannt sind, schlägt die Verwaltung vor, die Entscheidung über die Einrichtung einer Ombudsstelle zurückzustellen, bis die notwendigen Informationen zu den erforderlichen Qualitätsstandards sowie die Finanzierung geklärt sind. 

 

 

II. Entscheidungsalternativen

 

Die Verwaltung wird beauftragt, umgehend eine Ombudsstelle einzurichten. Qualitätsstandards sowie offene Fragen zur Finanzierung sind aktuell nicht geklärt, so dass eventuell nachträglich Änderungen vorgenommen werden müssen.

 

 

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

 

Finanzielle Auswirkungen können aktuell noch nicht beziffert werden.

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Gemäß § 71 SGB VIII in Verbindung mit § 5 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld ist der Jugendhilfeausschuss für die Entscheidung grundsätzlich zuständig.

 

Anlagen:

 

Antrag der Kreistagsfraktion FAMILIE vom 06.02.2022