Betreff
Kindergartenbedarfsplanung 2022/23
Vorlage
SV-10-0485
Art
Sitzungsvorlage

Beschluss:

 

1.       Der Kindergartenbedarfsplan für das Kindergartenjahr 2022/2023 wird beschlossen.

 

2.       Im Rahmen der Jugendhilfeplanung wird gem. § 55 Abs. 2 KiBiz beschlossen, dass Kinderbetreuungsplätze, die seit 2008 im Rahmen der U3-Investitionsprogramme geschaffen wurden, vorrangig mit Kindern unter drei Jahren belegt werden.

 

3.       Die Verwaltung wird beauftragt,

a.       die Landesmittel beim Landesjugendamt entsprechend des Inhalts des Kindergartenbedarfsplans zu beantragen,

b.       für 230 Kinder in Kindertagespflege einen Landeszuschuss nach § 24 KiBiz zu beantragen,

c.       75 Kindertagespflegepersonen für die Landesförderung der Fachberatung in der Kindertagespflege nach § 47 Abs. 1 KiBiz zu melden.

d.       Zuschüsse nach § 46 Abs. 4 KiBiz für insgesamt 10 Kindertagespflegepersonen zu beantragen, die die Qualifizierung nach dem kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege (QHB) im Kindergartenjahr 2022/23 absolvieren.

 

 

I. Sachdarstellung

Gem. § 33 Abs. 2 KiBiz ist die Bedarfsfeststellung auf Grundlage der örtlichen Jugendhilfeplanung Voraussetzung für die finanzielle Förderung der Kindertageseinrichtungen. Ein Anspruch auf Betriebskostenförderung für Kindertageseinrichtungen besteht also nur dann, wenn diese Einrichtungen im Kindergartenbedarfsplan mit dem jeweiligen Angebot (Gruppentypen, Anzahl der Plätze und Betreuungsumfang) vorgesehen sind.

 

Das Land NRW beteiligt sich nach §§ 24, 32 ff KiBiz an der Betriebskostenförderung. Die Landesmittel für Kinder in der Kindertagespflege, zu den Kindpauschalen in Kindertageseinrichtungen, zu den Mieten, eingruppigen Einrichtungen und Waldkindergartengruppen, für Familienzentren, zur Qualifizierung sowie für Fachberatung im Bereich Kindertagespflege sind für das am 01.08.2022 beginnende Kindergartenjahr 2022/23 bis zum 15.03.2022 beim Landesjugendamt zu beantragen. Das Antragsverfahren erfolgt elektronisch über das internetgestützte Programm KiBiz.web. Dort sind alle erforderlichen Antragsdaten einzutragen und der entsprechende Landeszuschuss wird berechnet.

 

In absoluten Zahlen steigt der Bedarf an Kinderbetreuungsplätzen im Kindergartenjahr 2022/23 weiter. Somit werden in den neun Kommunen des Zuständigkeitsbereichs des Kreisjugendamtes im kommenden Kindergartenjahr (Stand: 17.02.2022) insgesamt 6.470 Betreuungsplätze in 106 Kindertageseinrichtungen eingeplant. Das sind xx Plätze mehr als im laufenden Kindergartenjahr. Um diese hohe Nachfrage bedienen zu können, sind erneut zwei neue Kindertageseinrichtungen und darüber hinaus sechs zusätzliche Gruppen in Bestandseinrichtungen erforderlich. Zum Teil werden Gruppen vorübergehend in Interimslösungen starten. In Bezug auf die konkrete Umsetzung der geplanten Maßnahmen werden derzeit noch in einigen Gemeinden Gespräche mit den handelnden Akteurinnen und Akteuren geführt. 

 

Gründe für die hohe Nachfrage sind neben den vielerorts weiterhin steigenden Geburtenzahlen auch die beträchtlichen Wanderungsgewinne. Durch attraktive Neubaugebiete ziehen in vielen Ortsteilen junge Familien mit Kindern zu.  Auch die vergleichsweise niedrige Arbeitslosenquote bei damit korrelierender hoher Frauenerwerbsquote im Kreis Coesfeld werden als Grund für die hohe Nachfrage gesehen. Dazu trägt auch die gute verkehrliche Anbindung und Nähe zur Stadt Münster im Nordosten und dem Ruhrgebiet im Süden bei.

Ob und inwieweit die Auswirkungen der Corona-Pandemie Einfluss auf die Kinderzahlen und die Nachfragen nach Betreuungsplätzen im Kreisjugendamtsbezirk haben bzw. bereits hatten, lässt sich nicht mit Sicherheit sagen. Nach bisherigen Erkenntnissen lassen sich bisher keine größeren Auswirkungen feststellen, die auf die Pandemie zurückzuführen wären.

 

Während die Anzahl der nachgefragten Betreuungsplätze auch im kommenden Kindergartenjahr weiter steigt, bleibt die Anmeldequote im u3-Bereich mit 47,05 % nahezu konstant gegenüber dem Vorjahr (46,51 %). Bei den 3 bis 6-jährigen wird mit einer Anmeldequote von 97,66 % für so gut wie alle Kinder die Betreuung und Förderung in einer Kindertageseinrichtung nachgefragt. Es ist davon auszugehen, dass das Kreisjugendamt mit seinen hohen Betreuungsquoten wie bereits in der Vergangenheit, auch im Kindergartenjahr 2022/2023 einen landesweiten Spitzenplatz einnehmen wird. Für das Kindergartenjahr 2022/23 kann für den Bezirk des Kreisjugendamtes voraussichtlich eine Versorgungsquote von 49,34 % bei den u3-Kindern und 100,99 % bei den ü3-Kindern erreicht werden.

Neben den Plätzen in den Kindertageseinrichtungen werden im Kreisjugendamtsbezirk 230 Plätze für die Kindertagespflege von insgesamt 75 Kindertagespflegepersonen angeboten. Somit erhöht sich die u3-Versorgungsquote für den Kreisjugendamtsbezirk insgesamt auf 55,00 %.

Gemäß § 24 Abs. 3 Ziffer 3 i. V. m. § 21 Abs. 2 KiBiz sollen ab dem Kindergartenjahr 2022/23 alle Kindertagespflegepersonen, die erstmalig diese Tätigkeit aufnehmen, über eine Qualifizierung nach dem kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege (QHB) mit einem Umfang von 300 Unterrichtsstunden zuzüglich 80 Stunden Praktikum verfügen. Zuvor reichte eine Qualifizierung mit 160 Stunden nach dem Curriculum des deutschen Jugendinstituts aus. Das Land fördert die Qualifizierungskosten für eine Zertifizierung nach dem QHB mit einem Zuschuss von 2.000 EUR für jede angehende Kindertagespflegeperson. Für das Kreisjugendamt ist mit maximal zehn zu qualifizierenden neuen Kindertagespflegepersonen zu rechnen.

 

Für die seit 2008 neu geschaffenen (u3-) Plätze besteht in vielen Fällen im Rahmen der Investitionskostenförderung für den Platzausbau in Kindertageseinrichtungen eine Zweckbindung. Um diese Zweckbindung zu erfüllen, mussten diese Plätze in der Vergangenheit stets auch mit Kindern unter drei Jahren belegt werden. Eine abweichende Belegung mit ü3-Kindern war förderschädlich.

Um den Jugendämtern und Trägern mehr Flexibilität in der Belegungsstruktur zu ermöglichen, wurde mit der Reform des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) zum 01.08.2020 erstmals eine Möglichkeit geschaffen, diese investiv geförderten u3-Plätze im Einzelfall auch mit über dreijährigen Kinder zu belegen.

Gemäß § 55 Abs. 2 S. 2 KiBiz laufen Zweckbindungen für Plätze, die seit 2008 im Rahmen der u3-Investitionsprogramme geschaffen wurden, über den ausgesprochenen Zeitraum weiter und gelten als erfüllt, wenn im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung entschieden wird, dass diese Plätze vorrangig mit Kindern unter drei Jahren belegt werden. Der Begriff „vorrangig“ ist in diesem Kontext nicht allein quantitativ zu verstehen. Auch qualitative Aspekte können eine vorrangige und damit nicht ausschließliche Belegung von investiv geförderten u3-Plätzen mit unter 3-jährigen Kindern im Einzelfall begründen. Das Jugendamt kann im Rahmen seiner Steuerungs- und Planungsverantwortung unter Abwägung bspw. demographischer, pädagogischer oder planerischer Aspekte entscheiden. Ein solcher Beschluss ist vor Beginn des Kindergartenjahres als Grundlage für das weitere Verwaltungshandeln zu treffen. Eine tatsächlich von der Zweckbindung abweichende Belegung ist im Einzelfall zu begründen und zu dokumentieren.

Um von der Möglichkeit der flexibleren Belegungsstruktur bei gleichzeitiger Erfüllung der Zweckbindung im Einzelfall Gebrauch machen zu können, empfiehlt die Verwaltung einen entsprechenden Beschluss.

 

 

 

II. Entscheidungsalternativen

keine

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

Die Betriebskostenförderung für die Kindertageseinrichtungen basiert auf den Festlegungen im Kindergartenbedarfsplan. Finanziert werden die Betriebskosten anteilig durch die Träger, das Land NRW und das Jugendamt. Das Jugendamt wiederum kann seinen Anteil an der Betriebskostenförderung durch die Erhebung von Elternbeiträgen teilweise refinanzieren. Von den Betriebskosten des Kindergartenjahres 2022/23 fallen 5/12 im Jahr 2022 (August bis Dezember) und 7/12 im Jahr 2023 (Januar bis Juli) an.

 

Bei der Aufstellung des Haushaltes 2022 wurde der aktuelle Leistungsbescheid für 2021/22 zugrunde gelegt. Es wurden keine Platzzahlsteigerungen eingeplant, sondern anhand der aktuellen Zahlen eine Hochrechnung mit den Pauschalen und deren voraussichtlichen Fortschreibungsrate vorgenommen. Zum jetzigen Zeitpunkt lässt sich noch nicht abschätzen, ob die bewusst defensiv eingeplanten Finanzmittel für 2022 auskömmlich sein werden.

 

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

Gemäß § 5 Abs. 2 der Satzung für das Jugendamt obliegt die Entscheidung über den Kindergartenbedarfsplan dem Jugendhilfeausschuss.

 

 

 

 

Anlagen:

Kindergartenbedarfsplan 2022/23