hier: Weiterführung des Kreisprogramms "Hilfe zur Arbeit 2003" in 2004
Beschlussvorschlag:
Die in 2003 begonnenen Maßnahmen des Kreisprogramms „Hilfe zur Arbeit 2003“ werden über den 31.12.2003 hinaus weitergeführt.
Begründung:
I. Problem
Der Ausschuss für Soziales und Senioren hat in seiner Sitzung am 27.01.2003 (Sitzungsvorlage Nr. 6-605) das Kreisprogramm „Hilfe zur Arbeit 2003“ beraten.
Er folgte in seinem Beschluss dem Vorschlag der Verwaltung, aufgrund der seinerzeitigen Unsicherheiten bezüglich der Auswirkungen des „Hartz-Papiers“ die Finanzierung des Kreisprogramms „Hilfe zur Arbeit 2003“ vorerst nur bis zum 31.12.2003 sicherzustellen.
Ausnahme:
Maßnahmen, die mit Mitteln des Bundes, des Landes NRW bzw. des Europäischen Sozialfonds finanziert worden sind, waren von dieser Regelung ausgenommen.
Aufgrund der Tatsache, dass der Kreishaushalt für das Haushaltsjahr 2004 erst im kommendem Frühjahr durch den Kreistag verabschiedet werden wird, besteht jetzt Handlungsbedarf, da sonst die laufenden Maßnahmen voraussichtlich nicht vor dem 01.04.2004 (nach Genehmigung des Produkthaushalts 2004) weitergeführt werden könnten.
Es ist daher zu entscheiden, ob die in 2003 begonnenen Maßnahmen des Kreisprogramms „Hilfe zur Arbeit 2003“ über den 31.12.2003 hinaus fortgeführt werden.
II. Lösung
Aus der ursprünglichen Zielsetzung der „Hartz-Kommission“, lediglich die Arbeitsweise und Struktur der Bundesanstalt für Arbeit zu reformieren, ist ein umfangreiches Konzept für „Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ geworden. Die Umsetzung dieses Konzeptes erfolgt durch die Bundesregierung im Rahmen von vier Gesetzgebungsinitiativen („Hartz I – IV“).
Die beiden Gesetzesinitiativen „Hartz III“ (Reform des Arbeitsmarktes und der Bundesanstalt für Arbeit) und „Hartz IV“ (Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe) befinden sich nach dem Bundestagsbeschluss vom 17.10.2003 noch im laufenden Gesetzgebungsverfahren.
Beim zustimmungspflichtigen Reformgesetz „Hartz IV“ ist aufgrund der unterschiedlichen Mehrheiten in Bundestag und Bundesrat erst nach einem Vermittlungsverfahren mit einer Zustimmung des Bundesrates zu rechnen. Dies wird voraussichtlich erst in der letzten Sitzung von Bundestag und Bundesrat am 19.12.2003 der Fall sein.
Die Umsetzung von „Hartz IV“ ist wie folgt geplant:
01.07.2004
· Inkrafttreten „Hartz IV“ / Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe im Arbeitslosengeld II (AL II)
01.07.2004 – 31.12.2004
· Neufälle (AL II): Bundesagentur für Arbeit
· Altfälle (Arbeitslosenhilfe): Bundesagentur für Arbeit
· Altfälle (Sozialhilfe): Träger der Sozialhilfe (Kostenerstattung 2/3)
01.01.2005 – 31.12.2006
·
Erbringung des
neuen Arbeitslosengeldes II ausschließlich in den neuen Räumlichkeiten der
Job-Center der Agenturen für Arbeit
·
Eingliederung der
Mitarbeiter der Sozialhilfeträger in die Job-Center als Voraussetzung für die
anteilige Sachkostenerstattung
31.12.2006
·
Ende der o. a.
Kostenerstattungspflicht
Der
Umfang der Kostenerstattungspflicht ab dem 01.07.2004 ist zurzeit noch nicht
abschließend geklärt. Sofern bis zum 24.11.2003 nähere Informationen vorliegen,
wird hierzu im Rahmen der Ausschusssitzung mündlich vorgetragen.
Nach derzeitigem Stand ist mit einem Wechsel der Zuständigkeiten nicht vor dem 01.07.2004 (Neufälle) bzw. 01.01.2005 (Altfälle) zu rechnen. Das bedeutet, dass die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Kreises Coesfeld für die Gruppe der Personen im laufenden Sozialhilfebezug bis zu den o. a. Terminen weiter gegeben ist.
Die ursprüngliche Überlegung, dass eventuell ein anderer Träger ab dem 01.01.2004 die im Rahmen des Kreisprogramms begonnenen Maßnahmen weiterführen wird, lässt sich somit nicht verwirklichen.
Bei der Konzeption der einzelnen Maßnahmen des Kreisprogramms 2003 ist bereits darauf geachtet worden, dass diese modular gestaltet und auch so in der Praxis umsetzbar sind. Das bedeutet, dass es möglich ist, die Einzelmaßnahmen in 2004 ohne konzeptionelle Änderungen zielorientiert fortzuführen.
In der Ausschusssitzung vom 27.01.2003 wurde bereits darüber Einvernehmen erzielt, dass bei einer weiteren Zuständigkeit des Kreises Coesfeld für diese Zielgruppe die erfolgreiche Arbeit des Kreisprogramms „Hilfe zur Arbeit“ auch über den 31.12.2003 hinaus fortgeführt werden soll.
Um auch weiterhin die Ziele des Kreisprogramms zu erreichen, ist es daher notwendig, die in 2003 begonnenen Maßnahmen ohne Unterbrechung in 2004 fortzuführen. Dies würde der bisherigen Praxis bei den mit Mitteln der EU und des Landes finanzierten Maßnahmen entsprechen.
In der beigefügten Übersicht „Fortführung des KP 2003 in 2004“ sind
alle bisherigen Maßnahmen des Kreisprogramms 2003 aufgeführt.
Maßnahmen, die einer Kofinanzierung durch Dritte unterliegen (ESF,
Bund, Land) und bereits über den Termin 31.12.2003 hinaus bewilligt wurden,
sind hierbei mit dem Hinweis H1 gekennzeichnet.
Die Maßnahmen des Kreisprogramms 2003, die über den 31.12.2003 hinaus
linear fortgeführt werden sollen, sind mit dem Hinweis H2 versehen.
Alle übrigen Maßnahmen haben ihr reguläres Maßnahmenende bereits
erreicht und werden gegebenenfalls im Rahmen des Kreisprogramms 2004 neu
aufgelegt (H3).
Die Beratung des Entwurfs des Kreisprogramms „Hilfe zur Arbeit 2004“
erfolgt im Rahmen der ersten Sitzung des Ausschusses für Soziales und Senioren
im Januar 2004. In dieser Sitzung erfolgt auch eine erste Auswertung des
Kreisprogramms 2003.
III. Alternativen
Die Alternative zur Fortführung der Maßnahmen ab dem 01.01.2004 ist die
Beendigung aller Maßnahmen zum 31.12.2003.
Dies
würde zu Lasten der jeweiligen Maßnahmeteilnehmer/innen, der beteiligten
Maßnahmeträger und der Zielsetzungen des gesamten Kreisprogramms „Hilfe zur
Arbeit“ gehen. Dies kann nicht angestrebt werden.
IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung
Die in 2004 für die Fortführung des Kreisprogramms 2003 benötigten
Finanzmittel sind in der beigefügten Übersicht zusätzlich nachrichtlich aufgeführt.
Sie betragen insgesamt ca. 808.000 €; davon entfallen ca. 289.000 € auf die
bereits bewilligten Maßnahmen, die einer Kofinanzierung Dritter unterliegen.
Alle hierfür erforderlichen Mittel sind im Entwurf des Kreishaushaltes 2004
bereits eingeplant.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Für die Entscheidung ist nach § 26 Abs. 1 KrO NW der Kreistag zuständig.
Anlage:
Übersicht „Fortführung des KP 2003 in 2004“