Beschlussvorschlag:
Ohne
Der Bericht der Verwaltung
wird zur Kenntnis genommen.
I. Sachdarstellung
Aufgrund des durch Russland
geführten Krieges in der Ukraine bereitet sich Deutschland auf eine
unbestimmbare Zahl von ukrainischen Flüchtlingen vor. Der Kreis Coesfeld und
seine Städte und Gemeinden treffen Vorbereitungen, um die geflüchteten Menschen
aufnehmen und versorgen zu können.
Dazu gehören u.a. die Abklärung
des ausländerrechtlichen Status, die Einrichtung einer „Koordinierungsstelle
Ukraine“ sowie der Zugang zu geeigneten Unterstützungs- und
Integrationsmaßnahmen in enger Abstimmung mit den kreisangehörigen Kommunen,
der freien Wohlfahrtspflege und den Flüchtlingsinitiativen.
Zunächst sind dabei die
Bereitstellung von Wohnraum und Sozialleistungen zur Existenzsicherung
maßgeblich. Weitere Themen sind die Beschulung und Betreuung der Kinder,
Angebote und Zugangsmöglichkeiten zu Sprachkursen sowie Möglichkeiten der
medizinischen Versorgung.
Es wird einleitend darauf
hingewiesen, dass aktuell auf allen Ebenen des Staates und der
Kommunen und in nahezu allen
Bereichen des täglichen Lebens mit seinen vielfältigen Institutionen und
Handlungsfeldern rechtliche, fiskalische, soziale und die Bildung und die
Arbeit betreffende Regelungen, Verfahren und Unterstützungsangebote organisiert
werden. Bei den meisten Themen zeichnet sich eine ständige Entwicklung ab, so
dass der hier abgebildete jüngste Sachstand (09.03.2022) ggfs. in der Sitzung
des Fachausschusses bereits wieder aktualisiert darzustellen sein wird.
Aufnahmeverfahren und ausländerrechtlicher Status
Die Europäische Union hat beschlossen, für
Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine das Aufnahmeverfahren nach der EU-Richtlinie
über den vorrübergehenden Schutz (Richtlinie 2001/55/EG) zu eröffnen. Damit
wird in Deutschland ein unbürokratisches Verfahren zur Aufnahme von Kriegsflüchtlingen
aus der Ukraine möglich. Konkret bedeutet das, dass die Betroffenen kein
Asylverfahren durchlaufen müssen und in der EU vorübergehenden Schutz für bis
zu drei Jahre erhalten könnten. In Deutschland gilt der Schutz vorerst ein Jahr
mit der Möglichkeit der zeitlichen Verlängerung.
Somit erhalten Kriegsflüchtlinge
aus der Ukraine voraussichtlich eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG.
Damit verbunden ist der Anspruch auf Leistungen nach §1 AsylbLG so dass Leistungen
zur Existenzsicherung erbracht werden müssen. Dazu ist die Registrierung bei
der Ausländerbehörde notwendig. Für diese Registrierung steht ein
Onlineformular auf der Internetseite der Kreisverwaltung bereit, das sowohl die
Registrierung einzelner Betroffener als auch die grundsätzliche Erfassung von
Daten zu den eingereisten Personen erleichtern soll.
Ukrainische Staatsangehörige können
sich bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengenraum
ohne Visum aufhalten. Dies führt dazu, dass es zunächst keine Verpflichtung zur
Registrierung gibt und Reisefreiheit innerhalb des Schengenraums besteht sofern
ein biometrischer Pass vorhanden ist.
Viele Geflüchtete aus der
Ukraine wählen ihren Aufenthaltsort zunächst selbst. Dieses führt aktuell noch
zu einer gewissen Unübersichtlichkeit hinsichtlich der tatsächlichen und der
erforderlichen Unterbringungssituationen. Menschen, die in NRW noch keine
Unterbringungsmöglichkeit gefunden haben, sollen in der
Landeserstaufnahmeeinrichtung in Bochum registriert und vorläufig untergebracht
werden.
Aufgrund nicht stattfindender
Grenzkontrollen, der fehlenden Visumspflicht in den ersten 90 Tagen nach der
Einreise und der nicht registrierten Unterbringung in Privatwohnungen lässt
sich die Zahl der eingereisten Ukrainer bisher nicht belastbar angeben. Soweit
möglich wird in der Ausschusssitzung dazu ergänzend mündlich berichtet.
Erwerbstätigkeit
Nach der Registrierung durch die Ausländerbehörde besitzen
die Menschen aus der Ukraine die Berechtigung zur selbständigen
Erwerbstätigkeit oder unselbständigen Beschäftigung. Für die unselbständige
Beschäftigung ist keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich.
Es findet auch keine Vorrangprüfung statt.
Sprach- und Integrationskurse
Noch haben Geflüchtete aus der Ukraine keinen Anspruch auf Teilnahme an
den Sprach- und Integrationskursen; eine Änderung wird gerade seitens des BAMF
diskutiert. Sobald geklärt ist, ob die Kurse für Menschen aus der Ukraine
geöffnet werden, kann direkt ein Antrag auf Zulassung zu einem Integrationskurs
und für die Kostenbefreiung gestellt werden.
Beschulung der geflüchteten Kinder
Aufgrund der voraussichtlichen
Erlangung eines Aufenthaltstitels nach § 24 AufenthG werden die betroffenen
Kinder und Jugendlichen nach § 34 Absatz 1 Schulgesetz schulpflichtig, sobald sie
ihren Wohnsitz in der Zuweisungskommune genommen haben. Die Zuweisung eines
Schulplatzes für die schulpflichtigen Kinder und Jugendlichen erfolgt durch die
örtlich zuständigen staatlichen Schulämter.
Im Rahmen der Zuweisung erfolgt
auch eine Beratung der ankommenden Familien aus der
Ukraine zur angemessenen
Beschulung ihrer Kinder. Diese Seiteneinsteigerberatung erfolgt im Kreis
Coesfeld für die Städte Dülmen und Coesfeld durch die Lehrkräfte des Kommunalen
Integrationszentrums; in den übrigen Städten und Gemeinden durch die eigenen
Verwaltungsbereiche.
Eine Organisation der Deutschförderung
für Schülerinnen und Schüler aus der Ukraine steht noch aus, wird aber durch
die Landesstelle Schulische Integration (LaSI) in engem
Austausch mit den Lehrkräften in
den Kommunalen Integrationszentren kurzfristig auf den Weg gebracht.
Einrichtung der „Koordinierungsstelle Ukraine“ beim Kreis Coesfeld
Die Verwaltung hat in der
vergangenen Woche eine „Koordinierungsstelle Ukraine“ in der Abteilung 32 –
Sicherheit und Ordnung eingerichtet. Diese fungiert als zentrale Anlaufstelle
für Behörden und Bürgerinnen und Bürgern.
Darüber hinaus wurde der
Webpräsenz der Kreisverwaltung eine „Ukraine-Hilfe“-Seite hinzugefügt. Es
finden sich dort wichtige Informationen für Bürgerinnen und Bürger, FAQs für
Betroffene, Helfende und Interessierte, eine Übersicht der zentralen
Ansprechpersonen in den Städten und Gemeinden, Hinweise zum Sprachmittlerpool,
Presse-(Mitteilungen), ein Onlineformular für die Registrierung der
Geflüchteten bei der Ausländerbehörde sowie Hinweise zur Spenden-Aktion auf der
Plattform „Gut für das Westmünsterland“ (www.gut-fuer-das-westmuensterland.de).
Alle Hinweise und Informationen werden fortlaufend aktualisiert.
(weitere) Unterstützungs- und Integrationsmaßnahmen im Kreis Coesfeld
Im Kreis Coesfeld gibt es
zahlreiche Beratungs- und Unterstützungsangebote für geflüchtete Menschen. Die
Kreisverwaltung, die Städte und Gemeinden, die freie Wohlfahrtspflege und die
ehrenamtlichen Flüchtlingsinitiativen stellen sich derzeit auf das Ankommen der
Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine ein.
Die Städte und Gemeinde sind
zuständig für die Erstversorgung und die Unterbringung der Geflüchteten. Der
Kreis bemüht sich zudem darum, eine geeignete Einrichtung anzumieten, die als zwischenzeitlicher
„Puffer“ helfen soll, evtl. Engpässe in
den Kommunen kurzfristig aufzufangen.
Kreis und Kommunen werden
unterstützt durch die Freie Wohlfahrtspflege und die ehrenamtlichen Flüchtlingsinitiativen. Das Kommunale Integrationszentrum (KI) des
Kreises bietet darüber hinaus in Absprache mit den Kommunen in jedem Einzelfall
eine Erstberatung durch das Case Management (CM) an. Bei Bedarf soll durch das
CM auch eine kontinuierliche Begleitung oder Vermittlung zu weiteren Angebote
sichergestellt werden.
Ukrainische Kriegsflüchtlinge
erhalten voraussichtlich eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG (s.o.).
Damit verbunden ist der Anspruch auf Leistungen nach §1 AsylbLG, so dass
Leistungen zur Existenzsicherung durch die Sozialämter der Städte und Gemeinden
erbracht werden.
Das KI startete in verschiedenen
Medien (Zeitung, Internetseite, Radio) die Suche nach (mehr) ehrenamtlichen
Sprachmittelnden für die Sprachen ukrainisch und russisch. Bereits in den
ersten Tagen nach dem Aufruf meldeten sich 22 interessierte Personen, die z.T.
mittlerweile bereits einen Honorarvertrag erhielten.