Beschluss:
Für Maßnahmen zur vorübergehenden Aufnahme und Versorgung von Menschen, die wegen des Krieges aus der Ukraine geflohen sind, werden außerplanmäßig Finanzmittel in Höhe von 2,0 Mio. Euro bereitgestellt.
I. Sachdarstellung
Seit Ausbruch des Krieges am 24.02.2022 sind bereits mehr als 2 Million Menschen aus der Ukraine geflohen. Nach Einschätzung des Bundes könnte der Zustrom der geflüchteten Menschen auf mehr als 5 Millionen Menschen anwachsen. Insofern ist sicher davon auszugehen, dass ein Teil des geflüchteten Personenkreises auch in der Bundesrepublik Deutschland aufzunehmen und zu versorgen ist. Die Zuständigkeit hierfür liegt bei den Städten und Gemeinden.
Im Kreis Coesfeld besteht für entsprechende Notlagen eine grundsätzliche Übereinkunft mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden, wonach zunächst eine vorübergehende Aufnahme und Versorgung der geflüchteten Menschen durch den Kreis Coesfeld sichergestellt wird, um die Städte und Gemeinde zeitlich in die Lage zu versetzen, die erforderlichen organisatorischen Schritte zur anschließenden Aufnahme und Versorgung der betroffenen Menschen zu treffen. Weiterer Sachvortrag zu den in Frage kommenden Maßnahmen durch den Kreis Coesfeld erfolgt während der Sitzungen.
Es sollen vorsorglich außerplanmäßig Finanzmittel zur Bewältigung des Zuzugs ukrainischer Staatsangehöriger in Höhe von 2,0 Mio. Euro bereitgestellt werden, damit der Kreis Coesfeld die erforderlichen Maßnahmen für die vorübergehende Aufnahme und Versorgung der aus Anlass der Kriegswirren geflüchteten Menschen ergreifen kann.
Die Unabweisbarkeit der humanitären Maßnahmen als Voraussetzung für außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 53 Absatz 1 KrO NRW i.V.m. § 83 Absatz 1 GO NRW ist gegeben. Die Finanzmittel können sowohl für investive als auch konsumtive Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden, sie werden schwerpunktmäßig im Produkt 32.03 Großschadenslagen/Zivilschutz gebucht.
II. Entscheidungsalternativen
keine
III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal,
IT, Klima)
Ermächtigungen zur Bestreitung
der beschriebenen Aufwendungen/Auszahlungen von 2,0 Mio. Euro sind in den
laufenden Budgets des beschlossenen Haushalts 2022 nicht enthalten. Die Deckung der erforderlichen
außerplanmäßigen Aufwendungen erfolgt – soweit möglich – durch Mehrerträge oder
Minderaufwendungen in einzelnen Budgets. Darüber hinaus wird für einen etwaigen
höheren Jahresfehlbetrag die Ausgleichsrücklage in Anspruch genommen. Es bleibt
abzuwarten, inwieweit durch den Bund oder das Land Nordrhein-Westfalen
Aufwendungen übernommen werden.
Auszahlungsermächtigungen für zusätzliche Investitionen werden – soweit
möglich – durch Einsparungen investiver Mittel oder zeitliche Verschiebungen
investiver Maßnahmen an anderer Stelle gedeckt. Darüber hinaus werden die
bestehende Liquidität und ggf. die bestehenden Kreditermächtigungen in Anspruch
genommen.
IV. Zuständigkeit für die Entscheidung
Wegen der Erheblichkeit der möglicherweise außerplanmäßig entstehenden Aufwendungen und Auszahlungen ist eine vorherige Zustimmung des Kreistages erforderlich (§ 53 Absatz 1 KrO NRW i.V.m. § 83 Absatz 2 GO NRW).