Betreff
Antrag des Vereins zur Begegnung Kinder und Jugendlicher mit Europa e.V. vom 27.08.2021 auf Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes des Kreises Coesfeld
Vorlage
SV-10-0521
Art
Sitzungsvorlage

Beschluss:

 

Der Verein zur Begegnung Kinder und Jugendlicher mit Europa e.V. wird nach § 75 SGB VIII in Verbindung mit § 25 AG-KJHG als freier Träger der Jugendhilfe im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes des Kreises Coesfeld anerkannt.

Die Anerkennung wird zunächst für drei Jahre befristet.

Die öffentliche Anerkennung wird grundsätzlich hinfällig, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegen.

 

I. Sachdarstellung

Mit Schreiben vom 27.08.2021 beantragt der Verein zur Begegnung Kinder und Jugendlicher mit Europa e.V. die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Coesfeld.

 

Der Verein möchte durch seine Aktivitäten die Begegnung und den kulturellen Austausch von jungen Menschen aus Senden und Umgebung mit jungen Europäern fördern und unterstützen.

Mit entsprechenden Angeboten wie Ferienfreizeiten, Studienfahrten sowie Internationalen Begegnungen und Schüleraustauschen sollen diese Vereinsziele eigenständig und / oder in Kooperation mit Schulen und anderen Trägern der Jugendhilfe realisiert werden.

 

Corona bedingt musste 2020 die erste geplante Ferienmaßnahme in Dänemark abgesagt werden. Auch 2021 war die Realisierung eines entsprechenden Angebotes nicht möglich. Ersatzweise hat der Verein dann ein lokales Ferienangebot in Senden organisiert und durchgeführt.

 

Für 2022 ist eine Ferienfreizeit zwar geplant. Die Durchführung aufgrund der pandemischen Lage zurzeit noch ungewiss.

 

Der Verein wurde am 12. Okt. 2019 gegründet. Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte am 17. Febr. 2020 beim Amtsgericht Coesfeld. Ein Bescheid nach § 60a Abs. 1 AO des Finanzamtes Coesfeld mit Datum vom 22. Juli 2020 liegt vor.

 

Nach § 75 Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden, wenn sie

1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe in Sinne des §1 KJHG tätig sind,

2. gemeinnützige Ziele verfolgen,

3. aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind und

4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

 

Ein Anspruch auf Anerkennung hat derjenige Träger, der bereits mindestens drei Jahre auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig gewesen ist und die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllt.

 

Der Verein zur Begegnung Kinder und Jugendlicher mit Europa e.V. erfüllt diese Voraussetzung.

 

Es wird vorgeschlagen, den Verein zur Begegnung Kinder und Jugendlicher mit Europa e.V. e.V. als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe öffentlich zunächst für drei Jahre anzuerkennen.

 

Die öffentliche Anerkennung soll widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegen.

 

 

II. Entscheidungsalternativen

keine

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

Text

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

Gemäß § 71 SGB VIII in Verbindung mit § 5 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld und des Beschlusses des Kreistages vom 19.12.2007 ist der Jugendhilfeausschuss für die Entscheidung zuständig.