Beschluss:
Der Verein zur Begegnung Kinder und Jugendlicher
mit Europa e.V. wird nach §
75 SGB VIII in Verbindung mit § 25 AG-KJHG als freier Träger der Jugendhilfe im
Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes des Kreises Coesfeld anerkannt.
Die
Anerkennung wird zunächst für drei Jahre befristet.
Die
öffentliche Anerkennung wird grundsätzlich hinfällig, wenn die Voraussetzungen
für die Anerkennung nicht mehr vorliegen.
I. Sachdarstellung
Mit
Schreiben vom 27.08.2021 beantragt der Verein zur Begegnung Kinder und
Jugendlicher mit Europa e.V. die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe
gemäß § 75 Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII) – Kinder- und
Jugendhilfe im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Coesfeld.
Der
Verein möchte durch seine Aktivitäten die Begegnung und den kulturellen
Austausch von jungen Menschen aus Senden und Umgebung mit jungen Europäern
fördern und unterstützen.
Mit
entsprechenden Angeboten wie Ferienfreizeiten, Studienfahrten sowie
Internationalen Begegnungen und Schüleraustauschen sollen diese Vereinsziele
eigenständig und / oder in Kooperation mit Schulen und anderen Trägern der
Jugendhilfe realisiert werden.
Corona
bedingt musste 2020 die erste geplante Ferienmaßnahme in Dänemark abgesagt
werden. Auch 2021 war die Realisierung eines entsprechenden Angebotes nicht
möglich. Ersatzweise hat der Verein dann ein lokales Ferienangebot in Senden
organisiert und durchgeführt.
Für
2022 ist eine Ferienfreizeit zwar geplant. Die Durchführung aufgrund der
pandemischen Lage zurzeit noch ungewiss.
Der
Verein wurde am 12. Okt. 2019 gegründet. Die Eintragung in das Vereinsregister
erfolgte am 17. Febr. 2020 beim Amtsgericht Coesfeld. Ein Bescheid nach § 60a
Abs. 1 AO des Finanzamtes Coesfeld mit Datum vom 22. Juli 2020 liegt vor.
Nach
§ 75 Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe
können juristische Personen und Personenvereinigungen als Träger der freien
Jugendhilfe anerkannt werden, wenn sie
1.
auf dem Gebiet der Jugendhilfe in Sinne des §1 KJHG tätig sind,
2.
gemeinnützige Ziele verfolgen,
3.
aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass
sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der
Jugendhilfe zu leisten imstande sind und
4.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.
Ein
Anspruch auf Anerkennung hat derjenige Träger, der bereits mindestens drei
Jahre auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig gewesen ist und die zuvor genannten
Voraussetzungen erfüllt.
Der Verein zur Begegnung Kinder und Jugendlicher
mit Europa e.V. erfüllt diese Voraussetzung.
Es
wird vorgeschlagen, den Verein zur Begegnung Kinder und Jugendlicher mit Europa
e.V. e.V. als Träger der freien Jugendhilfe
gemäß § 75 Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII) – Kinder- und
Jugendhilfe öffentlich zunächst für drei Jahre anzuerkennen.
Die
öffentliche Anerkennung soll widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für
die Anerkennung nicht mehr vorliegen.
II. Entscheidungsalternativen
keine
III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal,
IT, Klima)
Text
IV. Zuständigkeit für die Entscheidung
Gemäß
§ 71 SGB VIII in Verbindung mit § 5 der Satzung für das Jugendamt des Kreises
Coesfeld und des Beschlusses des Kreistages vom 19.12.2007 ist der
Jugendhilfeausschuss für die Entscheidung zuständig.