Betreff
Zuschuss zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten nach § 48 Kinderbildungsgesetz
Vorlage
SV-10-0526
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.       Für das Kindergartenjahr 2022/23 wird im Rahmen der weiteren Erprobung und Evaluierung folgende Fördersystematik für bedarfsgerechte Maßnahmen zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten nach § 48 KiBiz beschlossen:

 

-          Erweiterung der Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtungen:

Öffnungszeiten von mehr als 45 Wochenstunden werden pauschal mit 60 EUR je Wochenstunde multipliziert mit 52 Kalenderwochen gefördert.

 

-          Verringerung der Schließtage:

Einrichtungen, die die gesetzlich vorgesehene Anzahl von 20 Schließtagen unterschreiten, werden mit einem Grundbetrag von 1.500 EUR pro Tag, der unter 20 Schließtagen liegt, gefördert.

Es erfolgt eine abgestufte Förderung nach Größe der Einrichtung wie folgt:

Kindertageseinrichtungen bis 2 Gruppen: 100 % des Grundbetrages

Kindertageseinrichtungen bis 3 Gruppen: 90 % des Grundbetrages

Kindertageseinrichtungen bis 4 Gruppen: 80 % des Grundbetrages

Kindertageseinrichtungen ab 5 Gruppen: 70 % des Grundbetrages

 

Voraussetzung für eine Förderung ist, das Angebot der Einrichtung von Betreuung über 35 Wochenstunden im Blockmodell (über Mittag). Dies muss gegenüber dem Jugendamt bestätigt werden.

 

2.       Im Rahmen des zur Verfügung stehenden Budgets können Maßnahmen entsprechend Ziffer 1 gefördert werden. Sollten im Rahmen des nur begrenzt zur Verfügung stehenden Budgets Auswahlentscheidungen zu treffen sein oder neue Maßnahmen von mehr als 50 Wochenstunden Öffnungszeit beantragt werden, ist eine weitere politische Entscheidung einzuholen.

 

3.       Sofern die zur Verfügung stehenden Mittel für das Kindergartenjahr 2021/22 nicht durch Maßnahmen in Kindertageseinrichtungen vollständig verbraucht werden können, sollen im Verwendungsnachweis gegenüber dem Land auch die Aufwendungen der ergänzenden Kindertagespflege angegeben werden.

I. Problem

Mit § 48 KiBiz sollen die Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf weiter verbessert werden.

Hierzu stellt das Land zusätzlich

 

-          im Kita-Jahr 2020/21 insgesamt 40 Mio. EUR,

-          im Kita-Jahr 2021/22 insgesamt 60 Mio. EUR,

-          ab Kita-Jahr 2022/23 insgesamt 80 Mio. EUR

 

für die Flexibilisierung von Betreuungszeiten zur Verfügung. Die Jugendämter haben diesen Landeszuschuss verpflichtend um jeweils 25 % aufzustocken. Ab dem Kindergartenjahr 2023/24 unterliegt der Zuschuss der Fortschreibungsrate gem. § 37 KiBiz (jährliche Anpassung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Personalkostenentwicklung und allg. Verbraucherpreisentwicklung).

 

Mit den zusätzlichen Mitteln können gem. § 48 KiBiz Einrichtungen gefördert werden, die z.B.

 

-          Öffnungszeiten von mehr als 47 Stunden wöchentlich,

-          Öffnungszeiten an Wochenend- und Feiertagen,

-          Öffnungszeiten und Betreuung nach 17:00 Uhr und vor 7:00 Uhr anbieten oder ihre Schließungstage auf maximal 15 Tage jährlich begrenzen.

 

Es handelt sich hierbei jedoch nur um beispielhafte Vorschläge.

 

Das Kreisjugendamt erhält im Kita-Jahr 2022/23 anteilig 760.800 EUR Landesmittel, die durch 25 % Eigenanteil in Höhe von 190.200 EUR aufzustocken sind und sich somit auf einen Gesamtbetrag von 951.000 EUR für Projekte in Kindertageseinrichtungen erhöhen. Welche Angebote in die Förderung zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten aufgenommen werden, entscheidet das Jugendamt im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung.

 

 

II. Lösung

Basierend auf den Fördergrundsätzen des Kindergartenjahres 2020/21 (s. SV-9-1712) und 2021/22 (s. SV-10-0206) wurde die Fördersystematik für das kommende Kindergartenjahr 2022/23 gemeinsam mit den Jugendämtern der Münsterlandkreise sowie dem Stadtjugendamt Münster evaluiert und fortgeschrieben.

Es wurde sich auf einen in den wesentlichen Punkten übereinstimmenden Verwaltungsvorschlag verständigt der der jetzigen Regelung für das lfd. Kindergartenjahr 2021/22 entspricht.

 

Grundsätze:

 

-          Bewilligungen erfolgen weiterhin nur für ein Kindergartenjahr, um weitere Erfahrungen zu sammeln. Dies war in den beiden vergangenen Kindergartenjahren aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie nicht bzw. nur sehr eingeschränkt möglich.

-          Es erfolgt keine Vollfinanzierung, sondern nur Förderanreize zu den einzelnen Förderpunkten des § 48 KiBiz.

-          Der Mindeststandard für eine Förderung nach § 48 KiBiz ist das Angebot der Betreuung von 35 Wochenstunden im Blockmodell (über Mittag). Sofern also eine Kindertageseinrichtung dieses Angebot nicht vorhält, erfolgt keine Förderung nach § 48 KiBiz für andere Formen flexibler Betreuungsangebote.

-          Das Vorliegen eines Förderantrags des Trägers mit den Rahmenbedingungen nach § 48 KiBiz und ergänzender Anforderungen gem. Rundschreiben des Landesjugendamtes ist erforderlich.

-          Grundsätzlich sollen die flexiblen Betreuungsangebote im Rahmen von 45 Wochenstunden Betreuungszeit zur Verfügung gestellt werden. Eine Ausweitungsmöglichkeit von Betreuungszeiten über 45 Wochenstunden hinaus ist nicht das Ziel.

 

Förderbereiche:

 

  1. Erweiterung der Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtungen:

§ 48 KiBiz nennt beispielhaft eine Förderung über die 47. Wochenstunde hinaus. Das Landesjugendamt hat hierzu bereits mitgeteilt, dass auch eine Förderung über die Regelöffnungszeit von 45 Stunden förderfähig ist. Die Jugendämter der Münsterlandkreise sowie der Stadt Münster sprechen sich weiterhin dafür aus, bereits ab der 46. Stunde zu fördern.

 

Eine Erhöhung des Fördersatzes soll nicht erfolgen, da es sich lediglich um eine Anreiz- und nicht um eine Vollkostenfinanzierung handelt. Grundlage der Berechnung ist die Ermittlung der Kosten einer Fachkraftstunde für Erzieherinnen und Erzieher nach TvÖD S8a Stufe 3. Der Zuschuss erfolgt für die benötigten zwei Fachkräfte pro Stunde.

 

Die Förderung der 46. bis 50. Öffnungsstunde erfolgt pauschal. Eine Ausrichtung der Förderung an der Inanspruchnahme der Betreuungsangebote ist zunächst nicht vorgesehen und bleibt der Evaluation des tatsächlichen Bedarfs vorbehalten.

Eine Förderung soll grundsätzlich sowohl für Einrichtungen erfolgen können, die das Angebot bereits in der Vergangenheit eingerichtet haben, also auch für Einrichtungen, die das Angebot neu einrichten wollen.

 

  1. Öffnungszeiten in Kindertageseinrichtungen an Wochenend- und Feiertagen:

Hierzu wurde keine grundsätzliche Absprache getroffen, so dass mögliche Maßnahmen individuell je Jugendamt umgesetzt werden sollen. Diese Bedarfe werden vorrangig durch Kindertagespflege abgedeckt.

 

  1. Öffnungszeiten und Betreuungsangebote in Randzeiten (vor 7:00 Uhr und nach 17:00 Uhr):

Hier soll eine Förderung entsprechend Ziffer 1 erfolgen. Für Öffnungszeiten über 50 Wochenstunden hinaus sollen im Rahmen der begrenzt zur Verfügung stehenden Fördermittel bedarfsabhängige Entscheidungen für einzelne Kindertageseinrichtungen getroffen werden.

 

  1. Reduzierung der Schließtage:

Die Bedeutung dieses Förderbereichs wird von den beteiligten Jugendämtern als hoch bewertet, da eine Flexibilisierung in diesem Bereich allen Kindern einer Einrichtung zu Gute kommt und Betreuungskontinuität sichert.

Die Anzahl der Schließtage der Kindertageseinrichtungen soll 20 und darf 27 Öffnungstage nicht überschreiten (§ 27 Abs. 3 KiBiz). § 48 KiBiz nennt beispielhaft eine Förderung von 15 oder weniger Schließungstagen. Das Landesjugendamt hat hierzu mitgeteilt, dass eine Förderung bereits ab dem 19. Schließungstag möglich ist. Die Jugendämter der Münsterlandkreise sowie der Stadt Münster sprechen sich dafür aus, bereits ab dem 19. Schließungstag mit einem Grundbetrag von 1.500 EUR zu fördern.

 

Eine Erhöhung des Fördersatzes soll nicht erfolgen, da es sich lediglich um eine Anreiz- und nicht um eine Vollkostenfinanzierung handelt. Grundlage der Berechnung sind die durchschnittlichen Personalkraftstunden nach KiBiz pro Tag multipliziert mit den Kosten einer Fachkraftstunde nach TvÖD S8a Stufe 3.

 

Ausgehend von einem Grundbetrag von 1.500 EUR Förderung pro Tag, der die Fördergrenze von 20 Schließtagen unterschreitet, wird eine abgestufte Förderung nach der Größe der Kindertageseinrichtung und entsprechend der besseren Personaleinsatzplanung vorgeschlagen:

 

Kindertageseinrichtungen bis 2 Gruppen:              100 % des Grundbetrages

Kindertageseinrichtungen bis 3 Gruppen:              90 % des Grundbetrages

Kindertageseinrichtungen bis 4 Gruppen:              80 % des Grundbetrages

Kindertageseinrichtungen ab 5 Gruppen:               70 % des Grundbetrages

 

  1. Ergänzende Kindertagespflege gem. § 23 Abs. 1 KiBiz

Die Jugendämter haben sich dafür ausgesprochen, dass die bereits bestehende Leistung der ergänzenden Kindertagespflege nur dann aus diesem Budget gegenfinanziert wird, wenn über die anderen Förderpunkte das Budget nicht ausgeschöpft wird.

 

 

Erfahrungen und Evaluation des Kita-Jahres 2021/22:

 

Im Kindergartenjahr 2021/22 werden bisher 15 flexible Betreuungsangebote gefördert. Diese umfassen ein Fördervolumen von 168.300 EUR. Die Summe setzt sich aus 134.640 EUR Landesanteil und 33.660 EUR Jugendamtsanteil zusammen. Von der möglichen Gesamtförderung für das Kita-Jahr 2021/22 in Höhe von 713.250 EUR stehen somit noch 544.950 EUR zur Verfügung. Grundsätzlich könnten noch weitere Anträge für das laufende Kita-Jahr gestellt werden.

Mit den übrigen Mitteln können außerdem noch Leistungen der ergänzenden Kindertagespflege gefördert werden. Nicht verwendete Landesmittel müssen nach Ende des Kindergartenjahres entsprechend an das Land zurückgezahlt werden. Insgesamt hat sich die Fördersumme gegenüber dem Vorjahr mehr als verdoppelt. Im Kindergartenjahr 2020/21 lag die Fördersumme bei insgesamt 74.420 EUR.

 

Bei den 15 Förderprojekten zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten im Kindergartenjahr 2021/22 handelt es sich ausschließlich um Maßnahmen, die bereits in den vorherigen Kindergartenjahren umgesetzt wurden. Neue Förderprojekte wurden nicht initiiert. Gründe dafür sind u.a. der bestehende Fachkräftemangel oder fehlender Bedarf.

Ebenfalls hat die Corona-Pandemie weiterhin enorme Auswirkungen auf die Angebote der Kindertagesbetreuung. Nahezu alle Träger kämpfen neben dem Fachkräftemangel mit hohen Krankenständen beim Personal. Es ist daher davon auszugehen, dass den Trägern eine weitere Flexibilisierung der Betreuungsangebote im laufenden Kita-Jahr 2021/22 nahezu unmöglich ist. Der Verwaltungsvorschlag sieht daher zunächst noch einmal die Fortsetzung der bisherigen Fördersystematik 2021/22 vor, um eine Evaluation unabhängig von den Einschränkungen der Corona-Pandemie zu ermöglichen.

 

Von den bestehenden Projekten zu flexiblen Betreuungsangeboten erhalten alle eine Förderung für die Erweiterung der Öffnungszeiten. Davon wiederum bewegen sich nahezu alle geförderten Einrichtungen zwischen 46 und 50 Wochenöffnungsstunden. Lediglich die DRK-Kita „Am Schloss“ in Senden bietet mit Öffnungszeiten von 55 Wochenstunden ein Angebot darüber hinaus. In dieser Einrichtung findet zusätzlich die Betreuung einer bedarfsorientierten Samstagsgruppe statt.

Von der Förderung bei Verringerung der Schließtage machen bisher nur die Kath. Kita St. Dionysius in Havixbeck (15 Schließtage) und die Kita an der Mühle der Jugendhilfe Werne in Olfen (17 Schließtage) Gebrauch.

 

 

Ausblick auf das Kita-Jahr 2022/2023:

 

Die Fördergrundsätze sollen inhaltlich gegenüber dem Vorjahr nicht verändert werden.

 

Über die bestehenden Maßnahmen hinaus, sind nach bisherigem Kenntnisstand keine weiteren Projekte zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten in den Kindertageseinrichtungen geplant. Als Gründe werden wiederholt der bestehende Fachkräftemangel oder der fehlende Bedarf genannt.

Es ist daher nicht davon auszugehen, dass eine weitere Erhöhung der Fördersätze für die Träger einen größeren Anreiz zur Umsetzung neuer Projekte darstellen würde. Zumal es sich bei dem Zuschuss zur Flexibilisierung um eine Anreizfinanzierung und nicht um eine Vollkostenfinanzierung handeln soll. Somit haben die Träger und Einrichtungen ein Eigeninteresse daran, ausschließlich bedarfsgerechte Maßnahmen umzusetzen. Die geplanten Maßnahmen stehen unter dem Vorbehalt entsprechend verbindlicher Bedarfsanmeldungen. 

 

Im Laufe des nächsten Kindergartenjahres wollen die Münsterlandkreise und das Stadtjugendamt Münster in Zusammenarbeit mit ihren jeweiligen Trägern von Kindertageseinrichtungen (z.B. im Rahmen der AG 78 Kita) die Fördergrundsätze evaluieren und wenn möglich ein gemeinsames Konzept zur Weiterentwicklung der Fördergrundsätze erstellen. So sollen zukünftig weitere Anreize zur bedarfsgerechten Flexibilisierung der Betreuungszeiten geschaffen werden. Eine aussagekräftige Evaluation war bisher insbesondere aufgrund der belasteten Situation in den Kindertageseinrichtungen bedingt durch die Corona-Pandemie nicht möglich.

 

 

III. Entscheidungsalternativen

Förderung nach einer anderen noch zu entwickelnden Fördersystematik bzw. Fördersummen, die folglich von der mit den Münsterlandkreisen und der Stadt Münster abgestimmten Fördersystematik und Fördersummen abweichen.

 

 

IV. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

Für das Kindergartenjahr 2022/23 stehen Landesmittel in Höhe von 760.800 EUR für die Förderung flexibler Betreuungsangebote nach § 48 KiBiz zur Verfügung. Voraussetzung ist, dass die Mittel durch einen Eigenanteil des Jugendamtes in Höhe von 25 %, also 190.200 EUR, aufgestockt werden. Im Rahmen der Haushaltsplanung 2022 wurden bereits entsprechend anteilige Mittel für 2022 eingeplant.

 

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

Nach § 71 Abs. 2 SGB VIII in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Ziffer 2 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld ist der Jugendhilfeausschuss für die Entscheidung zuständig.