Beschluss:
- Ohne -
Der Bericht wird zur Kenntnis genommen.
Rückmeldungen, Anregungen und/oder Bedenken können bis zum 01.07.2022 an die Verwaltung oder direkt an die WBC erfolgen.
I. Sachdarstellung
Der Kreis Coesfeld ist als
öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nach § 21 Kreislaufwirtschaftsgesetz
(KrWG) in Verbindung mit § 20 KrWG verpflichtet, ein Abfallwirtschaftskonzept
über die Verwertung und Beseitigung der in seinem Gebiet anfallenden und ihm zu
überlassenden bzw. überlassenen Abfälle zu erstellen. Die Anpassung des
Abfallwirtschaftskonzeptes hat nach § 6 Landeskreislaufwirtschaftsgesetzt
(LKrWG) alle fünf Jahre zu erfolgen. Inhalt und Umfang eines Abfallwirtschaftskonzeptes
ergeben sich aus den bundes- und landesrechtlichen Vorgaben.
Das derzeitige
Abfallwirtschaftskonzept (AWK) des Kreises Coesfeld wurde am 16. Dezember 2015
im Kreistag beschlossen. Die zu 2020 erforderliche Fortschreibung wurde aus
folgenden Gründen zunächst ausgesetzt:
· Zur Herstellung
der Entsorgungssicherheit für die Entsorgung der Restabfälle über eine
thermische Beseitigung musste zunächst eine neue vertragliche Regelung
umgesetzt werden.
· Um weiter Abfälle
(hier Bodenaushub und Bauschutt) von der Entsorgung durch den Kreis Coesfeld
auszuschließen, musste zunächst die Entsorgungsmöglichkeit für diese Abfälle in
Anlagen in und/oder außerhalb des Kreises auf überregionaler Ebene mit den
Planungsträgern auf Landesebene abstimmt werden.
Das Abfallwirtschaftskonzept enthält
die grundlegenden Anforderungen an die Entsorgung der im Zuständigkeitsbereich
der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Kreis, Städte und Gemeinden)
anfallenden Abfälle und stellt eine Synthese aus Belangen der überregionalen
Abfallwirtschaft einerseits sowie der lokalen Gegebenheiten und Interessen
andererseits dar.
Es grenzt zunächst den
Zuständigkeitsbereich des Kreises und der kreisangehörigen Städte und Gemeinden
im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben von sonstigen Zuständigkeitsbereichen in
dem vorgesehenen Planungszeitraum ab.
Danach beschränkt sich die weitere
Darstellung und Konzeption auf sämtliche Abfälle, die von den
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern innerhalb des Kreises Coesfeld Kraft
Gesetz zu entsorgen sind oder zukünftig unter Umständen in Folge von
Gesetzesänderungen entsorgt werden müssten.
Der Kreis hat die Wirtschaftsbetriebe
Kreis Coesfeld GmbH (WBC) mit der Erstellung eines entsprechenden Entwurfes zur
Vorlage in den politischen Gremien des Kreises zwecks Beschlussfassung
beauftragt.
Die WBC hat daraufhin den vorliegenden
Entwurf erstellt und in ihrem Aufsichtsrat am 21.03.2022 vorgestellt.
Dem Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, öffentliche Sicherheit und
Ordnung soll im Weiteren ausreichend Gelegenheit zur Beratung gegeben werden.
Rückmeldungen, Anregungen und /oder Bedenken werden bis zum 01.07.2022 an die
Verwaltung oder direkt an die WBC erbeten. Parallel wird der Entwurf den
Städten und Gemeinden im vorgesehenen Beteiligungsverfahren sowie der
Bezirksregierung als zuständiger Genehmigungsbehörde zur Vorabprüfung
zugestellt.
Die eingegangenen Rückmeldungen, Anregungen und /oder Bedenken
werden nach Prüfung bewertet und berücksichtigt. Der dann überarbeitete Entwurf
wird mit einer ausführlichen Begründung am 06.09.2022 erneut dem Ausschuss zur
Vorbereitung der Beschlussfassung im anschließenden Kreistag vorgelegt.
Nach der Beschlussfassung erfolgt die Vorlage
zur Genehmigung bei der Bezirksregierung mit der Veröffentlichung in deren Amtsblatt.
II.
Entscheidungsalternativen
Auf Grund der gesetzlichen Verpflichtung ergibt sich keine
Alternative.
III.
Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)
Die Erstellung des Abfallwirtschaftskonzeptes ist Bestandteil der
auf die WBC übertragenen Aufgaben. Die Finanzierung der Konzepterstellung
erfolgt über die kostenrechnende Einrichtung „Abfallwirtschaft“.
Anlagen:
Abfallwirtschaftskonzept des Kreises Coesfeld