Beschluss:
- Ohne -
Begründung:
Dem Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, öffentliche Sicherheit und
Ordnung ist in den vergangenen Sitzungen regelmäßig über die Entwicklungen
hinsichtlich der Errichtung einer Deponie in Dülmen-Rödder berichtet worden.
Nun steht das Verfahren vor seinem Abschluss und der Ausschuss soll umfassend
über das Vorhaben informiert werden.
Mit Datum vom 21.12.2021 hat die REMEX Gesellschaft für Baustoffaufbereitung
mbH, Rödder 59a, 48249 Dülmen (nachfolgend Antragstellerin genannt) den Antrag
auf Planfeststellung zur Errichtung und
zum Betrieb einer Deponie der Klasse 0 am Standort Dülmen Rödder gemäß § 35 Abs. 2 KrWG gestellt. Der
Antrag ist am 10.01.2022 beim Kreis Coesfeld eingegangen.
Im Rahmen des
Planfeststellungsantrags wurde des Weiteren die Zulassung des vorzeitigen
Beginns gemäß § 37 KrWG beantragt. Ebenfalls wurde zur Entscheidung gestellt,
die Zulassung des vorzeitigen Beginns für sofort vollziehbar zu erklären.
Dem Antrag liegt
folgender Sachverhalt zugrunde:
Die
Antragstellerin hat unter dem 22.12.2009 den Erlass eines
Planfeststellungsbeschlusses für die Errichtung und den Betrieb einer Deponie
der Klasse I in Dülmen-Rödder beantragt. Den Antrag hat der Kreis Coesfeld mit
Bescheid vom 05.12.2016 abgelehnt. Das daraufhin angerufene Verwaltungsgericht
hat durch Urteil vom 20.09.2019 den Kreis Coesfeld unter Aufhebung des
Ablehnungsbescheides zur Neubescheidung des Planfeststellungsantrages unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet. Der Kreis Coesfeld
hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.
Im Rahmen eines
Güterichterverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht Münster (Az. 50 F 1/20 GR)
wurde auf Vorschlag der Güterichterin zwischen der Antragstellerin und dem
Kreis Coesfeld im Februar 2021 ein Vergleich geschlossen, wonach die
Antragstellerin als Ersatz für einen Planfeststellungsantrag zur Errichtung
einer DK I-Deponie einen Planfeststellungsantrag für ein Deponievorhaben mit
der Deponieklasse 0 stellt und der Kreis Coesfeld das Planfeststellungsverfahren
für letzteres Vorhaben ergebnisoffen und zügig durchführt. Es wurde vereinbart,
dass das DK 0-Deponievorhaben das DK I-Deponievorhaben ersetzen soll und die
Antragstellerin im Fall der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses für
das DK 0-Deponievorhaben unverzüglich eine verbindliche Erklärung gegenüber dem
Kreis Coesfeld abgibt, mit der das Planfeststellungsverfahren für das DK
I-Deponievorhaben endgültig beendet werden kann.
Der Standort und die Abmessungen der
geplanten DK-0-Deponie ist identisch mit der ehemalig geplanten DK-I Deponie.
Die Errichtung
der Deponie ist auf der Fläche einer ehemaligen Tongrube, einer hieran östlich
und südlich angrenzenden ehemaligen Ackerfläche sowie auf der westlichen
Fläche, auf der sich aktuell eine Boden- und Bauschuttaufbereitungsanlage
inklusive Nebenanlagen befindet, geplant. Westlich dieser Fläche grenzt
ebenfalls eine Ackerfläche an.
Die Verfüllung
der ehemaligen Tongrube mit unbelastetem Bodenaushub begann Anfang 1998 auf der
Grundlage einer 1996 erteilten wasserrechtlichen Genehmigung des Kreises
Coesfeld. Im Rahmen der Wiederverfüllung der ehem. Tongrube wurde auch der
Betrieb einer mobilen Boden- und Bauschuttaufbereitungsanlage genehmigt. Die
ehemalige Tongrube ist nach derzeitiger Genehmigungssituation
(Rekultivierungsplanung vom 12.05.2009, AZ. 70.13.30-14/94) bis ca. 0,30 m
unter ursprünglicher Geländeoberkante (GOK) wieder zu verfüllen und mit einer
ca. 0,50 m mächtigen Dichtungsschicht aus Ton bzw. Lehm, mit dem Ziel der
Schaffung eines Feuchtbiotops, zu versehen. Die Wiederverfüllung der Tongrube
ist mit Ausnahme einer im Norden befindlichen Restfläche (Wasserfläche) von ca.
5.000 m² in weiten Bereichen abgeschlossen.
Im Zusammenhang mit der oben
beschriebenen Bauschuttaufbereitungsanlage besteht aktuell eine Erlaubnis des
Kreises Coesfeld, Abt. 70 - Umwelt, Untere Wasserbehörde vom 28.03.2017, Az.
70.3.5.52-401/16 für die Einleitung der vorbehandelten Niederschlagswässer der
Bauschuttaufbereitungsanlage sowie der zugehörigen befestigten Flächen auf der
betroffenen Liegenschaft.
Die
Antragstellerin begründet ihren Antrag auf Zulassung des vorzeitigen Beginns
mit derzeit nicht vorhandenen Deponie- und Verwertungskapazitäten für
mineralische Abfälle, vor allem für Bauschutt, Bauabfälle, Straßenaufbruch mit
Zuordnungskriterien nach Deponieverordnung Anhang 3 Nummer 2 für DK 0 im Kreis
Coesfeld und darüber hinaus im Regierungsbezirk Münster. Sie beruft sich
hierbei auf die Ergebnisse der mit Sitzungsvorlage SV-10-0220 im
Juni 2021 den politischen Gremien des Kreises Coesfeld vorgestellte „Deponiebedarfsanalyse der Prognos AG / INFA
GmbH für die Regionen Münsterland, Osnabrücker Land und OWL“.
Um den
Versorgungsengpass für DK-0-Abfälle zu minimieren, sei die Realisierung der mit
dem vorliegenden Antrag auf Zulassung des vorzeitigen Beginns verbundenen
Maßnahmen zwingend ohne weitere zeitliche Verzögerungen erforderlich.
Am 09.06.2021
fand beim Kreis Coesfeld ein Scoping-Termin statt, da die Antragstellerin
beabsichtigte, auf freiwilliger Basis eine Umweltverträglichkeitsuntersuchung
durchzuführen. Im Rahmen des Termins wurde den Teilnehmern Gelegenheit zu einer
Besprechung über Inhalt und Umfang der voraussichtlich nach § 6 UVPG
beizubringenden Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens gegeben.
Die Unterrichtung der Antragstellerin über den voraussichtlichen
Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsuntersuchung gem. § 5 UVPG
erfolgte mit Schreiben vom 30.06.2021.
Mit Schreiben vom 02.11.2021 stellte
die Klägerin einen Antrag nach § 7 Absatz 3 UVPG auf Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung. Der Kreis Coesfeld teilte der Antragstellerin
mit, dass er das Entfallen einer Vorprüfung für zweckmäßig erachtet und dem
Antrag stattgibt.
Mit Schreiben vom
31.01.2022 wurde seitens des Kreises Coesfeld die Vollständigkeit der
Antragsunterlagen entsprechend § 19 DepV und § 16 UVPG gegenüber der
Antragstellerin bestätigt. Gleichzeitig wurde das Verfahren zur Beteiligung der
Behörden, deren Aufgabenbereiche durch das Vorhaben berührt werden sowie
sonstiger möglicherweise betroffener Stellen mit der Bitte um Stellungnahme bis
zum 01.03.2022 eingeleitet.
Folgende Träger
öffentlicher Belange sowie sonstige Behörden und Stellen wurden beteiligt:
1.
Stadtverwaltung Dülmen
2.
Abwasserwerk Stadt Dülmen
3.
Stadtwerke Dülmen
4.
Landesbetrieb Wald und Holz NRW
5.
Westnetz GmbH, Regionalzentrum Münster
6.
Landwirtschaftskammer
7.
Landesbüro für Naturschutz und Umwelt
8.
Bezirksregierung Münster
9.
Wasser- und Bodenverband „Unterer Kleuterbach“
10.
Lippeverband
11.
Gelsenwasser AG
12.
Geologischer Dienst
13.
Kreis Coesfeld
Abt. 53 - Gesundheitsamt
Abt. 66 - Straßenbau
Abt. 70 - Umwelt
Die
Bekanntmachung des Vorhabens und die Bekanntmachung der Möglichkeit der
Einsicht in die Antragsunterlagen erfolgte am 25.01.2022 in der örtlichen
Tageszeitung der Stadt Dülmen und den Amtsblättern der Stadt Dülmen und des
Kreises Coesfeld sowie auf der Internetseite des Kreises Coesfeld und der
Internetseite „UVP-Verbund.de“ (Zentrales Internetportal gem. § 20 UVPG).
Die
Auslegung der Antragsunterlagen mit sämtlichen Anlagen, Zeichnungen,
Erläuterungen, Gutachten und der Umweltverträglichkeitsuntersuchung erfolgte
vom 01.02.2022 bis einschließlich zum 28.02.2022 in den Räumen der Stadt Dülmen
und des Kreises Coesfeld. Die Antragsunterlagen waren darüber hinaus auf den
zuvor genannten Internetseiten einsehbar. Die Einwendungsfrist endete am
31.03.2022.
Der Erörterungstermin ist für den 18.05.2022 geplant.
Der Vorhabenbereich befindet sich innerhalb des
Landschaftsschutzgebiets 2.2.01 „Parklandschaft um Buldern“ des
Landschaftsplans Buldern.
Die dem Deponievorhaben entgegenstehenden Verbote des
Landschaftsschutzgebiets sind (hier in Kürze, die vollständigen Formulierungen
sind dem Landschaftsplan „Buldern“ zu entnehmen):
-
Verbot
Nr. 1: die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen
-
Verbot
Nr. 7: Lagerung oder Ablagerung landschaftsfremder Stoffe, die das
Landschaftsbild beeinträchtigen
-
Verbot
Nr. 8: die Veränderung der Oberflächengestalt durch Aufschüttungen
Das Verwaltungsgericht Münster hat in seinem Urteil vom 20.09.2019
u. a. entschieden, dass aufgrund der zeitlich vorlaufenden Antragstellung
zur ursprünglichen DK I-Deponie die Verbote des Landschaftsplans „Buldern“ dem
Deponievorhaben nicht entgegengehalten werden können. Diese Entscheidung ist
hinsichtlich der Belange des Landschaftsschutzes grundsätzlich auf die nun
beantragte Deponie der Klasse 0 zu übertragen. Die Verbote des Landschaftsplans
„Buldern“ stehen somit der Errichtung und dem Betrieb einer DK 0-Deponie nicht
entgegen.
Unabhängig von diesem vorrangig zu beachtenden Prioritätsgrundsatz
der Deponieplanung vor der Landschaftsplanung liegt zu den Verboten Nr. 1 und
Nr. 8 eine rechtliche Ausarbeitung der die Antragstellerin vertretenden Kanzlei
Kopp-Assenmacher & Nusser vor, welche durch die Stellungnahme der den Kreis
Coesfeld vertretenden Kanzlei Wolter Hoppenberg gestützt wird. Zusammenfassend
beinhalten die Ausführungen:
„Einem DK 0-Deponievorhaben steht das
Bau- und Veränderungsverbot des Landschaftsplans Buldern nach Ziff. 2.2. B. Nr.
1 und Nr. 8 nicht als zwingender Versagungsgrund entgegen. Denn der Kreis
Coesfeld kann ein DK 0- Deponievorhaben als Ausnahme gemäß Ziff. 2.2. F. Abs. 1
Nr. 1 Buchst. a) und Nr. 3 LP Buldern zulassen. Ein DK 0-Deponievorhaben
erfüllt alle Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme, die der Kreis
Coesfeld gemäß Ziff. 2.2 F Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) und Nr. 3 des LP Buldern
normiert hat. Zudem besteht für den Kreis Coesfeld die Möglichkeit, ein DK
0-Deponievorhaben gemäß Ziff. 2.2. G des LP Buldern vom Bau- und
Veränderungsverbot zu befreien. Die vom Kreis Coesfeld bei Aufstellung des LP
Buldern nicht erkannte, aber vom VG Münster in seinem Urteil vom 20.09.2019
festgestellte Priorität der Deponieplanung der REMEX Coesfeld im Verhältnis zur
Landschaftsplanung des Kreises Coesfeld begründet die für eine Befreiung
erforderliche Atypik der hier zu beurteilenden Deponieplanung aus der
historischen Sicht des plangebenden Kreises Coesfeld.“ (Kopp-Assenmacher &
Nusser: Vereinbarkeit eines DK 0-Deponievorhabens mit dem Landschaftsplan
Buldern. Düsseldorf, 26.08.2020)
Letzteres gilt ebenfalls für die hier nicht behandelte Befreiung
von dem Verbot Nr. 7.
Das Planfeststellungsverfahren gem. § 35 Abs. 2 KrWG ist ein
Verfahren mit sogenannter Konzentrationswirkung. Das bedeutet, dass in diesem
Verfahren sämtliche nach anderen Rechtsvorschriften zu erteilende Genehmigungen
konzentriert und damit nicht ergänzend separat erteilt werden.
Dies betrifft auch eine ggf. erforderliche Befreiung von den
Verboten des Landschaftsplans Buldern.
Die Antragsunterlagen sind dem Vorhaben angemessen entsprechend
umfangreich.