Betreff
Berichterstattung zur Errichtung und zum Betrieb einer Deponie der Klasse 0 im Landschaftsschutzgebiet "Parklandschaft um Buldern"
Vorlage
SV-10-0564
Art
Sitzungsvorlage

Beschluss:

 

- Ohne -

Begründung:

 

Dem Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, öffentliche Sicherheit und Ordnung ist in den vergangenen Sitzungen regelmäßig über die Entwicklungen hinsichtlich der Errichtung einer Deponie in Dülmen-Rödder berichtet worden. Nun steht das Verfahren vor seinem Abschluss und der Ausschuss soll umfassend über das Vorhaben informiert werden.

 

Mit Datum vom 21.12.2021 hat die REMEX Gesellschaft für Baustoffaufbereitung mbH, Rödder 59a, 48249 Dülmen (nachfolgend Antragstellerin genannt) den Antrag auf Planfeststellung zur Errichtung und zum Betrieb einer Deponie der Klasse 0 am Standort Dülmen Rödder gemäß § 35 Abs. 2 KrWG gestellt. Der Antrag ist am 10.01.2022 beim Kreis Coesfeld eingegangen.

Im Rahmen des Planfeststellungsantrags wurde des Weiteren die Zulassung des vorzeitigen Beginns gemäß § 37 KrWG beantragt. Ebenfalls wurde zur Entscheidung gestellt, die Zulassung des vorzeitigen Beginns für sofort vollziehbar zu erklären.

 

Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Antragstellerin hat unter dem 22.12.2009 den Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses für die Errichtung und den Betrieb einer Deponie der Klasse I in Dülmen-Rödder beantragt. Den Antrag hat der Kreis Coesfeld mit Bescheid vom 05.12.2016 abgelehnt. Das daraufhin angerufene Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 20.09.2019 den Kreis Coesfeld unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides zur Neubescheidung des Planfeststellungsantrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet. Der Kreis Coesfeld hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.

Im Rahmen eines Güterichterverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht Münster (Az. 50 F 1/20 GR) wurde auf Vorschlag der Güterichterin zwischen der Antragstellerin und dem Kreis Coesfeld im Februar 2021 ein Vergleich geschlossen, wonach die Antragstellerin als Ersatz für einen Planfeststellungsantrag zur Errichtung einer DK I-Deponie einen Planfeststellungsantrag für ein Deponievorhaben mit der Deponieklasse 0 stellt und der Kreis Coesfeld das Planfeststellungsverfahren für letzteres Vorhaben ergebnisoffen und zügig durchführt. Es wurde vereinbart, dass das DK 0-Deponievorhaben das DK I-Deponievorhaben ersetzen soll und die Antragstellerin im Fall der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses für das DK 0-Deponievorhaben unverzüglich eine verbindliche Erklärung gegenüber dem Kreis Coesfeld abgibt, mit der das Planfeststellungsverfahren für das DK I-Deponievorhaben endgültig beendet werden kann.

Der Standort und die Abmessungen der geplanten DK-0-Deponie ist identisch mit der ehemalig geplanten DK-I Deponie.

 

Die Errichtung der Deponie ist auf der Fläche einer ehemaligen Tongrube, einer hieran östlich und südlich angrenzenden ehemaligen Ackerfläche sowie auf der westlichen Fläche, auf der sich aktuell eine Boden- und Bauschuttaufbereitungsanlage inklusive Nebenanlagen befindet, geplant. Westlich dieser Fläche grenzt ebenfalls eine Ackerfläche an.

Die Verfüllung der ehemaligen Tongrube mit unbelastetem Bodenaushub begann Anfang 1998 auf der Grundlage einer 1996 erteilten wasserrechtlichen Genehmigung des Kreises Coesfeld. Im Rahmen der Wiederverfüllung der ehem. Tongrube wurde auch der Betrieb einer mobilen Boden- und Bauschuttaufbereitungsanlage genehmigt. Die ehemalige Tongrube ist nach derzeitiger Genehmigungssituation (Rekultivierungsplanung vom 12.05.2009, AZ. 70.13.30-14/94) bis ca. 0,30 m unter ursprünglicher Geländeoberkante (GOK) wieder zu verfüllen und mit einer ca. 0,50 m mächtigen Dichtungsschicht aus Ton bzw. Lehm, mit dem Ziel der Schaffung eines Feuchtbiotops, zu versehen. Die Wiederverfüllung der Tongrube ist mit Ausnahme einer im Norden befindlichen Restfläche (Wasserfläche) von ca. 5.000 m² in weiten Bereichen abgeschlossen.

 

 

Im Zusammenhang mit der oben beschriebenen Bauschuttaufbereitungsanlage besteht aktuell eine Erlaubnis des Kreises Coesfeld, Abt. 70 - Umwelt, Untere Wasserbehörde vom 28.03.2017, Az. 70.3.5.52-401/16 für die Einleitung der vorbehandelten Niederschlagswässer der Bauschuttaufbereitungsanlage sowie der zugehörigen befestigten Flächen auf der betroffenen Liegenschaft.

 

Die Antragstellerin begründet ihren Antrag auf Zulassung des vorzeitigen Beginns mit derzeit nicht vorhandenen Deponie- und Verwertungskapazitäten für mineralische Abfälle, vor allem für Bauschutt, Bauabfälle, Straßenaufbruch mit Zuordnungskriterien nach Deponieverordnung Anhang 3 Nummer 2 für DK 0 im Kreis Coesfeld und darüber hinaus im Regierungsbezirk Münster. Sie beruft sich hierbei auf die Ergebnisse der mit Sitzungsvorlage SV-10-0220 im Juni 2021 den politischen Gremien des Kreises Coesfeld vorgestellte „Deponiebedarfsanalyse der Prognos AG / INFA GmbH für die Regionen Münsterland, Osnabrücker Land und OWL“.

Um den Versorgungsengpass für DK-0-Abfälle zu minimieren, sei die Realisierung der mit dem vorliegenden Antrag auf Zulassung des vorzeitigen Beginns verbundenen Maßnahmen zwingend ohne weitere zeitliche Verzögerungen erforderlich.

 

Am 09.06.2021 fand beim Kreis Coesfeld ein Scoping-Termin statt, da die Antragstellerin beabsichtigte, auf freiwilliger Basis eine Umweltverträglichkeitsuntersuchung durchzuführen. Im Rahmen des Termins wurde den Teilnehmern Gelegenheit zu einer Besprechung über Inhalt und Umfang der voraussichtlich nach § 6 UVPG beizubringenden Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens gegeben. Die Unterrichtung der Antragstellerin über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsuntersuchung gem. § 5 UVPG erfolgte mit Schreiben vom 30.06.2021.

Mit Schreiben vom 02.11.2021 stellte die Klägerin einen Antrag nach § 7 Absatz 3 UVPG auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Der Kreis Coesfeld teilte der Antragstellerin mit, dass er das Entfallen einer Vorprüfung für zweckmäßig erachtet und dem Antrag stattgibt.

Mit Schreiben vom 31.01.2022 wurde seitens des Kreises Coesfeld die Vollständigkeit der Antragsunterlagen entsprechend § 19 DepV und § 16 UVPG gegenüber der Antragstellerin bestätigt. Gleichzeitig wurde das Verfahren zur Beteiligung der Behörden, deren Aufgabenbereiche durch das Vorhaben berührt werden sowie sonstiger möglicherweise betroffener Stellen mit der Bitte um Stellungnahme bis zum 01.03.2022 eingeleitet.

Folgende Träger öffentlicher Belange sowie sonstige Behörden und Stellen wurden beteiligt:

1.         Stadtverwaltung Dülmen

2.         Abwasserwerk Stadt Dülmen

3.         Stadtwerke Dülmen

4.         Landesbetrieb Wald und Holz NRW

5.         Westnetz GmbH, Regionalzentrum Münster

6.         Landwirtschaftskammer

7.         Landesbüro für Naturschutz und Umwelt

8.         Bezirksregierung Münster

9.         Wasser- und Bodenverband „Unterer Kleuterbach“

10.     Lippeverband

11.     Gelsenwasser AG

12.     Geologischer Dienst

13.     Kreis Coesfeld

Abt. 53 - Gesundheitsamt
Abt. 66 - Straßenbau

Abt. 70 - Umwelt

Die Bekanntmachung des Vorhabens und die Bekanntmachung der Möglichkeit der Einsicht in die Antragsunterlagen erfolgte am 25.01.2022 in der örtlichen Tageszeitung der Stadt Dülmen und den Amtsblättern der Stadt Dülmen und des Kreises Coesfeld sowie auf der Internetseite des Kreises Coesfeld und der Internetseite „UVP-Verbund.de“ (Zentrales Internetportal gem. § 20 UVPG).

Die Auslegung der Antragsunterlagen mit sämtlichen Anlagen, Zeichnungen, Erläuterungen, Gutachten und der Umweltverträglichkeitsuntersuchung erfolgte vom 01.02.2022 bis einschließlich zum 28.02.2022 in den Räumen der Stadt Dülmen und des Kreises Coesfeld. Die Antragsunterlagen waren darüber hinaus auf den zuvor genannten Internetseiten einsehbar. Die Einwendungsfrist endete am 31.03.2022.

Der Erörterungstermin ist für den 18.05.2022 geplant.

 

Der Vorhabenbereich befindet sich innerhalb des Landschaftsschutzgebiets 2.2.01 „Parklandschaft um Buldern“ des Landschaftsplans Buldern.

Die dem Deponievorhaben entgegenstehenden Verbote des Landschaftsschutzgebiets sind (hier in Kürze, die vollständigen Formulierungen sind dem Landschaftsplan „Buldern“ zu entnehmen):

-        Verbot Nr. 1: die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen

-        Verbot Nr. 7: Lagerung oder Ablagerung landschaftsfremder Stoffe, die das Landschaftsbild beeinträchtigen

-        Verbot Nr. 8: die Veränderung der Oberflächengestalt durch Aufschüttungen

 

Das Verwaltungsgericht Münster hat in seinem Urteil vom 20.09.2019 u. a. entschieden, dass aufgrund der zeitlich vorlaufenden Antragstellung zur ursprünglichen DK I-Deponie die Verbote des Landschaftsplans „Buldern“ dem Deponievorhaben nicht entgegengehalten werden können. Diese Entscheidung ist hinsichtlich der Belange des Landschaftsschutzes grundsätzlich auf die nun beantragte Deponie der Klasse 0 zu übertragen. Die Verbote des Landschaftsplans „Buldern“ stehen somit der Errichtung und dem Betrieb einer DK 0-Deponie nicht entgegen.

 

Unabhängig von diesem vorrangig zu beachtenden Prioritätsgrundsatz der Deponieplanung vor der Landschaftsplanung liegt zu den Verboten Nr. 1 und Nr. 8 eine rechtliche Ausarbeitung der die Antragstellerin vertretenden Kanzlei Kopp-Assenmacher & Nusser vor, welche durch die Stellungnahme der den Kreis Coesfeld vertretenden Kanzlei Wolter Hoppenberg gestützt wird. Zusammenfassend beinhalten die Ausführungen:

„Einem DK 0-Deponievorhaben steht das Bau- und Veränderungsverbot des Landschaftsplans Buldern nach Ziff. 2.2. B. Nr. 1 und Nr. 8 nicht als zwingender Versagungsgrund entgegen. Denn der Kreis Coesfeld kann ein DK 0- Deponievorhaben als Ausnahme gemäß Ziff. 2.2. F. Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) und Nr. 3 LP Buldern zulassen. Ein DK 0-Deponievorhaben erfüllt alle Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme, die der Kreis Coesfeld gemäß Ziff. 2.2 F Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) und Nr. 3 des LP Buldern normiert hat. Zudem besteht für den Kreis Coesfeld die Möglichkeit, ein DK 0-Deponievorhaben gemäß Ziff. 2.2. G des LP Buldern vom Bau- und Veränderungsverbot zu befreien. Die vom Kreis Coesfeld bei Aufstellung des LP Buldern nicht erkannte, aber vom VG Münster in seinem Urteil vom 20.09.2019 festgestellte Priorität der Deponieplanung der REMEX Coesfeld im Verhältnis zur Landschaftsplanung des Kreises Coesfeld begründet die für eine Befreiung erforderliche Atypik der hier zu beurteilenden Deponieplanung aus der historischen Sicht des plangebenden Kreises Coesfeld.“ (Kopp-Assenmacher & Nusser: Vereinbarkeit eines DK 0-Deponievorhabens mit dem Landschaftsplan Buldern. Düsseldorf, 26.08.2020)

Letzteres gilt ebenfalls für die hier nicht behandelte Befreiung von dem Verbot Nr. 7.

 

Das Planfeststellungsverfahren gem. § 35 Abs. 2 KrWG ist ein Verfahren mit sogenannter Konzentrationswirkung. Das bedeutet, dass in diesem Verfahren sämtliche nach anderen Rechtsvorschriften zu erteilende Genehmigungen konzentriert und damit nicht ergänzend separat erteilt werden.

 

Dies betrifft auch eine ggf. erforderliche Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans Buldern.

Die Antragsunterlagen sind dem Vorhaben angemessen entsprechend umfangreich.