Betreff
Übertragung einer Aufgabe an das Rechnungsprüfungsamt
Vorlage
SV-10-0584
Aktenzeichen
14.30.03-002
Art
Sitzungsvorlage

Beschluss:

 

Die Prüfung der Jahresabschlüsse des öffentlich-rechtlichen Zweckverbandes EUREGIO wird - beginnend mit dem Jahresabschluss 2021 – für die nächsten fünf Jahre dem Rechnungsprüfungsamt des Kreises Coesfeld übertragen.

 

Der Landrat wird ermächtigt, den für die Wahrnehmung dieser Aufgabe erforderlichen Vertrag abzuschließen.

 

I. Sachdarstellung

 

Die Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung sind gem. § 53 Abs. 1 Kreisordnung NRW (KrO NRW) in Verbindung mit § 104 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) abschließend geregelt. Hierzu zählen u.a. die Prüfung des Jahresabschlusses und die Prüfung von Vergaben. Sofern dem Rechnungsprüfungsamt darüber hinaus eine neue Aufgabe übertragen werden soll, bedarf diese Aufgabenübertragung gem. § 104 Abs. 3 GO NRW i. V. m. § 4 Abs. 2 S. 2 der Rechnungsprüfungsordnung des Kreises Coesfeld eines Beschlusses des Kreistages.

 

Bei der EUREGIO handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Zweckverband gemäß dem Abkommen zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Niedersachsen, der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und anderen öffentlichen Stellen vom 23.05.1991 (Abkommen, GV. NW. S. 530/SGV. NW. 101), sogenanntes Anholter Abkommen.

 

Die Grundsätze der Haushaltsführung und der Rechnungsführung der EUREGIO richten sich nach dem für Zweckverbände geltenden Recht in Nordrhein-Westfalen (Art. 19 Abs. 3 der Satzung). Gemäß § 8 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) finden demzufolge die Vorschriften der Gemeindeordnung (GO NRW) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß Anwendung.

 

Zum Thema der Rechnungsprüfung findet sich folgende Regelung in Art. 19 Abs. 4 der Satzung der EUREGIO: „Die Verbandsversammlung bestellt zwei Mitglieder aus ihrer Mitte, welche die Aufgaben eines Rechnungsprüfungsausschusses übernehmen. Sie sollen ihre Aufgabe kostenfrei durchführen und berechtigt sein, das Rechnungsprüfungsamt einer Mitgliedskörperschaft in Anspruch zu nehmen.“

 

Der Kreis Coesfeld ist Mitglied der EUREGIO.

 

Für die vorhergehenden Jahre 2016 – 2020 hat die Rechnungsprüfung des Kreises Borken aufgrund des zwischen der EUREGIO und dem Kreis Borken geschlossenen Vertrages vom März 2017 die Prüfung der Jahresabschlüsse der EUREGIO vorgenommen. Nun soll ein Wechsel der Rechnungsprüfung erfolgen. Zur Übernahme der erforderlichen Prüfungstätigkeiten für die kommenden fünf Jahre einschließlich Berichtserstellung und Vorstellung des Prüfungsberichts im Rechnungsprüfungsausschuss der EUREGIO ist das Rechnungsprüfungsamt des Kreises Coesfeld angefragt worden. Die Bereitschaft und auch die Möglichkeit zur Übernahme der erforderlichen Prüfungstätigkeiten ist beim Rechnungsprüfungsamt des Kreises Coesfeld gegeben. Insbesondere ist dabei zu sehen, dass in der EUREGIO letztlich auch Interessen des Kreises Coesfeld vertreten werden, so dass mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe auch eine unmittelbare Beteiligung des Kreises Coesfeld gegeben ist.

 

Ein entsprechender Beschluss ist somit herbeizuführen. Hinsichtlich der Übernahme der Prüfungstätigkeiten sollte ein Vertrag zwischen der EUREGIO und dem Kreis Coesfeld geschlossen werden zwecks genauerer Definition und Konkretisierung der Prüfungstätigkeiten.

 

 

II. Entscheidungsalternativen

 

Der Kreistag überträgt die Aufgabe „Prüfung der Jahresabschlüsse des öffentlich-rechtlichen Zweckverbandes EUREGIO“ – beginnend mit dem Jahresabschluss 2021 – für die nächsten fünf Jahre dem Rechnungsprüfungsamt des Kreises Coesfeld nach § 53 Abs. 1 KrO NRW i.V.m. § 104 Abs. 3 GO NRW. Die Verwaltung wird ermächtigt, zwecks genauerer Definition und Konkretisierung der Prüfungstätigkeiten einen Vertrag mit der EUREGIO zu schließen.

 

Alternative: Die Aufgabe wird nicht übertragen.

 

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

 

Es entstehen zusätzliche Personal- und Sachaufwendungen für die Prüfungstätigkeit. Diese werden der EUREGIO nach der allgemeinen Gebührensatzung des Kreises in Rechnung gestellt. Der zusätzlich für die Prüfung entstehende Zeitaufwand soll zunächst im Rahmen der Möglichkeiten nach der Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit abgewickelt werden. Soweit nähere Erkenntnisse vorliegen, ist ggf. über die Anpassung der Teilzeitbeschäftigungen in der Rechnungsprüfung zu entscheiden.

 

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 104 Abs. 3 GO NRW und § 4 Abs. 2 S. 2 der Rechnungsprüfungsordnung des Kreises Coesfeld.