Beschluss:
Dem Beitritt zur
„Rahmenvereinbarung zur Umsetzung des zwischen den Parteien erzielten
Kompromisses zum Ausgleich von kommunalen Forderungsausfällen im SGB II und SGB
XII aufgrund des Absehens von Erstattungsforderungen aus
Verpflichtungserklärungen gemäß §§ 68, 68a Aufenthaltsgesetz, die im
Zusammenhang mit Landesaufnahmeprogrammen für syrische Flüchtlinge entstanden
sind“ zwischen dem Städtetag Nordrhein-Westfalen, dem Landkreistag
Nordrhein-Westfalen und dem Land Nordrhein-Westfalen wird zugestimmt.
I. Sachdarstellung
Mit Aufnahmeanordnung vom 23.09.2013 entschied das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Inneren syrischen Flüchtlingen auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) durch ein Landesaufnahmeprogramm Schutz zu gewähren. Für jede einreisewillige Person wurde die Abgabe einer Verpflichtungserklärung gem. §§ 68, 68a AufenthG durch einen Verpflichtungsgeber gefordert. Mit dieser konnte zum einen die notwendige Lebensunterhaltssicherung nachgewiesen und gleichzeitig die öffentliche Hand in die Lage versetzt werden, die ihr entstehenden Kosten für ggf. an die Begünstigten getätigten Sozialleistungen bei dem Verpflichtungsgeber geltend zu machen.
Mit einer späteren positiven Asylentscheidung wurde den Personen ein Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG erteilt, der zum Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II) und Zwölftes Buch (SGB XII) berechtigte.
Mit der Erteilung der vorgenannten Aufenthaltstitel stellte sich die Frage, ob dies Auswirkungen auf die Wirksamkeit ihrer Verpflichtungserklärungen hatte, denn die für die Abgabe von Verpflichtungserklärungen verwendeten bundeseinheitlichen Vordrucke sahen eine Haftung der Verpflichtungsgeber „bis zur Beendigung des Aufenthaltes (…) oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“ vor. Konkret stellte sich die Frage, ob die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne von § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG einen anderen Aufenthaltszweck begründet.
Während die Länder Nordrhein-Westfalen, Hessen und Niedersachsen die Rechtsaufassung vertraten, dass mit der Titelerteilung gem. § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG ein anderer Aufenthaltszweck begründet werde, sodass die Gültigkeitsdauer der Verpflichtungserklärung ende und eine Regressmöglichkeit der SGB II bzw. SGB XII-Träger gegenüber den Verpflichtungsgebern entfalle, bewertete der Bund dies gegenteilig.
Letztendlich hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die zur Ermöglichung einer Einreise als Bürgerkriegsflüchtling nach § 23 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit einer Landesaufnahmeanordnung abgegebene Verpflichtungserklärung nicht durch eine nachfolgende Anerkennung des Begünstigten als Flüchtling und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erlischt.
Zum Schutz der Verpflichtungsgeber vor existenzbedrohenden Erstattungsforderungen aufgrund der dargestellten unklaren Rechtslage in der speziell hier vorliegenden Sachverhaltskonstellation konnte sowohl in der Beziehung zwischen dem Bund und dem Land NRW als auch zwischen dem Land NRW und den kommunalen Spitzenverbänden eine Kompromisslösung gefunden werden. Danach soll von Regressforderungen für Leistungen nach SGB II und SGB XII gegenüber den Verpflichtungsgebern abgesehen werden, die eine Verpflichtungserklärung im Zusammenhang mit den damaligen Aufnahmeprogrammen der Länder abgegeben haben. Zum Ausgleich möglicher Forderungsausfälle vereinbarte man darüber hinaus, dass sich das Land NRW mit einer hälftigen Quote an den Forderungsausfällen des Bundes im Rechtskreis des SGB II sowie mit identischer Quote an den Forderungsausfällen der Kommunen in den Rechtskreisen des SGB II und SGB XII beteiligt.
Zur Regelung des Ausgleichs der kommunalen Forderungsausfälle wurde zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Städtetag Nordrhein-Westfalen und dem Landkreistag Nordrhein-Westfalen eine Rahmenvereinbarung geschlossen.
Dieser Rahmenvereinbarung können die Kreise durch Erklärung beitreten. Die Beitrittserklärung sollte möglichst bis zum 03.06.2022, aber spätestens bis zum 01.07.2022 an Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration übermittelt werden.
Die kumulierten Gesamtforderungsausfälle belaufen sich für den Kreis Coesfeld auf 271.152,77 €. Der kommunalfinanzierte Anteil an den Gesamtforderungsausfällen in Höhe von 27,3 Prozent beträgt 74.024,71 €. Die vom Land NRW zu erwartende Geldleistung zum hälftigen Ausgleich der Forderungsausfälle beläuft sich auf 37.012,36 €.
II. Entscheidungsalternativen
keine
III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal,
IT, Klima)
Die
Forderungsausfälle werden im Umfang von 37.012,36 € aufgefangen. Das Verfahren
kann abgeschlossen werden.
IV. Zuständigkeit für die Entscheidung
Gem. § 26 Abs. 1 KrO ist der Kreistag für die Entscheidung zuständig.
Anlagen:
Rahmenvereinbarung