Betreff
Gesetz zur Einführung digitaler Sitzungen für kommunale Gremien
Vorlage
SV-10-0577/1
Aktenzeichen
01-10.24.05
Art
Sitzungsvorlage
Referenzvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Das Gesetz zur Einführung digitaler Sitzungen für kommunale Gremien und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften wird zur Kenntnis genommen.

Die Fraktionen werden gebeten, dem Kreistagsbüro bis zum 31.08.2022 ein Meinungsbild mitzuteilen, in welchem Umfang von den Möglichkeiten Gebrauch gemacht werden soll.

Sofern sich nach dem Gesetz erforderliche Mehrheit für die Nutzung digitaler Sitzungsformate abzeichnet, wird die Verwaltung gebeten, die notwendigen Vorbereitungen wie bspw. die Änderung der Hauptsatzung etc. vorzubereiten.

I.-II. Sachdarstellung/Entscheidungsalternativen

Der nordrhein-westfälische Landtag hat am 05.04.2022 das „Gesetz zur Einführung digitaler Sitzungen für kommunale Gremien und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften“ beschlossen. Das bekanntgemachte Gesetz ist dieser Sitzungsvorlage als Anlage 1 beigefügt.

Das Gesetz sieht für die Kreise in § 32 a KrO NRW vor, dass in besonderen Ausnahmefällen wie Katastrophen, einer epidemischen Lage oder anderen außergewöhnlichen Notsituationen die Durchführung von Sitzungen des Kreistages, der Ausschüsse in digitaler Form erfolgen kann, sofern die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (digitale Sitzung).

Der Beschluss über einen besonderen Ausnahmefall und die Entscheidung darüber, ob infolgedessen digitale oder hybride Sitzungen durchgeführt werden, ist mit 2/3 Mehrheit, längstens für zwei Monate, zu fassen.

 

Darüber hinaus regelt § 32 a KrO NRW, dass in der Hauptsatzung bestimmt werden kann, dass Ausschüsse des Kreistages auch außerhalb der besonderen Ausnahmefälle nach § 32 a KrO NRW hybride Sitzungen durchführen dürfen.

Dem jeweiligen Ausschuss bleibt die Entscheidung darüber vorbehalten. Der Beschluss darüber, ob eine Sitzung des Ausschusses als hybride Sitzung durchgeführt werden soll, ist mit einfacher Mehrheit zu fassen.

Ausgenommen von dieser Regelung sind die herausgehobenen kommunalen Pflichtausschüsse, denen gesetzlich besondere Aufgaben zugewiesen sind sowie insbesondere die gesetzlich vorgesehenen besonderen Ausschüsse der Gemeindeverbände mit Organstellung wie z.B. der Kreisausschuss oder auch der Rechnungsprüfungsausschuss, § 32 a KrO NRW i.V.m. §§ 47 a, 58 a GO NRW, § 41 a KrO NRW.

Digitale und hybride Sitzungen sind mit Unterstützung einer zugelassenen Anwendung zur Bild-Ton-Übertragung (Videokonferenzsystem) sowie einer zugelassenen Anwendung zur Durchführung digitaler Abstimmungen (Abstimmungssystem) durchzuführen. Die Systeme sollen aufeinander abgestimmt oder, soweit möglich, in einer Anwendung integriert sein.

Für die Zulassung von Anwendungen ist die Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen zuständig, § 11 Absatz 1 der Verordnung über die Durchführung digitaler und hybrider Sitzungen kommunaler Vertretungen (DigiSiVO).

 

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

Die Durchführung von digitalen und hybriden Sitzungen ist mit einem erheblichen Mehraufwand in personeller und finanzieller Hinsicht verbunden. Die Bild- und Tonübertragung kann nicht von den Schriftführerinnen und Schriftführern mit vorgenommen werden. Die Unterstützung durch Mitarbeitende der EDV ist erforderlich.

Je nachdem, welches Abstimmungssystem zum Einsatz kommen sollte, wäre mit einem erhöhten organisatorischen Aufwand im Rahmen der Sitzungsvorbereitung zu rechnen (bspw. Briefwahl für geheime Abstimmungen).

Durch den erforderlichen Erwerb und die Unterhaltung der zertifizierten Systeme entstehen weitere Kosten in zurzeit noch nicht bekannter Höhe. Es ist damit zu rechnen, dass vor dem Einsatz der genannten Systeme umfangreiche Schulungen für die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Gremien sowie für die Schriftführerinnen und Schriftführer und die Anwendungsbetreuung durchzuführen sind.

Weiterhin ist zu prüfen, ob die vorhandene Aufnahme- und Übertragungstechnik in den Sitzungssälen den Anforderungen für digitale und insbesondere hybride Sitzungen genügen.

 

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

Für die Anpassung von Satzungsregelungen ist der Kreistag nach § 26 KrO NRW zuständig.