Beschluss:
Der Landrat wird beauftragt, Vereinbarungen über die Gewährung von Ausgleichsleistungen zur übergangsweisen Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung auf der Basis der beigefügten zwei Entwürfe abzuschließen.
I. Sachdarstellung
II. Entscheidungsalternativen
III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal,
IT, Klima)
Aufgrund der
Coronapandemie haben die Verkehrsunternehmen deutliche Einbußen
bei den
Fahrgeldeinnahmen erlitten. Das Land NRW hat deshalb im Jahr 2020 eine
„Richtlinie über
die Gewährung von Billigkeitsleistungen zum Ausgleich von Schäden
im ÖPNV“
(ÖPNV-Rettungsschirm) erlassen. Da die Fahrgastzahlen ab dem 01.01.2022 noch
nicht wieder das Vor-Pandemie-Niveau erreicht haben, wird das Land NRW den
ÖPNV-Rettungsschirm über den 01.01.2022 verlängern.
Die Anträge über
die Gewährung von Billigkeitsleistungen aus dem ÖPNV-Rettungsschirm müssen über
die Aufgabenträger im ÖPNV (Kreise und kreisfreie Städte) gestellt werden, die
die Fördermittel dann an die Verkehrsunternehmen weiterleiten.
Bei der RVM
liegen über den ÖDA die rechtlichen Voraussetzungen zur
Mittelweitergabe
vom Kreis an die RVM vor.
Neben den
Herausforderungen, die sich aus der fortwährenden Corona-Pandemie für die
Verkehrsunternehmen ergeben, stellt auch die dreimonatige Einführung des
9-€-Tickets eine zusätzliche Belastung dar. Daher hat sich das Land
entschlossen, den sog. Corona-Rettungsschirm mit den Ausgleichsmitteln, die der
Bund für die Dauer des 9-€-Tickets zur Verfügung stellt, entsprechend
aufzustocken, damit Ausgleichsleistungen „aus einer Hand“ aus dem
Rettungsschirm finanziert werden können. Zwar könnten die Verkehrsunternehmen
dem Grunde nach für die aus dem 9-€-Ticket resultierenden Einnahmeausfälle
einen eigenen Antrag bei der jeweiligen Bewilligungsbehörde, der
Bezirksregierung, stellen. Doch ist die konkrete Ermittlung des Schadens nicht
einfach möglich. Für die Ausfälle aus z.B. den Schülerkarten ist mengenmäßig
abgrenzbar, nicht aber der Barverkauf in den Bussen selbst. Insoweit ist, bei
Vorliegen der Voraussetzungen, eine Kombination aus Einnahmeausgleichen
„Corona“ und „9-€-Ticket“ in einem Not-ÖDA möglich.
Für die
Euregio-Verkehrsgesellschaft GmbH & Co. KG (Linienbündel COE 3) und die
Veelker GmbH & Co. KG (Linienbündel COE 4, COE 4a und COE 4b) fehlen diese
rechtlichen Voraussetzungen. Grund ist, dass die Euregio-Verkehrsgesellschaft
GmbH & Co. KG und die Veelker GmbH & Co. KG Verkehrsleistungen
eigenwirtschaftlich erbringen und somit keine ÖDA mit dem Kreis oder eine
andere Rechtsgrundlage besteht.
Eine Möglichkeit
zur Weiterleitung der Mittel an die Euregio-Verkehrsgesellschaft GmbH & Co.
KG und die Veelker GmbH & Co. KG ist der Abschluss eines
öffentlichen
Dienstleistungsauftrages (ÖDA) zwischen dem Kreis Coesfeld als
Aufgabenträger
und der Euregio-Verkehrsgesellschaft GmbH & Co. KG und die Veelker GmbH
& Co. KG im Rahmen einer zeitlich befristeten Notvergabe bis
zum Ende des
Jahres 2022 (Anlage 1 und 2 dieser Vorlage).
Anschließend kann
der Kreis Coesfeld die Mittel aus dem ÖPNV-Rettungsschirm des Landes NRW an die
Verkehrsunternehmen weitergeben. Eigene Haushaltsmittel werden nicht
eingesetzt.
IV. Zuständigkeit für die Entscheidung
Der Kreistag ist gem. § 26 KrO NRW zuständig.