Betreff
Feststellung der Fehlerhaftigkeit der Niederschrift der 2. öffentlichen Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 01.06.2022
Vorlage
SV-10-0609
Art
Sitzungsvorlage

Beschluss:

 

Die Fehlerhaftigkeit der Niederschrift der 2. öffentlichen Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 01.06.2022 unter TOP 1 „Antrag des Vereins zur Begegnung Kinder und Jugendlicher mit Europa e.V. vom 27.08.2021 auf Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes des Kreises Coesfeld“ im Punkt „Beschluss“ wird festgestellt.

 

Es wird folgender korrekter Wortlaut beschlossen:

 

Der Verein zur Begegnung Kinder und Jugendlicher mit Europa e.V. wird nach § 75 SGB VIII in Verbindung mit § 25 AG-KJHG als freier Träger der Jugendhilfe im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes des Kreises Coesfeld anerkannt.

Die öffentliche Anerkennung wird grundsätzlich hinfällig, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegen.

I. Sachdarstellung

In der Niederschrift der 2. öffentlichen Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 01.06.2022 wurde der Beschluss zu TOP 1 SV-10-0521 Antrag des Vereins zur Begegnung Kinder und Jugendlicher mit Europa e.V. vom 27.08.2021 auf Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes des Kreises Coesfeld fehlerhaft protokolliert.

 

In der Niederschrift heißt es „Die Anerkennung wird zunächst für drei Jahre befristet.“ Der Beschluss des Jugendhilfeausschusses enthielt jedoch entsprechend des Beschlussvorschlags der Sitzungsvorlage SV-10-0521 keine Befristung.

 

Bei einer Niederschrift handelt es sich um eine öffentliche Urkunde i.S.d. §§ 415, 417, 418 ZPO. Eine nachträgliche Änderung ist nicht möglich. Zulässig ist lediglich die durch einen neuen, nochmals zu protokollierenden Beschluss zu treffende Feststellung, dass die Niederschrift fehlerhaft ist.

Auf die Rechtswirksamkeit des gefassten Beschlusses hat die Fehlerhaftigkeit der Niederschrift keine Auswirkungen.

 

II. Entscheidungsalternativen

keine

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

keine

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

Entsprechend § 37 KrO NRW ist der Jugendhilfeausschuss für die Entscheidung zuständig.