Betreff
Verfüllung von ehemaligen Fischteichen im Landschaftsschutzgebiet „Honigbachtal-Kloster Gerleve“ in Billerbeck
Vorlage
SV-10-0633
Aktenzeichen
70.2
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Beirat stimmt der Erteilung einer Befreiung von dem in dem Landschaftsschutzgebiet 2.2.04 „Honigbachtal-Kloster Gerleve“ des Landschaftsplans Baumberge-Nord geltenden Verbot, die Oberflächengestalt zu verändern, für das Verfüllen von ehemaligen Fischteichen zu.

Begründung:

 

Der Eigentümer der Hofstelle Gerleve 3 in Billerbeck beabsichtigt die Verfüllung seiner Fischteiche Nr. 2 - 5 entsprechend beigefügter Karte.

Der Teich Nr. 1 dient als Löschteich und ist aufgrund von Brandschutzauflagen zu erhalten.

 

Die Fischteiche waren für die gewerbliche Fischzucht genehmigt worden. Gespeist wurden die Teiche mit gefördertem Grundwasser, überlaufendes Wasser aus den Teichen wurde in den Honigbach eingeleitet. Diese Erlaubnis war bis zum 31.03.2014 befristet und ist lt. Aussage der unteren Wasserbehörde inzwischen im Wasserbuchblatt gelöscht.

Aufgrund fehlender Arbeitskapazitäten wurde keine Verlängerung der wasserrechtlichen Erlaubnis für den Erhalt der Fischteichanlage beantragt.

Die Teiche sind folglich zwischenzeitlich vollkommen ausgetrocknet und mit Vegetation bedeckt. Die Uferbereiche sind durch den fehlenden Wasserstand beschädigt, teilweise tief unterhöhlt und stellen insbesondere potentiellen Lebensraum für Ungeziefer (Ratten) dar (siehe Anlage: Fotos vom aktuellen Zustand).

 

Die ehemaligen Fischteiche sollen zurückgebaut und verfüllt werden. Die Teiche weisen insgesamt eine Oberfläche von etwa 1.500 m² auf und müssen mit ca. 1.200 m³ Bodenmaterial verfüllt werden.

Durch den Rückbau der Teichanlagen, den Ausbau der Folien, die Rekultivierung der Bauwerke und die anschließende Nutzung der Fläche als Garten und/oder Weidefläche erfährt der gesamte Bereich eine ökologische Aufwertung. Darüber hinaus beabsichtigt der Eigentümer die Anpflanzung von vier Eichen auf der Fläche und von fünf Linden im Randbereich.

Die Teichanlage kann in Teilen vom Gemeindeweg eingesehen werden. Die geplante Umnutzung der Fläche stellt zum aktuellen Zustand eine optische Aufwertung des Landschaftsbildes dar und spiegelt teilweise den Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes wider.

 

Die Fischteiche befinden sich innerhalb des Landschaftsschutzgebietes 2.2.04 „Honigbachtal-Kloster Gerleve“ des Landschaftsplans Baumberge-Nord.

Für den geplanten Rückbau ist eine Befreiung gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz von dem innerhalb des Landschaftsschutzgebietes geltenden Verbot erforderlich, die Oberflächengestalt zu verändern, insbesondere u. a. Verfüllungen vorzunehmen oder Böschungen zu beseitigen.

Mit Datum vom 30.03.2022 hat der Eigentümer einen Antrag auf Befreiung einreichen lassen.

 

Die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege werden nicht negativ beeinflusst. Beeinträchtigungen der Schutzzwecke des Landschaftsschutzgebietes sind nicht gegeben.

 

Die Befreiung soll daher mit folgenden Nebenbestimmungen erteilt werden:

·         Die Flächeninanspruchnahme für den Baubetrieb ist auf das geringstmögliche Maß zu reduzieren.

·         In den Arbeitsbereich wachsende Wurzelbereiche sind zu schonen (z. B. Oberflächenabdeckung zum Schutz gegen die Verletzung durch Fahrzeuge). Verletzte Wurzelbereiche sind fachgerecht zu behandeln, gegebenenfalls ist eine Auslichtung der Baumkrone durchzuführen.

·         Die Fläche der Teichanlagen darf nicht versiegelt oder überbaut werden.

·         Die bislang zur Stabilisierung der Teichränder verwendeten Materialien sind fachgerecht und ordnungsgemäß auszubauen und zu entsorgen.

·         Das Bodenmaterial (Unterboden), das zur Teilverfüllung der Teichanlage verwendet wird, muss die Anforderungen aus dem Erlass des MKULNV vom 17.09.2014 „Auf- und Einbringen von Materialien unterhalb und außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht“ - korrigierte Fassung vom 01.12.2014 – erfüllen. Insbesondere sind die Werte für die Parameter aus den Tabellen der Anlage 1 und der Anlage 2 einzuhalten.

·         Die Verfüllung der Teichanlagen ist mit Herstellung einer neuen 0,3 m mächtigen durchwurzelbaren Bodenschicht abzuschließen. Hierzu ist oberhalb des eingebauten Unterbodens bis zur Geländeoberkante schadstofffreier Oberboden (rd. 450 m³), der die Vorsorgewerte nach Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (Anhang 2 Tabelle 4.1 und 4.2) einhält, einzubauen.

·         Laut Bodenschätzungsgesetz (BodSchätzG) ist der Bereich, in dem sich die Teiche befinden als Grünland mit der Bodenart „Lehm“ (LIIa2 55/55) ausgewiesen. Für die Verfüllung der Teiche ist daher Bodenmaterial (Unter- und Oberboden) zu verwenden, das ebenfalls der Hauptbodenart „Lehm“ zuzuordnen ist.

·         Die Herkunft und die Beschaffenheit des Bodenmaterials sind anhand von Prüfberichten nachzuweisen. Diese sind mindestens zwei Wochen vor Anlieferung des Bodenmaterials zur Baustelle bei der Unteren Bodenschutzbehörde einzureichen.

 

Anlagen:

 

1.    Antrag auf Befreiung mit Übersichtskarte

2.    Fotos vom aktuellen Zustand der Teiche