Beschlussvorschlag:
Der Beirat stimmt der Erteilung einer
Befreiung von dem in dem Landschaftsschutzgebiet 2.2.04 „Honigbachtal-Kloster
Gerleve“ des Landschaftsplans Baumberge-Nord geltenden Verbot, die
Oberflächengestalt zu verändern, für das Verfüllen von ehemaligen Fischteichen
zu.
Begründung:
Der Eigentümer der Hofstelle Gerleve 3
in Billerbeck beabsichtigt die Verfüllung seiner Fischteiche Nr. 2 - 5
entsprechend beigefügter Karte.
Der Teich Nr. 1 dient als Löschteich
und ist aufgrund von Brandschutzauflagen zu erhalten.
Die Fischteiche waren für die
gewerbliche Fischzucht genehmigt worden. Gespeist wurden die Teiche mit
gefördertem Grundwasser, überlaufendes Wasser aus den Teichen wurde in den
Honigbach eingeleitet. Diese Erlaubnis war bis zum 31.03.2014 befristet und ist
lt. Aussage der unteren Wasserbehörde inzwischen im Wasserbuchblatt gelöscht.
Aufgrund fehlender Arbeitskapazitäten
wurde keine Verlängerung der wasserrechtlichen Erlaubnis für den Erhalt der
Fischteichanlage beantragt.
Die Teiche sind folglich
zwischenzeitlich vollkommen ausgetrocknet und mit Vegetation bedeckt. Die
Uferbereiche sind durch den fehlenden Wasserstand beschädigt, teilweise tief
unterhöhlt und stellen insbesondere potentiellen Lebensraum für Ungeziefer
(Ratten) dar (siehe Anlage: Fotos vom aktuellen Zustand).
Die ehemaligen Fischteiche sollen
zurückgebaut und verfüllt werden. Die Teiche weisen insgesamt eine Oberfläche
von etwa 1.500 m² auf und müssen mit ca. 1.200 m³ Bodenmaterial verfüllt
werden.
Durch den Rückbau der Teichanlagen, den Ausbau der Folien, die Rekultivierung der Bauwerke und die anschließende Nutzung der Fläche als Garten und/oder Weidefläche erfährt der gesamte Bereich eine ökologische Aufwertung. Darüber hinaus beabsichtigt der Eigentümer die Anpflanzung von vier Eichen auf der Fläche und von fünf Linden im Randbereich.
Die Teichanlage kann in Teilen vom
Gemeindeweg eingesehen werden. Die geplante Umnutzung der Fläche stellt zum
aktuellen Zustand eine optische Aufwertung des Landschaftsbildes dar und
spiegelt teilweise den Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes wider.
Die Fischteiche befinden sich innerhalb
des Landschaftsschutzgebietes 2.2.04 „Honigbachtal-Kloster Gerleve“ des
Landschaftsplans Baumberge-Nord.
Für den geplanten
Rückbau ist eine Befreiung gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz von dem innerhalb
des Landschaftsschutzgebietes geltenden Verbot erforderlich, die
Oberflächengestalt zu verändern, insbesondere u. a. Verfüllungen vorzunehmen
oder Böschungen zu beseitigen.
Mit Datum vom 30.03.2022 hat der
Eigentümer einen Antrag auf Befreiung einreichen lassen.
Die Belange von Naturschutz und
Landschaftspflege werden nicht negativ beeinflusst. Beeinträchtigungen der
Schutzzwecke des Landschaftsschutzgebietes sind nicht gegeben.
Die Befreiung soll daher mit folgenden
Nebenbestimmungen erteilt werden:
·
Die Flächeninanspruchnahme für den Baubetrieb
ist auf das geringstmögliche Maß zu reduzieren.
·
In den Arbeitsbereich wachsende Wurzelbereiche
sind zu schonen (z. B. Oberflächenabdeckung zum Schutz gegen die Verletzung
durch Fahrzeuge). Verletzte Wurzelbereiche sind fachgerecht zu behandeln,
gegebenenfalls ist eine Auslichtung der Baumkrone durchzuführen.
·
Die Fläche der Teichanlagen darf nicht
versiegelt oder überbaut werden.
·
Die bislang zur Stabilisierung der Teichränder
verwendeten Materialien sind fachgerecht und ordnungsgemäß auszubauen und zu
entsorgen.
·
Das Bodenmaterial (Unterboden), das zur
Teilverfüllung der Teichanlage verwendet wird, muss die Anforderungen aus dem
Erlass des MKULNV vom 17.09.2014 „Auf- und Einbringen von Materialien unterhalb
und außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht“ - korrigierte Fassung vom
01.12.2014 – erfüllen. Insbesondere sind die Werte für die Parameter aus den
Tabellen der Anlage 1 und der Anlage 2 einzuhalten.
·
Die Verfüllung der Teichanlagen ist mit
Herstellung einer neuen 0,3 m mächtigen durchwurzelbaren Bodenschicht
abzuschließen. Hierzu ist oberhalb des eingebauten Unterbodens bis zur
Geländeoberkante schadstofffreier Oberboden (rd. 450 m³), der die Vorsorgewerte nach Bundes-Bodenschutz- und
Altlastenverordnung (Anhang 2 Tabelle 4.1 und 4.2) einhält, einzubauen.
·
Laut Bodenschätzungsgesetz (BodSchätzG) ist
der Bereich, in dem sich die Teiche befinden als Grünland mit der Bodenart
„Lehm“ (LIIa2 55/55) ausgewiesen. Für die Verfüllung der Teiche ist daher
Bodenmaterial (Unter- und Oberboden) zu verwenden, das ebenfalls der
Hauptbodenart „Lehm“ zuzuordnen ist.
·
Die Herkunft und die Beschaffenheit des
Bodenmaterials sind anhand von Prüfberichten nachzuweisen. Diese sind
mindestens zwei Wochen vor Anlieferung des Bodenmaterials zur Baustelle bei der
Unteren Bodenschutzbehörde einzureichen.
Anlagen:
1.
Antrag auf Befreiung mit Übersichtskarte
2.
Fotos vom aktuellen Zustand der Teiche