Betreff
Berufung von Mitgliedern des Ausschusses für anzeigepflichtige Entlassungen der Agentur für Arbeit Coesfeld
Vorlage
SV-10-0646
Aktenzeichen
10.33.12-02
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Bezirksregierung Münster wird gebeten, dem Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit vorzuschlagen,

 

-        Herrn Ltd. Kreisrechtsdirektor Detlef Schütt zum Mitglied und

-        Frau Bürgermeisterin Marion Dirks zum stellvertretenden Mitglied

 

des Ausschusses für anzeigepflichtige Entlassungen der Agentur für Arbeit Coesfeld zu berufen.

I.          Sachdarstellung

 

Am 30. Juni 2022 endete die Amtsdauer für die Mitglieder des Ausschusses für anzeigepflichtige Entlassungen der Agentur für Arbeit.

 

Die Berufungen dieser Mitglieder erfolgen analog zu denen des Verwaltungsausschusses der Agentur für Arbeit Coesfeld (siehe SV-10-0367 – Sitzung des Kreistags am 03.11.2021) für die Amtszeit bis 30.06.2028 nach § 377 Abs. 2 S. 1 Sozialgesetzbuch – Drittes Buch – (SGB III) durch den Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit (BA).

 

Hierzu bedarf es entsprechender Vorschläge durch die vorschlagsberechtigten Stellen. Dies ist für die Mitglieder der Gruppe der öffentlichen Körperschaften die Bezirksregierung als gemeinsame Rechtsaufsichtsbehörde der zum Bezirk der Agentur für Arbeit Coesfeld gehörenden Gemeinden oder Gemeindeverbände.

 

Für die Gruppe der öffentlichen Körperschaften sind zwei Mitglieder zu benennen. Der Kreis Coesfeld und der Kreis Borken haben einen gemeinsamen Vorschlag vorzulegen. Es wurde vereinbart, dass jeder Kreis ein Mitglied benennt. Wie bisher soll für den Kreis Coesfeld nun auch wieder eine Vertretung des Mitglieds benannt werden.

 

Die Voraussetzungen für die Mitglieder des Verwaltungsausschusses ergeben sich aus § 378 SGB III.

 

Es wird vorgeschlagen, dass der Kreistag die Bezirksregierung Münster bittet, dem Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit vorzuschlagen, wie bisher Herrn Ltd. Kreisrechtsdirektor Detlef Schütt zum Mitglied und Frau Bürgermeisterin Marion Dirks zum stv. Mitglied des Ausschusses für anzeigepflichtige Entlassungen der Agentur für Arbeit Coesfeld zu berufen.

 

II.     Alternativen

Es werden andere Personen vorgeschlagen.

III. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

Keine

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

Zuständig für die Entscheidung ist gem. § 26 Abs. 5 und 6 KrO NRW der Kreistag.