Beschluss:
Der Kreisausschuss beschließt die Durchführung eines
Ausschreibungsverfahrens zur Übertragung der Pflichten zur
Tierkörperbeseitigung auf einen Dritten durch Beleihung.
I. Problem
Der Kreis Coesfeld ist im Sinne der
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sowie gemäß § 3 Abs. 1 des Tierische
Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) i.V.m. § 29 des
Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetzes und zum Tierische
Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz NRW (AG TierGesG TierNebG NRW)
beseitigungspflichtige Körperschaft des öffentlichen Rechts für tierische
Nebenprodukte. Im Rahmen dieser Pflichten ist er für die Abholung, Sammlung,
Kennzeichnung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung, Verwendung und
Beseitigung tierischer Nebenprodukte im Kreisgebiet Coesfeld verantwortlich.
Dieses betrifft insbesondere
-
die in landwirtschaftlichen Betrieben verendeten und totgeborenen Tiere,
- bei der Schlachtung von Tieren
anfallende Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2
(Art. 8, 9 der Verordnung (EG) Nr.
1069/2009) und
-
verendete Haustiere aus z. B. Haushalten, Tierarztpraxen, Tierheimen u.
a..
Die Kreise und kreisfreien Städte
erfüllen diese Beseitigungspflicht für tierische Nebenprodukte regelmäßig nicht
selbst. Vielmehr kann die Aufgabe gem. § 3 Abs. 1 und 3 TierNebG einem Dritten
übertragen werden, und zwar in Form einer Beauftragung oder Beleihung.
Im Falle einer Beauftragung einer
Tierkörperbeseitigungsanstalt bleibt die zuständige Behörde
Beseitigungspflichtige im Sinne des TierNebG. Es obliegt ihr dann, vom
jeweiligen Kostenträger Gebühren gem. § 6 Kommunalabgabengesetz für das Land
NRW (KAG) auf der Grundlage einer Satzung zu erheben. Die Gebührenforderungen wären
durch Gebührenbescheide geltend zu machen.
Um den mit der Wahrnehmung dieser
Aufgabe verbundenen organisatorischen und personellen Aufwand zu minimieren und
im Interesse einer flexiblen und effizienten Tierkörperbeseitigung hat sich im
Kreis Coesfeld wie auch landesweit das Modell der Beleihung eines Dritten
etabliert. Bei einer Beleihung eines Dritten als Tierkörperbeseitigungsanstalt
wird diese Beseitigungspflichtige im Sinne des TierNebG. Als solche kann sie in
eigenem Namen von den Kostenträgern privatrechtliche Entgelte fordern.
Die derzeitige vertragliche Bindung
mit der Fa. SecAnim GmbH, Brunnenstraße 138 in 44536 Lünen als Beliehene zur
Beseitigung tierischer Nebenprodukte im Kreis Coesfeld läuft Ende 2022 aus. Ab
dem 01.01.2023 sind daher die rechtlichen und vertraglichen Grundlagen der
Beseitigung tierischer Nebenprodukte im Kreis Coesfeld neu zu regeln.
II. Lösung
Die Beseitigung tierischer
Nebenprodukte im Kreis Coesfeld soll zum 01.01.2023 für vier weitere Jahre einem
Dritten in Form der Beleihung übertragen werden und wird hierzu europaweit
öffentlich neu ausgeschrieben. Dazu werden derzeit die fachlich erforderlichen
Unterlagen wie Leistungsbeschreibung, Leistungsverzeichnis, Vertragsentwurf und
weitere Anlagen von der Abteilung 39 - Veterinärdienst und
Lebensmittelüberwachung – erstellt. Gemäß § 31 Abs. 1 AG TierGesG TierNebG NRW
werden zunächst das LANUV NRW, der Westfälisch-Lippische Landwirtschaftsverband,
der Rheinische Landwirtschaftsverband, der Landesmarktverband für Vieh und
Fleisch NRW sowie die Tierseuchenkasse als Träger öffentlicher Belange zu dem
Entwurf einer Leistungsbeschreibung oder eines vergleichbaren Vertragsentwurfes angehört.
Anschließend erfolgt eine EU-weite
Ausschreibung durch die Vergabestelle der Kreisverwaltung für die Dauer von 30
Tagen.
Nach Ende der Ausschreibung werden die
eingereichten Angebote der Bewerber ausgewertet und ein Beschlussvorschlag zur
Bewerberauswahl für die Kreisausschusssitzung am 30.11.2022 vorbereitet.
III. Alternativen
Ein Entsorgungsunternehmen könnte auch
beauftragt werden, was jedoch mit einem erheblichen organisatorischen und
personellen Mehraufwand des Kreises gegenüber der Beleihung verbunden wäre.
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen,
Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Für die Leistungen bei von in
landwirtschaftlichen Betrieben verendetem und von tot geborenem Vieh
(Falltiere) werden von den Tierbesitzern gemäß § 32 Abs. 4 AG TierGesG TierNebG
Gebühren oder Entgelte in Höhe von 25 % der entstehenden Kosten durch den
Beliehenen erhoben. Die verbleibenden Kosten tragen die Kreise und kreisfreien
Städte bis zu einem Höchstbetrag von 640 € der jährlichen einzelbetrieblichen
Gesamtkosten für die Beseitigung von Falltieren (Obergrenze).
Entsprechend werden für die
Beseitigung tierischer Nebenprodukte - analog zu den Vorjahren - im Entwurf des
Haushaltsplanes 2023 Haushaltsmittel in Höhe von 470.000 € veranschlagt.
V. Zuständigkeit
für die Entscheidung
Die Zuständigkeit des Kreisausschusses
ist gem. § 26 Abs. 1 KrO i.V.m. § 13 Abs. 1 der Hauptsatzung des Kreises
Coesfeld gegeben.