Betreff
Beseitigung tierischer Nebenprodukte im Kreis Coesfeld ab 01.01.2023; Tierkörperbeseitigung - Neuausschreibung
Vorlage
SV-10-0649
Art
Sitzungsvorlage

Beschluss:

 

Der Kreisausschuss beschließt die Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens zur Übertragung der Pflichten zur Tierkörperbeseitigung auf einen Dritten durch Beleihung.

 

 

 

I. Problem

 

Der Kreis Coesfeld ist im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sowie gemäß § 3 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) i.V.m. § 29 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetzes und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz NRW (AG TierGesG TierNebG NRW) beseitigungspflichtige Körperschaft des öffentlichen Rechts für tierische Nebenprodukte. Im Rahmen dieser Pflichten ist er für die Abholung, Sammlung, Kennzeichnung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung, Verwendung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte im Kreisgebiet Coesfeld verantwortlich. Dieses betrifft insbesondere

-  die in landwirtschaftlichen Betrieben verendeten und totgeborenen Tiere,

- bei der Schlachtung von Tieren anfallende Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2
    (Art. 8, 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009) und

-   verendete Haustiere aus z. B. Haushalten, Tierarztpraxen, Tierheimen u. a..

 

Die Kreise und kreisfreien Städte erfüllen diese Beseitigungspflicht für tierische Nebenprodukte regelmäßig nicht selbst. Vielmehr kann die Aufgabe gem. § 3 Abs. 1 und 3 TierNebG einem Dritten übertragen werden, und zwar in Form einer Beauftragung oder Beleihung.

Im Falle einer Beauftragung einer Tierkörperbeseitigungsanstalt bleibt die zuständige Behörde Beseitigungspflichtige im Sinne des TierNebG. Es obliegt ihr dann, vom jeweiligen Kostenträger Gebühren gem. § 6 Kommunalabgabengesetz für das Land NRW (KAG) auf der Grundlage einer Satzung zu erheben. Die Gebührenforderungen wären durch Gebührenbescheide geltend zu machen.

 

Um den mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe verbundenen organisatorischen und personellen Aufwand zu minimieren und im Interesse einer flexiblen und effizienten Tierkörperbeseitigung hat sich im Kreis Coesfeld wie auch landesweit das Modell der Beleihung eines Dritten etabliert. Bei einer Beleihung eines Dritten als Tierkörperbeseitigungsanstalt wird diese Beseitigungspflichtige im Sinne des TierNebG. Als solche kann sie in eigenem Namen von den Kostenträgern privatrechtliche Entgelte fordern.

 

Die derzeitige vertragliche Bindung mit der Fa. SecAnim GmbH, Brunnenstraße 138 in 44536 Lünen als Beliehene zur Beseitigung tierischer Nebenprodukte im Kreis Coesfeld läuft Ende 2022 aus. Ab dem 01.01.2023 sind daher die rechtlichen und vertraglichen Grundlagen der Beseitigung tierischer Nebenprodukte im Kreis Coesfeld neu zu regeln.

II.  Lösung

 

Die Beseitigung tierischer Nebenprodukte im Kreis Coesfeld soll zum 01.01.2023 für vier weitere Jahre einem Dritten in Form der Beleihung übertragen werden und wird hierzu europaweit öffentlich neu ausgeschrieben. Dazu werden derzeit die fachlich erforderlichen Unterlagen wie Leistungsbeschreibung, Leistungsverzeichnis, Vertragsentwurf und weitere Anlagen von der Abteilung 39 - Veterinärdienst und Lebensmittelüberwachung – erstellt. Gemäß § 31 Abs. 1 AG TierGesG TierNebG NRW werden zunächst das LANUV NRW, der Westfälisch-Lippische Landwirtschaftsverband, der Rheinische Landwirtschaftsverband, der Landesmarktverband für Vieh und Fleisch NRW sowie die Tierseuchenkasse als Träger öffentlicher Belange zu dem Entwurf einer Leistungsbeschreibung oder eines vergleichbaren Vertragsentwurfes  angehört.

Anschließend erfolgt eine EU-weite Ausschreibung durch die Vergabestelle der Kreisverwaltung für die Dauer von 30 Tagen.

 

Nach Ende der Ausschreibung werden die eingereichten Angebote der Bewerber ausgewertet und ein Beschlussvorschlag zur Bewerberauswahl für die Kreisausschusssitzung am 30.11.2022 vorbereitet.

III. Alternativen

Ein Entsorgungsunternehmen könnte auch beauftragt werden, was jedoch mit einem erheblichen organisatorischen und personellen Mehraufwand des Kreises gegenüber der Beleihung verbunden wäre.

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Für die Leistungen bei von in landwirtschaftlichen Betrieben verendetem und von tot geborenem Vieh (Falltiere) werden von den Tierbesitzern gemäß § 32 Abs. 4 AG TierGesG TierNebG Gebühren oder Entgelte in Höhe von 25 % der entstehenden Kosten durch den Beliehenen erhoben. Die verbleibenden Kosten tragen die Kreise und kreisfreien Städte bis zu einem Höchstbetrag von 640 € der jährlichen einzelbetrieblichen Gesamtkosten für die Beseitigung von Falltieren (Obergrenze).

Entsprechend werden für die Beseitigung tierischer Nebenprodukte - analog zu den Vorjahren - im Entwurf des Haushaltsplanes 2023 Haushaltsmittel in Höhe von 470.000 € veranschlagt.  

 

 

V.     Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Die Zuständigkeit des Kreisausschusses ist gem. § 26 Abs. 1 KrO i.V.m. § 13 Abs. 1 der Hauptsatzung des Kreises Coesfeld gegeben.