Betreff
Einrichtung einer Ombudschaftsstelle
Vorlage
SV-10-0654
Art
Sitzungsvorlage

Beschluss:

 

Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

I. Sachdarstellung

 

Mit Datum vom 06.02.2022 stellte die Kreistagsfraktion FAMILIE den Antrag auf Einrichtung einer Ombudsstelle in 2022. In der Jugendhilfeausschusssitzung am 10.03.2022 wurde beschlossen, dass der Antrag zurückgestellt wird bis die notwendigen Informationen zu den erforderlichen Qualitätsstandards sowie die Finanzierung geklärt sind.

 

Zwischenzeitlich führte die Ombudschaft Jugendhilfe NRW e.V. am 02.06.2022 einen Fachtag durch. Hier wurde die Arbeit des Vereins und ein Modellentwurf für mögliche künftige ombudschaftliche Strukturen in NRW vorgestellt.

Es wurde berichtet, dass im Zeitraum vom 01.02.2013 bis zum 24.05.2022 insgesamt 2244 Anfragen und Beschwerden bei der Ombudsstelle Jugendhilfe NRW e.V. eingegangen sind. Das entspricht durchschnittlich 240 Anfragen pro Jahr bzw. circa 20 Anliegen pro Monat bezogen auf 186 Jugendämter in NRW.

Hervorgehoben wurde, dass § 9a SGB VIII die Länder und nicht die örtlichen Jugendämter verpflichtet Ombudsstellen einzurichten. Der vorgestellte Modellentwurf basiert u.a. auf Expertise der Ombudschaft Jugendhilfe NRW e.V., auf Überlegungen des Bundesnetzwerks Ombudschaft sowie dem Gesetzentwurf zum Ausführungsgesetz in Niedersachsen (Nds. AG SGB VIII). Folgende Eckpunkte sind demnach vorgesehen:

 

·         Unabhängigen Ombudstellen sollen jungen Menschen und ihren Familien als Beratungs- und Beschwerdestellen zur Vermittlung und Klärung von Konflikten im Kontext sämtlicher Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe zur Verfügung stehen.

·         Es wird ein Modell aus mehreren Regionalstellen und einer überregionalen Stelle für angemessen erachtet.

·         Das Merkmal der Unabhängigkeit soll sowohl aus einer organisatorischen als auch aus einer funktional-zweckgebundenen Unabhängigkeit bestehen.

·         Ombudsstellen sollen durch Sicherstellung einer bedarfsgerechten Infrastruktur niederschwellig erreichbar sein.

·         Eine Vernetzung der regionalen Ombudsstellen mit ansässigen Jugendämtern, den Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe sowie mit den regionalen „Netzwerken Kinderschutz“ wird angestrebt.

·         Die überregionale Stelle soll die Sicherstellung und Weiterentwicklung einheitlicher fachlicher Standards fördern, in besonderen Fällen und bei der Öffentlichkeitsarbeit unterstützen sowie Fortbildungen und Veranstaltungen organisieren.

·         Eine Einbindung der Ombudsstellen in bundesweite Strukturen, wie dem Bundesnetzwerk Ombudschaft in der Jugendhilfe e.V. wird als erforderlich erachtet.

·         Die Einhaltung des Datenschutzes ist obligatorisch.

·         Das Modell soll in Zusammenarbeit mit der zuständigen Landesbehörde nach drei Jahren evaluiert werden.

Angedacht ist dabei eine Regionalstelle für den Regierungsbezirk Münster. Dieser umfasst die Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt, Warendorf sowie die Städte Gelsenkirchen, Münster und Recklinghausen. Daneben soll es in NRW 4 weitere Regionalstellen geben.

 

Für die Organisation der Ombudsstellen wurden zwei Optionen vorgestellt:

 

 

Option I:

In NRW werden Regionalstellen gebildet, die unabhängig voneinander arbeiten. Eine Beauftragung der Bezirksregierung selbst wird dabei nicht für möglich erachtet, da hier keine ausreichende Unabhängigkeit gesehen wird. Der Aufbau und die Entwicklung der Regionalstellen sollen von einer überregionalen Stelle unterstützt werden. Dies könnte die Ombudschaft Jugendhilfe e.V. sein.

 

Option II:

Eine alternative Option wäre der Aufbau und Inbetriebnahme der regionalen Stellen unter der Trägerschaft der Ombudschaft Jugendhilfe NRW e.V. Bei dieser Variante werden verschiedene Synergieeffekte gesehen.

 

Beide Optionen würden eine Besetzung der regionalen und der überregionalen Ombudsstellen mit sozialpädagogischen Fachkräften und Personal für die Verwaltungstätigkeit vorsehen. Darüber hinaus sollen ehrenamtliche Ombudspersonen bzw. Honorarkräfte für die Beratung und Begleitung der Ratsuchenden eingesetzt werden. Für die überregionale Ombudsstelle wird die Notwendigkeit des Einsatzes einer Geschäftsführung/eines hauptamtlichen Vorstandes gesehen. Darüber hinaus soll eine juristische Fachkraft eingesetzt werden. Zur Finanzierung erfolgten keine näheren Erläuterungen.

 

Während der Veranstaltung wurde deutlich, dass es noch viele offene Fragen und teils unterschiedliche fachliche Haltungen zur Einrichtung von Ombudsstellen gibt. Die Gewährleistung ombudschaftlicher Angebote, welche niederschwellig, bedarfsgerecht und unabhängig sind, erscheint sehr schwierig. Das Landesjugendamt hat Bedenken, ob die Einrichtung von 5 Regionalstellen in NRW ausreicht. Es geht davon aus, dass der Fachtag ein erster Schritt zur Beteiligung bei der Entwicklung ombudschaftlicher Strukturen war und dass weitere Beteiligungen folgen. In Bezug auf das erwartete Ausführungsgesetz liegen auch dort keine neuen Erkenntnisse vor.

 

Insofern kommt die Verwaltung zu dem Schluss, dass der Antrag der Kreistagsfraktion FAMILIE noch nicht entscheidungsreif ist.

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

Finanzielle Auswirkungen können aktuell noch nicht beziffert werden.

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

Gemäß § 71 SGB VIII in Verbindung mit § 5 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld ist der Jugendhilfeausschuss für die Entscheidung grundsätzlich zuständig.