Betreff
Neubau eines Radwegs entlang der L581 zwischen Coesfeld und Billerbeck; Widerspruch des Beirats bei der unteren Naturschutzbehörde
Vorlage
SV-10-0685
Aktenzeichen
70.2
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Widerspruch des Beirats bei der unteren Naturschutzbehörde vom 25.08.2022 wird zurückgewiesen und die untere Naturschutzbehörde beauftragt, der Stadt Billerbeck die beantragte Befreiung zu erteilen.

I. Sachdarstellung

Die Stadt Billerbeck beabsichtigt den Neubau eines ca. 5,6 km langen Fuß- und Radweges (sog. Bürgerradweg) entlang der L 581.

Der geplante Radweg verläuft in der Bauerschaft Westhellen durch das Landschaftsschutzgebiet „Westhellen und Osthellermark“ und durch das Naturschutzgebiet „Düsterbachaue“. Im weiteren Verlauf erstreckt er sich durch die Bauerschaft Osthellen mit dem Bereich der Mühlenbachaue des Naturschutzgebietes „Alstätter Wäldchen und Mühlenbach bei Haus Hameren“.

Aufgrund der Festsetzungen des Landschaftsplans Baumberge-Nord ist es in diesen Schutzgebieten verboten,

·         bauliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern, auch wenn sie keiner Planfeststellung, Genehmigung oder Anzeige bedürfen, bzw. Verkehrs- und deren Nebenanlagen anzulegen oder auszubauen;

·         in Naturschutzgebieten u. a. Bäume, Sträucher oder sonstige wild lebende Pflanzen zu entnehmen, auszugraben oder Teile davon abzutrennen oder auf andere Weise in ihrem Wachstum zu beeinträchtigen;

·         in Naturschutzgebieten u. a. fließende oder stehende Gewässer zu verändern oder ihre Gestalt, einschließlich des Gewässerbettes, zu verändern.

Diese Verbote stehen dem Bauvorhaben entgegen, es kann aber gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz davon Befreiung gewährt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist.

Der Beirat bei der unteren Naturschutzbehörde kann gemäß § 75 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass die Vertretungskörperschaft des Kreises oder ein von ihr beauftragter Ausschuss über den Widerspruch zu entscheiden hat; dies ist im Kreis Coesfeld gemäß § 13 Abs. 2 der Hauptsatzung der Kreisausschuss.

Die untere Naturschutzbehörde des Kreises Coesfeld hat den Beirat um Zustimmung zu der beabsichtigten Befreiung aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gebeten, s. SV-10-0629.

Der Beirat bei der unteren Naturschutzbehörde hat in seiner Sitzung am 25.08.2022 dem Vorhaben mehrheitlich widersprochen. Der Verlauf der Beratung dieses Tagesordnungspunktes ist dem anliegenden Auszug aus der Sitzungsniederschrift zu entnehmen.

Von dem Widerspruch ist gemäß § 75 Abs. 1 LNatSchG NRW die Bezirksregierung als höhere Naturschutzbehörde zu unterrichten, deren Befugnisse als Aufsichtsbehörde unberührt bleiben.

 

II. Entscheidungsalternativen

Wenn der Kreisausschuss den Widerspruch des Beirats für berechtigt hält, muss die untere Naturschutzbehörde die Befreiung gemäß § 75 Abs. 1 LNatSchG NRW versagen.

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

Ohne die Befreiung kann das Vorhaben nicht umgesetzt werden.

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

Der Kreisausschuss ist gem. § 75 Abs. 1 LNatSchG NRW i. V. m. § 13 Abs. 2 der Hauptsatzung des Kreises Coesfeld für die Entscheidung zuständig.

 

Anlage:

 

Auszug aus der Niederschrift über die 7. Sitzung des Beirats bei der unteren Naturschutzbehörde am 25.08.2022