Beschlussvorschlag:
Der Widerspruch des Beirats bei der unteren Naturschutzbehörde vom 25.08.2022 wird zurückgewiesen und die untere Naturschutzbehörde beauftragt, der Stadt Billerbeck die beantragte Befreiung zu erteilen.
I. Sachdarstellung
Die Stadt Billerbeck beabsichtigt den Neubau eines ca. 5,6 km langen Fuß- und Radweges (sog. Bürgerradweg) entlang der L 581.
Der geplante Radweg verläuft in der Bauerschaft Westhellen durch das Landschaftsschutzgebiet „Westhellen und Osthellermark“ und durch das Naturschutzgebiet „Düsterbachaue“. Im weiteren Verlauf erstreckt er sich durch die Bauerschaft Osthellen mit dem Bereich der Mühlenbachaue des Naturschutzgebietes „Alstätter Wäldchen und Mühlenbach bei Haus Hameren“.
Aufgrund
der Festsetzungen des Landschaftsplans Baumberge-Nord ist es in diesen
Schutzgebieten verboten,
·
bauliche Anlagen
zu errichten oder zu erweitern, auch wenn sie keiner Planfeststellung,
Genehmigung oder Anzeige bedürfen, bzw. Verkehrs- und deren Nebenanlagen anzulegen
oder auszubauen;
·
in
Naturschutzgebieten u. a. Bäume, Sträucher oder sonstige wild lebende
Pflanzen zu entnehmen, auszugraben oder Teile davon abzutrennen oder auf andere
Weise in ihrem Wachstum zu beeinträchtigen;
·
in
Naturschutzgebieten u. a. fließende oder stehende Gewässer zu verändern
oder ihre Gestalt, einschließlich des Gewässerbettes, zu verändern.
Diese Verbote stehen dem Bauvorhaben
entgegen, es kann aber gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz davon Befreiung
gewährt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses
notwendig ist.
Der Beirat bei der unteren Naturschutzbehörde kann gemäß § 75 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz
NRW (LNatSchG NRW) einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen,
dass die Vertretungskörperschaft des Kreises oder ein von ihr beauftragter
Ausschuss über den Widerspruch zu entscheiden hat; dies ist im Kreis Coesfeld
gemäß § 13 Abs. 2 der Hauptsatzung der Kreisausschuss.
Die untere Naturschutzbehörde des Kreises Coesfeld hat den Beirat um
Zustimmung zu der beabsichtigten Befreiung aus Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gebeten, s. SV-10-0629.
Der Beirat bei der unteren Naturschutzbehörde
hat in seiner Sitzung am 25.08.2022 dem Vorhaben mehrheitlich widersprochen. Der
Verlauf der Beratung dieses Tagesordnungspunktes ist dem anliegenden Auszug aus
der Sitzungsniederschrift zu entnehmen.
Von dem Widerspruch ist gemäß § 75 Abs. 1 LNatSchG NRW die Bezirksregierung als höhere Naturschutzbehörde zu unterrichten, deren Befugnisse als Aufsichtsbehörde unberührt bleiben.
II.
Entscheidungsalternativen
Wenn der Kreisausschuss den Widerspruch des Beirats für berechtigt hält, muss die untere Naturschutzbehörde die Befreiung gemäß § 75 Abs. 1 LNatSchG NRW versagen.
III. Auswirkungen
/Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)
Ohne die Befreiung kann das Vorhaben nicht umgesetzt werden.
IV. Zuständigkeit für die
Entscheidung
Der Kreisausschuss ist gem. § 75 Abs. 1 LNatSchG NRW i. V. m. § 13 Abs. 2 der Hauptsatzung des Kreises Coesfeld für die Entscheidung zuständig.
Anlage:
Auszug aus der Niederschrift über die 7. Sitzung des Beirats bei der unteren Naturschutzbehörde am 25.08.2022