Betreff
Sechste Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Coesfeld
Vorlage
SV-10-0703
Art
Sitzungsvorlage

Beschluss:

 

Die im Entwurf beigefügte „Sechste Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Coesfeld“ wird beschlossen.

Begründung

 

I. – III.

 

Die Änderungen der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Coesfeld werden nachfolgend begründet:

 

(1) a)

Mit Wirkung vom 19.02.2022 wurde das „Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz – LAbfG)“ in „Kreislaufwirtschaftsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeskreislaufwirtschaftsgesetz - LKrWG)“ umbenannt.

 

(1) b)

Nach der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Städten und Gemeinden des Kreises Coesfeld und dem Kreis Coesfeld führt die WBC im Auftrag des Kreises Coesfeld die Aufgabe Sammlung und Transport von Textilabfällen ab dem 01.01.2023 durch.

 

 

(2)

Das Verpackungsgesetz (VerpackG) ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten und hat die bis dahin geltende Verpackungsverordnung abgelöst.

 

 

(3)

Im Zuge des neuen Entsorgungsvertrages für Altholz ab dem 01.01.2023 haben sich für die Übernahme und Verwertung von Altholz der Kategorien A I – AIII Änderungen ergeben:

 

a) Für eine bessere Klarstellung wird die Angabe der Altholzkategorie im Hinweis aufgenommen.

 

b) Für eine bessere Klarstellung wird die Angabe der Altholzkategorie im Hinweis aufgenommen. Eine Übernahme und Verwertung von Altholz Kategorien A I – AIII aus Ascheberg, Lüdinghausen, Nordkirchen und Olfen ist bei der Übergabestelle H. Kellermann GmbH, Otto-Hahn-Str. 16-18, 48301, Nottuln nicht mehr möglich. Für die Kommunen Havixbeck und Senden ergeben sich keine Änderungen.

 

c)  Für die Übernahme und Verwertung von Altholz der Kategorien A I – AIII aus Ascheberg, Lüdinghausen, Nordkirchen und Olfen hat sich eine neue Übergabestelle ergeben:

 

Anlagenbezeichnung: Biomassekraftwerk

Betreiber: Biomassekraftwerk Lünen GmbH

Straße: Josef-Rethmann-Straße 4

PLZ/Ort: 44536 Lünen

 

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) Kreisordnung (KrO NRW) ist der Kreistag für die Entscheidung zuständig.

 

Anlagen:

 

1. Sechste Änderungssatzung

2. Gegenüberstellung der bisherigen und der geänderten Abfallentsorgungssatzung

3. Neufassung der Abfallentsorgungssatzung