Betreff
Haushalt 2023 - Einbringung des Entwurfs der Haushaltssatzung für das Jahr 2023 mit Anlagen
Vorlage
SV-10-0704
Art
Sitzungsvorlage

Beschluss:

Der Kreistag nimmt den Entwurf der Haushaltssatzung 2023 mit seinen Anlagen zur Kenntnis und verweist beides ohne Aussprache zur Beratung an die zuständigen Ausschüsse.

I. Sachdarstellung

Der Kreis hat für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen (§ 53 Absatz 1 KrO NRW in Verbindung mit § 78 Absatz 1 GO NRW). Gemäß § 55 Absatz 1 Satz 1 KrO NRW erfolgt die Festsetzung der Kreisumlage im Benehmen mit den kreisangehörigen Gemeinden. Das Benehmen ist sechs Wochen vor Aufstellung des Entwurfes der Haushaltssatzung einzuleiten (§ 55 Absatz 1 Satz 2 KrO NRW).

 

Stellungnahmen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden im Sinne des § 55 Absatz 1 KrO NRW werden dem Kreistag mit der Zuleitung des Entwurfes der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen zur Kenntnis gegeben. Den Gemeinden ist vor Beschlussfassung über die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Über Einwendungen der Gemeinden beschließt der Kreistag in öffentlicher Sitzung. Der Kreis teilt ihnen das Beratungsergebnis und dessen Begründung mit (vgl. § 55 Absatz 2 KrO NRW).

 

Das Beteiligungsverfahren nach § 55 Absatz 1 KrO NRW wurde mit Schreiben vom 16.08.2022 eingeleitet und den kreisangehörigen Städten und Gemeinden am 17.08.2022 zugeleitet. In diesem Schreiben wurde den umlagepflichtigen Kommunen Gelegenheit eingeräumt, bis zum 30.09.2022 in dem Beteiligungsverfahren Stellung zu nehmen. Inzwischen wurde diese Frist antragsgemäß bis zum 14.10.2022 verlängert. Die Stellungnahme im Sinne des § 55 KrO NRW wird dem Kreistag unverzüglich nach dem Eintreffen per E-Mail zur Kenntnis gegeben.

 

Diese Stellungnahme wird Gegenstand der Beratung in der Sitzung des Kreisausschusses am 30.11.2022 sein. Darüber hinaus erhalten die kreisangehörigen Kommunen in der Sitzung des Kreisausschusses am 30.11.2022 gemäß § 55 Absatz 2 Satz 2 KrO NRW Gelegenheit zur Anhörung. Über ggf. vorgetragene Einwendungen wird der Kreistag in seiner Sitzung am 07.12.2022 eine begründete Entscheidung herbeiführen.

 

Die Kreise haben ihr Vermögen und ihre Einkünfte so zu verwalten, dass die Kreisfinanzen gesund bleiben. Auf die wirtschaftlichen Kräfte der kreisangehörigen Gemeinden und Abgabepflichtigen ist Rücksicht zu nehmen (vgl. § 9 KrO NRW).

 

Die Finanzbedarfe der umlagepflichtigen Städte und Gemeinden und des Kreises sind gleichrangig (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.06.2015 – 10 C 13/14). Bei der Festlegung des Hebesatzes zur Kreisumlage hat der Kreis seinen Finanzbedarf und die seiner kreisangehörigen Städte und Gemeinden gegeneinander abzuwägen (vgl. OVG Thüringen vom 07.10.2016 – 3 KO 94/92). Im Rahmen dieses Abwägungsprozesses obliegen dem Kreis Ermittlungspflichten. Dies schließt ein, den kreisangehörigen Städten und Gemeinden zielgerichtet und zeitlich ausreichend Gelegenheit zu geben, ihre Bedarfssituation in einer für die anzustellende kreisweite Abwägung geeigneten Weise darzustellen.

 

Vor diesem Hintergrund wurden die Städte und Gemeinden ebenfalls mit Schreiben vom 16.08.2022 gebeten, ihre Haushaltsdaten (Ist-Daten der Jahre 2019 – 2021 / Ansätze bzw. Plandaten der Jahre 2022 – 2026) bis zum 30.09.2022 mitzuteilen. In diesem Zuge wurde auch danach gefragt, ob und inwieweit für das Jahr 2023 geplant ist, freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben wahrzunehmen. Bis zum Redaktionsschluss für diese Sitzungsvorlage lagen die in der Anlage 3 eingetragenen Haushaltsdaten der kreisangehörigen Kommunen vor. Soweit bis zum 14.10.2022 Haushaltsdaten nachgereicht werden, werden sie den Mitgliedern des Kreistages mit einem gesonderten Informationsschreiben zur Verfügung gestellt (vgl. auch Vorbemerkung zur Anlage 3).

 

Unabhängig davon kann an dieser Stelle auf die Arbeitskreisrechnung vom 30.08.2022 hingewiesen werden, die das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen zum Entwurf des Gemeindefinanzierungsgesetz 2023 herausgegeben hat. Danach haben vier Städte und Gemeinden des Kreises Coesfeld (Ascheberg, Billerbeck, Dülmen und Rosendahl) im Jahr 2023 aufgrund ihrer eigenen Finanzkraft keine Schüsselzuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich zu erwarten.

 

Im Zusammenhang mit der Vorlage der v. g. Haushaltsdaten wird auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage der finanziellen Mindestausstattung der umlagepflichten Kommunen hingewiesen. Danach zieht das Bundesverwaltungsgericht eine Grenze dahingehend, eine Verletzung der garantierten Finanzhoheit der Gemeinden erst dann anzunehmen, wenn die Gemeinde strukturell und auf Dauer außerstande ist, ihr Recht auf eine eigenverantwortliche Erfüllung auch freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben wahrzunehmen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31.01.2013 – 8 C 1.12, Rd. Nr. 41).

 

Hinsichtlich des Aufkommens, das der Kreis Coesfeld durch die allgemeine Kreisumlage je Einwohnerin/Einwohner erzielte, hat der Kreis Coesfeld wie schon in den drei Vorjahren auch im Jahr 2022 den zweitniedrigsten Wert (vgl. Anlage 2) erreicht.

 

II. Entscheidungsalternativen

keine

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

Es entstehen Personal- und Sachaufwendungen sowie Aufwand für den Sitzungsdienst.

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreistages resultiert aus § 53 Absatz 1 KrO NRW i. V. m. § 80 Absatz 2 GO NRW.

 

Anlagen:

Anlage 1                      Aufstellung zum Aufkommen (in €) aus der allgemeinen Kreisumlage je Einwohnerin / Einwohner im Jahr 2022

Anlage 2                      Entwurf der Haushaltssatzung 2023 mit ihren Anlagen (vgl. Tischvorlage)

Anlage 3                      Haushaltsdaten der kreisangehörigen Städte und Gemeinden (soweit bis zum Redaktionsschluss vorhanden)