Beschluss:
Der Kreistag nimmt den Entwurf der Haushaltssatzung 2023 mit seinen Anlagen zur Kenntnis und verweist beides ohne Aussprache zur Beratung an die zuständigen Ausschüsse.
Der Kreis hat für jedes
Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen (§ 53 Absatz 1 KrO NRW in
Verbindung mit § 78 Absatz 1 GO NRW). Gemäß § 55 Absatz 1 Satz 1 KrO NRW
erfolgt die Festsetzung der Kreisumlage im Benehmen mit den kreisangehörigen
Gemeinden. Das Benehmen ist sechs Wochen vor Aufstellung des Entwurfes der
Haushaltssatzung einzuleiten (§ 55 Absatz 1 Satz 2 KrO NRW).
Stellungnahmen der
kreisangehörigen Städte und Gemeinden im Sinne des § 55 Absatz 1 KrO NRW werden
dem Kreistag mit der Zuleitung des Entwurfes der Haushaltssatzung mit ihren
Anlagen zur Kenntnis gegeben. Den Gemeinden ist vor Beschlussfassung über die
Haushaltssatzung mit ihren Anlagen Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Über
Einwendungen der Gemeinden beschließt der Kreistag in öffentlicher Sitzung. Der
Kreis teilt ihnen das Beratungsergebnis und dessen Begründung mit (vgl. § 55
Absatz 2 KrO NRW).
Das Beteiligungsverfahren
nach § 55 Absatz 1 KrO NRW wurde mit Schreiben vom 16.08.2022 eingeleitet und
den kreisangehörigen Städten und Gemeinden am 17.08.2022 zugeleitet. In diesem
Schreiben wurde den umlagepflichtigen Kommunen Gelegenheit eingeräumt, bis zum 30.09.2022
in dem Beteiligungsverfahren Stellung zu nehmen. Inzwischen wurde diese Frist
antragsgemäß bis zum 14.10.2022 verlängert. Die Stellungnahme im Sinne des § 55
KrO NRW wird dem Kreistag unverzüglich nach dem Eintreffen per E-Mail zur
Kenntnis gegeben.
Diese Stellungnahme wird Gegenstand der Beratung in der Sitzung des
Kreisausschusses am 30.11.2022 sein. Darüber hinaus erhalten die
kreisangehörigen Kommunen in der Sitzung des Kreisausschusses am 30.11.2022 gemäß
§ 55 Absatz 2 Satz 2 KrO NRW Gelegenheit zur Anhörung. Über ggf. vorgetragene
Einwendungen wird der Kreistag in seiner Sitzung am 07.12.2022 eine begründete Entscheidung
herbeiführen.
Die Kreise haben ihr Vermögen und ihre Einkünfte so zu verwalten, dass
die Kreisfinanzen gesund bleiben. Auf die wirtschaftlichen Kräfte der kreisangehörigen
Gemeinden und Abgabepflichtigen ist Rücksicht zu nehmen (vgl. § 9 KrO NRW).
Die Finanzbedarfe der
umlagepflichtigen Städte und Gemeinden und des Kreises sind gleichrangig (vgl.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.06.2015 – 10 C 13/14). Bei der
Festlegung des Hebesatzes zur Kreisumlage hat der Kreis seinen Finanzbedarf und
die seiner kreisangehörigen Städte und Gemeinden gegeneinander abzuwägen (vgl.
OVG Thüringen vom 07.10.2016 – 3 KO 94/92). Im Rahmen dieses Abwägungsprozesses
obliegen dem Kreis Ermittlungspflichten. Dies schließt ein, den
kreisangehörigen Städten und Gemeinden zielgerichtet und zeitlich ausreichend
Gelegenheit zu geben, ihre Bedarfssituation in einer für die anzustellende
kreisweite Abwägung geeigneten Weise darzustellen.
Vor diesem Hintergrund wurden die Städte und Gemeinden ebenfalls mit
Schreiben vom 16.08.2022 gebeten, ihre Haushaltsdaten (Ist-Daten der Jahre 2019
– 2021 / Ansätze bzw. Plandaten der Jahre 2022 – 2026) bis zum 30.09.2022
mitzuteilen. In diesem Zuge wurde auch danach gefragt, ob und inwieweit für das
Jahr 2023 geplant ist, freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben wahrzunehmen. Bis
zum Redaktionsschluss für diese Sitzungsvorlage lagen die in der Anlage 3
eingetragenen Haushaltsdaten der kreisangehörigen Kommunen vor. Soweit bis zum 14.10.2022
Haushaltsdaten nachgereicht werden, werden sie den Mitgliedern des Kreistages
mit einem gesonderten Informationsschreiben zur Verfügung gestellt (vgl. auch
Vorbemerkung zur Anlage 3).
Unabhängig davon kann an dieser Stelle auf die Arbeitskreisrechnung
vom 30.08.2022 hingewiesen werden, die das Ministerium für Heimat, Kommunales,
Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen zum Entwurf des
Gemeindefinanzierungsgesetz 2023 herausgegeben hat. Danach haben vier Städte
und Gemeinden des Kreises Coesfeld (Ascheberg, Billerbeck, Dülmen und
Rosendahl) im Jahr 2023 aufgrund ihrer eigenen Finanzkraft keine
Schüsselzuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich zu erwarten.
Im Zusammenhang mit der Vorlage der v. g. Haushaltsdaten wird auf die
höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage der finanziellen Mindestausstattung
der umlagepflichten Kommunen hingewiesen. Danach zieht das
Bundesverwaltungsgericht eine Grenze dahingehend,
eine Verletzung der garantierten Finanzhoheit der Gemeinden erst dann
anzunehmen, wenn die Gemeinde strukturell und auf Dauer außerstande ist,
ihr Recht auf eine eigenverantwortliche Erfüllung auch freiwilliger
Selbstverwaltungsaufgaben wahrzunehmen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil
vom 31.01.2013 – 8 C 1.12, Rd. Nr. 41).
Hinsichtlich des Aufkommens, das der Kreis Coesfeld durch die
allgemeine Kreisumlage je Einwohnerin/Einwohner erzielte, hat der Kreis
Coesfeld wie schon in den drei Vorjahren auch im Jahr 2022 den zweitniedrigsten
Wert (vgl. Anlage 2) erreicht.
II.
Entscheidungsalternativen
keine
III.
Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)
Es entstehen Personal-
und Sachaufwendungen sowie Aufwand für den Sitzungsdienst.
IV.
Zuständigkeit für die Entscheidung
Die Zuständigkeit des Kreistages resultiert aus § 53 Absatz 1 KrO NRW i. V. m. § 80 Absatz 2 GO NRW.
Anlagen:
Anlage 1 Aufstellung
zum Aufkommen (in €) aus der allgemeinen Kreisumlage je Einwohnerin / Einwohner
im Jahr 2022
Anlage 2 Entwurf
der Haushaltssatzung 2023 mit ihren Anlagen (vgl. Tischvorlage)
Anlage 3 Haushaltsdaten
der kreisangehörigen Städte und Gemeinden (soweit bis zum Redaktionsschluss
vorhanden)