Beschluss:
1. Als beratendes Mitglied bzw. dessen Vertreterin oder Vertreter des Teilhabebeirats für den Ausschuss für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit wird folgende Person benannt:
Mitglied: |
__________________________ |
Vertreterin bzw. Vertreter: |
__________________________ |
2. Der Teilhabebeirat des Kreises Coesfeld wird in die Liste der beteiligten Institutionen gemäß § 3 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Gesundheitskonferenz des Kreises Coesfeld aufgenommen.
3. Die Besetzung des Örtlichen Beirates nach § 18d SGB II wird erweitert um eine Vertretung des Teilhabebeirates des Kreises Coesfeld
Die bisherige Vertretung der ehemaligen „Kreis-Interessenvertretung-Coesfeld-Selbsthilfe (KICS) für Menschen mit Behinderungen, chronisch Kranke und deren Angehörige“ entfällt.
I. Sachdarstellung
Zu 1)
Der Kreistag hat in seiner Sitzung vom 03.11.2021 über die personelle Besetzung der Ausschüsse, Unterausschüsse, Beiräte und Arbeitsgruppen beschlossen. Hierbei ist für den Ausschuss für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit auch ein noch zu benennendes Mitglied des Teilhabebeirats als beratendes Mitglied vorgesehen.
Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 21.09.2022 eine Satzung zum Teilhabebeirat und eine Besetzung beschlossen. Gemäß § 5 Abs. 3 der Satzung zum Teilhabebeirat des Kreises Coesfeld zur Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung werden die einzelnen Entsandten für die Teilnahme an Ausschusssitzungen und Gremien durch den Teilhabebeirat gewählt. Die konstituierende Sitzung des neu gegründeten Teilhabebeirats erfolgt am 06.12.2022. In dieser Sitzung wird das Mitglied des Teilhabebeirats sowie dessen Stellvertreter bzw. Stellvertreterin, welches als beratendes Mitglied im Ausschuss für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit teilnehmen soll, gewählt.
Das durch den Teilhabebeirat gewählte Mitglied sowie dessen Stellverterterin bzw. Stellvertreter werden durch den Kreistag zum beratenden Mitglied bzw. zum stellvertretenden beratenden Mitglied des Ausschusses für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit benannt.
Zu 2)
Nach der
Geschäftsordnung der Gesundheitskonferenz des Kreises Coesfeld entscheidet der
Kreistag darüber, welche Institution an dem Gremium zur Mitgliedschaft
beteiligt wird. Die danach von den beteiligten Institutionen namentlich
benannten Interessenvertreter gelten bis auf Widerruf als vom Kreistag zu
Mitgliedern bzw. stellvertretenden Mitgliedern berufen.
Zuletzt hat der
Kreistag am 21.09.2022 die Liste der beteiligten Institution erweitert und war
dazu in der SV-10-0611 bereits darüber informiert worden, dass der
Teilhabebeirat des Kreises Coesfeld nach seiner Konstituierung in die Liste der
beteiligten Institutionen gemäß § 3 Abs. 1 der Geschäftsordnung der
Gesundheitskonferenz anstelle der nicht mehr existierenden "KICS" aufgenommen
werden solle.
Die ehemalige "KICS"
("Kreisarbeitsgemeinschaft – Interessenvertretung – Coesfeld der
Selbsthilfe von Menschen mit Behinderungen, chronischen Erkrankungen und ihrer
Angehörigen") war zuvor mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines
Behindertenbeirates betraut gewesen und konnte mangels Mitglieder diese
Funktion u.a. in der Gesundheitskonferenz nicht länger erfüllen.
Zu 3)
Der Kreis Coesfeld ist zugelassener kommunaler Träger der
Grundsicherung für Arbeitsuchende im SGB II. Für die Aufgaben der Beratung
des Jobcenters bei der Auswahl und Gestaltung der Eingliederungsinstrumente –
incl. der arbeitsmarktpolitischen Instrumente nach dem SGB III und die
besonderen grundsicherungsspezifischen Eingliederungsleistungen nach §§ 16a ff
- und Eingliederungsmaßnahmen ist gem. § 18d SGB II ein Örtlicher Beirat
gebildet.
Die Besetzung des örtlichen Beirates nach §18d SGB II im Kreis Coesfeld erfolgte seinerzeit in Fortführung der früheren Arbeitsmarktkonferenz gemäß dem Beschluss des Kreistages vom 02.03.2011 mit verschiedenen Funktionsträgern und Institutionen. Unter anderem ist mit dem Kreistagsbeschluss als beteiligte Institution ein/e Vertreter/in der „Kreis-Interessenvertretung-Coesfeld-Selbsthilfe (KICS) für Menschen mit Behinderungen, chronisch Kranke und deren Angehörige“ bestimmt worden.
An die Stelle der Vertretung durch die ehemalige „KICS“ tritt im Örtlichen Beirat künftig eine Vertretung des Teilhabebeirates des Kreises Coesfeld.
II. Entscheidungsalternativen
Zu 1)
Die durch den Teilhabebeirat vorgeschlagene Person wird nicht zum beratenden Mitglied im Ausschuss für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit benannt.
Zu 2)
Zur Beteiligung an der Gesundheitskonferenz wird keine Alternative vorgeschlagen.
Zu 3)
Zur Beteiligung am Örtlichen Beirat nach § 18d SGB II wird keine Alternative vorgeschlagen.
III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal,
IT, Klima)
Zu 1 - 3)
Es ergeben sich Ansprüche auf eine Aufwandsentschädigung sowie ggf. den Ersatz des Verdienstausfalls und anfallende Fahrtkosten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung NRW.
IV. Zuständigkeit für die Entscheidung
Zu 1)
Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 1 S. 2 lit. c KrO NRW.
Zu 2)
Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 1 S. 2 lit. c KrO NRW sowie § 3 Abs. 2 der Geschäftsordnung der Gesundheitskonferenz des Kreises Coesfeld.
Zu 3)
Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 1 S. 2 lit. t KrO NRW für den nach § 18d SBG II gesetzlich vorgesehenen Örtlichen Beirat SGB II.