Beschluss:
Die im Entwurf beigefügte Satzung über die Benutzung des Rettungsdienstes und die Erhebung von Gebühren (Anlage 3) wird beschlossen.
I. Sachdarstellung
Für die Benutzung des Rettungsdienstes sind gem. § 15 Rettungsgesetz NRW zur Deckung des dem Träger entstehenden Aufwandes Gebühren zu erheben. Die Gebührensätze sind gem. § 76 Gemeindeordnung i. V. m. § 6 Kommunalabgabengesetz (KAG) kostendeckend festzusetzen. Die derzeitigen Gebührensätze gelten seit dem 01.01.2020. Es ist festzustellen, ob diese Gebührensätze dem voraussichtlich in 2023 entstehenden Aufwand entsprechen. Eine Beteiligung der Kostenträger erfolgte mit Schreiben vom 19.09.2022.
Die Entwicklung des
Aufwandes von der Kalkulation für das Jahr 2022 über das hochgerechnete
Betriebsergebnis 2022 zum Kalkulationsjahr 2023 stellt sich nach Gesamtsummen
der Kosten wie folgt dar:
|
Kalkulation 2022 |
Prognose BE 2022 |
Kalkulation 2023 |
Personalkosten |
15.355.166 € |
13.464.961 € |
16.070.594 € |
Kalkulatorische
Kosten |
1.941.143 € |
1.941.143 € |
2.403.590 € |
Sachkosten
Vertragspartner |
3.285.470 € |
3.488.217 € |
3.841.206 € |
Sachkosten Kreis
Coesfeld |
3.813.334 € |
3.867.034 € |
4.272.974 € |
Summen: |
24.395.113 € |
22.761.345 € |
26.588.364 € |
1. Erläuterung zur Hochrechnung 2022
Nach bisheriger Hochrechnung endet das Jahr 2022 mit einem positiven Ergebnis i. H. v. knapp 3.970.000 € (Anlage 1). Dieser Betrag setzt sich aus Mehrerträgen von etwa 2.340.000 € aus höheren Gebühreneinnahmen sowie Einsparungen bei den Aufwendungen i. H. v. knapp 1.630.000 € zusammen.
a. Erträge
Die erwarteten Gebühreneinnahmen 2022 wurden auf Grundlage der hochgerechneten Einsatzzahlen kalkuliert. Die abgerechneten Einsätze von Januar bis Oktober liegen dabei teilweise deutlich über den kalkulierten Werten. Bei den RTW Einsätzen kommt es nach den bisherigen Hochrechnungen zu einer Steigerung um ca. 10 %, bei den KTW Einsätzen sogar um 29 % im Vergleich zum Vorjahr.
b. Aufwendungen
Die Einsparungen i. H. v. 1.630.000 € bei den Aufwendungen setzen sich wie folgt zusammen:
Bei den Personalkosten kommt es zu Einsparungen i. H. v. 1.890.000 €.
Die Kosten für das einkalkulierte rettungsdienstliche Personal fallen voraussausichtlich nicht in voller Höhe an, da auch in 2022 noch nicht alle im Bedarfsplan vorgesehenen Stellen besetzt werden konnten.
Hinsichtlich der Sachkosten ergeben sich gegenüber der Kalkulation 2022 höhere Ausgaben i. H. v. etwa 260.000 €, die sich sowohl aus Minderausgaben als auch aus Mehrausgaben zusammensetzen
Die wesentlichen Faktoren sind hier die Punkte Verbrauchsmaterial sowie Ausrüstung und Materialaufwand. Hierbei handelt es sich jedoch um Minderausgaben i. H. v. knapp 240.000 €. Zwar besteht hier weiter ein hoher Bedarf an Schutzausrüstung für das Personal des Rettungsdienstes, die erwartete Höhe des Preisniveaus ist jedoch ausgeblieben.
Bei den Mehrausgaben handelt es sich wiederum um die bisher nicht einkalkulierten höheren Schulgebühren für die schulische Ausbildung der Notfallsanitäter. Außerdem sind die Kosten für Energie und Treibstoffe weiter stark angestiegen.
Die weitere Differenz setzt sich aus verschiedenen Einzelpositionen zusammen.
2. Gebührenkalkulation 2023
Die Gebührenbedarfsberechnung ist als Anlage 2 beigefügt. In dieser sind die voraussichtlichen Kosten für den Kalkulationszeitraum zusammengestellt. Aufgrund von intensiven Gesprächen mit den Betreibern DRK und der Stadt Dülmen weichen die im folgenden dargestellten Kosten von denen im Haushalts-Entwurf ab. Die Änderungen werden kurzfristig über die Änderungsliste eingereicht.
a. Personalkosten
Gegenüber dem Jahr 2022 werden für 2023 Mehrkosten i. H. v. 3.000.000 € kalkuliert.
Im Gegensatz zur Hochrechnung 2022 wird für 2023 erwartet, dass die vorhandenen Stellen mit ausreichend Personal besetzt werden können. Außerdem ist mit deutlichen Tarifsteigerungen für das rettungsdienstliche Personal zu rechnen. Des Weiteren soll als ein Mittel zur Entschärfung der Personalsituation im Rettungsdienst die Zahl der Auszubildenden von derzeit insgesamt 36 auf 45 erhöht werden.
b. Sach- und kalkulatorische Kosten
Hinsichtlich der Sach- und kalkulatorischen Kosten wird für 2023 mit einem Mehraufwand i. H. v. etwa 2.690.000 € gegenüber dem Vorjahr kalkuliert.
aa. Sachkosten
Gegenüber der Hochrechnung 2020 ergibt sich hinsichtlich der Sachkosten ein Mehraufwand i. H. v. 2.110.000 €.
Dieser setzt sich im Wesentlichen aus der der gestiegenen Vergütungen für die Notärzte, höheren Instandhaltungskosten für Gebäude und Fahrzeuge, gestiegenen Energiekosten sowie der Annahme, dass im Gegensatz zu den vergangenen zwei Jahren wieder durchgehend Fortbildungen stattfinden können, zusammen.
Dem gegenüber stehen Einsparungen bei den Verbrauchsmitteln, da davon ausgegangen wird, dass sich insbesondere die Preise für Schutzausrüstungen nicht wieder ähnlich erhöhen wie im Frühjahr 2020.
bb. kalkulatorische Kosten
Der Mehraufwand der kalkulatorischen Kosten in Höhe von etwa 580.000 € gegenüber der Hochrechnung 2022 ergibt sich im Wesentlichen aus der weiteren Umsetzung des Rettungsdienstbedarfsplans. Hierzu zählen insbesondere Kosten für neue RTW, neue KTW sowie dem GWRettD samt Ausstattung. Außerdem findet der Neubau der RW Billerbeck zum ersten Mal Berücksichtigung.
Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die bisher veranschlagten kalkulatorischen Kosten nicht vollständig in der endgültigen Gebührenberechnung Berücksichtigung finden werden. Bei dem Großteil der Anlagegüter wurde noch mit dem alten Zinssatz von 5,5 v. H. gerechnet. Dieser wird kurzfristig auf 3,25 v. H. für das Jahr 2023 angepasst. Hierdurch werden sich die kalkulatorischen Kosten verringern und die Gebühren für die Nutzung des Rettungsdienstes insgesamt sinken. Grund für die Senkung des kalkulatorischen Zinssatzes ist ein Urteil des OVG NRW in Münster (beklagt war die Stadt Oer-Erkenschwick), aus dem hervorgeht, dass der kalkulatorische Zinssatz nicht mehr aus dem fünfzigjährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten bis zum Vorvorjahr des Veranlagungsjahres zuzüglich eines (pauschalen) Zuschlags von 0,5 Prozentpunkten wegen regelmäßig höherer Kommunalkreditzinsen zu berechnen ist. Der Zinssatz von 3,25 v. H. ergibt sich aus dem dreißigjährigen Durchschnitt und ohne pauschalen Zuschlag in Höhe von 0,5 Prozentpunkten. Dieser Wert ergibt sich aus dem dazu angestoßenen, noch laufenden Gesetzgebungsverfahren.
c. Ausgleichsrücklage
Die vergangenen drei Jahre schlossen jeweils mit einem positiven Betriebsergebnis ab. Nach § 6 II KAG sollen Kostenüberdeckungen zum Ausgleich der Gebühren der kommenden Jahre genutzt werden. Daher wird für die Kalkulation 2023 eine Summe von 3.000.000 € zum Gebührenausgleich angesetzt.
Dem lt. Gebührenkalkulation für diesen Zeitraum ermittelten Aufwand stehen geplante Gebühreneinnahmen aus den vorgeschlagenen neuen Gebührensätzen in gleicher Höhe gegenüber. Die wichtigsten Gebührensätze ändern sich wie folgt, eine weitergehende Aufstellung ist als Anlage 5 beigefügt:
Notarzt |
RTW |
KTW |
|
Grundgebühr aktuell |
1.032,00 € |
906,00 € |
232,00 € |
Grundgebühr ab 2023 |
874,00 € |
778,00 € |
191,00 € |
Veränderung absolut |
- 158,00 € |
- 128,00 € |
- 41,00 € |
Veränderung in
Prozent |
- 15,3 % |
- 14,1 % |
-17,7 % |
Entscheidenden Einfluss auf die Gebührensätze hat wegen der dominierenden Vorhaltekosten die Kalkulation der Summe der zu erwartenden Einsätze und Einsatzkilometer. Als Grundlage für die Berechnung wurden die zu erwartenden abrechnungsfähigen Einsätze aus dem Jahr 2022 genommen, verbunden mit der durchschnittlichen Steigerungsrate der Jahre 2018 bis 2021.
In dem als Anlage 3 beigefügten Satzungsentwurf wurden die Änderungen umgesetzt.
Den Verbänden der Krankenkassen und dem Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften wurde mit Schreiben vom 19.09.2022 gemäß § 14 RettG der Entwurf dieser Satzung mit beurteilungsfähigen Unterlagen zur Stellungnahme und Erörterung zugeleitet. Die Stellungnahme der Krankenkassen steht derweil noch aus.
II. Entscheidungsalternativen
Aus sachlicher Sicht
werden keine Alternativen vorgeschlagen.
III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal,
IT, Klima)
Durch die Kalkulation kostendeckender Gebühren und den notwendigen Ausgleich sich ergebender Über- und Unterdeckungen ergeben sich für das Ergebnis des Kreishaushaltes keine Konsequenzen.
IV. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 1 Buchst. f) der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.
Anlagen:
Anlage 1
Rettungsdienst 2022 Hochrechnung
Anlage 2
Gebührenbedarfsberechnung 2023
Anlage 3 Gebührensatzung
Rettungsdienst 2023
Anlage 4
Einsatzzahlen 2008 – 2022
Anlage 5 Gebühren –
Vergleich 2019 - 2023