Beschluss:
Die im Entwurf beigefügte Satzung über die Benutzung des Rettungsdienstes und die Erhebung von Gebühren (Anlage 3) wird beschlossen.
I. Sachdarstellung
Nach dem am 23.11.2022 geführten Gespräch mit den Kostenträgern kommt es zu folgenden Änderungen der SV-10-0723:
2.
Gebührenkalkulation 2023
Die aktualisierte Gebührenbedarfsberechnung ist als Anlage 1 beigefügt. Hinsichtlich der Sach- und Kalkulatorischen Kosten sowie der Ausgleichsrücklage kommt es hierbei zu Veränderungen gegenüber der ursprünglichen Kalkulation.
Sach- und
kalkulatorische Kosten
Gegenüber der
ursprünglichen Gebührenkalkulation wurden die Kosten für die Notarztgestellung
um die angesetzten Kosten für den Betrieb der Telenotarztzentrale gekürzt. Die
Kostenträger gehen nicht davon aus, dass diese Kosten bereits in 2023 anfallen.
Sollten dennoch Kosten anfallen, können diese aber in der
Betriebskostenabrechnung 2023 angerechnet werden.
Zudem wurden die
ansatzfähigen Sachkosten für die Ausbildung der Notfallsanitäter auf Grundlage
des Erlasses zur Finanzierung der Notfallsanitäterausbildung (V A 4 – G.0714)
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW gekürzt.
Bei den
kalkulatorischen Kosten wurden die kalkulatorischen Zinsen wie bereits in der
o. g. Sitzungsvorlage angekündigt auf den aktuellen Zinssatz i. H. v. 3,25 v.
H. angepasst.
Ausgleichsrücklage
Auf Wunsch der
Kostenträger wurde die Entnahme aus der Ausgleichsrücklage von 3.000.000 € auf
4.655.000 € erhöht. Hintergrund der erhöhten Entnahme ist u. a. die
Hochrechnung des Jahres 2022, bei dem von einem deutlich positiven Ergebnis
ausgegangen wird. Zudem wurde durch die Kostenträger zugesichert, dass ein
wieder erwartet negatives Ergebnis zeitnah ausgeglichen werden kann.
Gebührentatbestände
Im Einvernehmen mit den Kostenträgern soll die Gebührensatzung weiter verschlankt werden, so dass weniger Gebührentatbestände angeführt werden. Zudem werden die in der pauschalen Gebühr inkludierten Kilometersätze von 30 km auf 100 km angehoben. In dem als Anlage 3 beigefügten Satzungsentwurf wurden die Änderungen umgesetzt.
Dem lt. Gebührenkalkulation für diesen Zeitraum ermittelten Aufwand stehen geplante Gebühreneinnahmen aus den vorgeschlagenen neuen Gebührensätzen in gleicher Höhe gegenüber. Die wichtigsten Gebührensätze ändern sich wie folgt, eine weitergehende Aufstellung ist als Anlage 2 beigefügt:
NEF |
RTW |
KTW |
|
Grundgebühr aktuell |
1.032,00 € |
906,00 € |
232,00 € |
Grundgebühr ab 2023 |
783,00 € |
737,00 € |
188,00 € |
Veränderung absolut |
- 249,00 € |
- 169,00 € |
- 44,00 € |
Veränderung in Prozent |
- 24,1 % |
- 18,7 % |
-19,0 % |
Im Übrigen wird auf
die SV-10-0723 verwiesen.
II. Entscheidungsalternativen
Aus sachlicher Sicht
werden keine Alternativen vorgeschlagen.
III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal,
IT, Klima)
Durch die Kalkulation kostendeckender Gebühren und den notwendigen Ausgleich sich ergebender Über- und Unterdeckungen ergeben sich für das Ergebnis des Kreishaushaltes keine Konsequenzen.
IV. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 1 Buchst. f) der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.
Anlagen:
Anlage 1
Gebührenbedarfsberechnung 2023
Anlage 2 Gebühren –
Vergleich 2019 - 2023
Anlage 3 Gebührensatzung
Rettungsdienst 2023