Betreff
Satzung des Kreises Coesfeld über die Benutzung des Rettungsdienstes und die Erhebung von Gebühren für das Jahr 2023
Vorlage
SV-10-0723/1
Aktenzeichen
32.38.90.14
Art
Sitzungsvorlage
Referenzvorlage

Beschluss:

 

Die im Entwurf beigefügte Satzung über die Benutzung des Rettungsdienstes und die Erhebung von Gebühren (Anlage 3) wird beschlossen.

I. Sachdarstellung

Nach dem am 23.11.2022 geführten Gespräch mit den Kostenträgern kommt es zu folgenden Änderungen der SV-10-0723:

 

2. Gebührenkalkulation 2023

Die aktualisierte Gebührenbedarfsberechnung ist als Anlage 1 beigefügt. Hinsichtlich der Sach- und Kalkulatorischen Kosten sowie der Ausgleichsrücklage kommt es hierbei zu Veränderungen gegenüber der ursprünglichen Kalkulation.

 

Sach- und kalkulatorische Kosten

Gegenüber der ursprünglichen Gebührenkalkulation wurden die Kosten für die Notarztgestellung um die angesetzten Kosten für den Betrieb der Telenotarztzentrale gekürzt. Die Kostenträger gehen nicht davon aus, dass diese Kosten bereits in 2023 anfallen. Sollten dennoch Kosten anfallen, können diese aber in der Betriebskostenabrechnung 2023 angerechnet werden.

 

Zudem wurden die ansatzfähigen Sachkosten für die Ausbildung der Notfallsanitäter auf Grundlage des Erlasses zur Finanzierung der Notfallsanitäterausbildung (V A 4 – G.0714) des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW gekürzt.

 

Bei den kalkulatorischen Kosten wurden die kalkulatorischen Zinsen wie bereits in der o. g. Sitzungsvorlage angekündigt auf den aktuellen Zinssatz i. H. v. 3,25 v. H. angepasst.

 

Ausgleichsrücklage

Auf Wunsch der Kostenträger wurde die Entnahme aus der Ausgleichsrücklage von 3.000.000 € auf 4.655.000 € erhöht. Hintergrund der erhöhten Entnahme ist u. a. die Hochrechnung des Jahres 2022, bei dem von einem deutlich positiven Ergebnis ausgegangen wird. Zudem wurde durch die Kostenträger zugesichert, dass ein wieder erwartet negatives Ergebnis zeitnah ausgeglichen werden kann.

 

Gebührentatbestände

Im Einvernehmen mit den Kostenträgern soll die Gebührensatzung weiter verschlankt werden, so dass weniger Gebührentatbestände angeführt werden. Zudem werden die in der pauschalen Gebühr inkludierten Kilometersätze von 30 km auf 100 km angehoben. In dem als Anlage 3 beigefügten Satzungsentwurf wurden die Änderungen umgesetzt.

 

Dem lt. Gebührenkalkulation für diesen Zeitraum ermittelten Aufwand stehen geplante Gebühreneinnahmen aus den vorgeschlagenen neuen Gebührensätzen in gleicher Höhe gegenüber. Die wichtigsten Gebührensätze ändern sich wie folgt, eine weitergehende Aufstellung ist als Anlage 2 beigefügt:

NEF

RTW

KTW

Grundgebühr aktuell

1.032,00 €

906,00 €

232,00 €

Grundgebühr ab 2023

783,00 €

737,00 €

188,00 €

Veränderung absolut

- 249,00 €

- 169,00 €

- 44,00 €

Veränderung in Prozent

- 24,1 %

- 18,7 %

-19,0 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Im Übrigen wird auf die SV-10-0723 verwiesen.

 

II. Entscheidungsalternativen

Aus sachlicher Sicht werden keine Alternativen vorgeschlagen.

 

 

 

III. Auswirkungen /Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)

Durch die Kalkulation kostendeckender Gebühren und den notwendigen Ausgleich sich ergebender Über- und Unterdeckungen ergeben sich für das Ergebnis des Kreishaushaltes keine Konsequenzen.

 

IV. Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 1 Buchst. f) der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.

Anlagen:

 

Anlage 1 Gebührenbedarfsberechnung 2023

Anlage 2 Gebühren – Vergleich 2019 - 2023

Anlage 3 Gebührensatzung Rettungsdienst 2023