hier: Entwurf Budget 02 - Soziales und Jobcenter, Schule und Kultur, Jugend und Gesundheit
Produktbereiche 50 - Soziales und Jobcenter
53 - Gesundheitsamt
Beschlussvorschlag:
Die im Entwurf des Haushaltsplanes 2023 ausgewiesenen Jahresergebnisse in den Teilergebnisplänen und Teilfinanzplänen mit den jeweiligen Finanzmittelüberschüssen bzw. -fehlbeträgen der Produktgruppen
im Budget 2
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Produktbereich 50 - Soziales und Jobcenter |
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50.10 |
Finanzen (Unterhalt, Zwangsvollstreckung, Haushalt, Abrechnung) |
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50.20 |
Ambulante Leistungen |
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50.30 |
Stationäre Pflege |
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50.40 |
Jobcenter |
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Produktbereich 53 - Gesundheitsamt |
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53.10 |
Amtsärztlicher Dienst |
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53.20 |
Gesundheitsförderung / -hilfe |
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53.30 |
Sozialpsychiatrischer Dienst / Sozialer Dienst |
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53.40 |
Gesundheitsschutz |
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53.50 |
Feststellungsverfahren nach dem SchwbR / Gesundheitskoordination und -planung |
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53.60 |
Betrieb eines Impfzentrums / Koordinierende COVID-Impfeinheit |
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einschließlich der bei den zugehörigen Produkten dargestellten Ziele und Kennzahlen werden unter Berücksichtigung der während der Beratung beschlossenen Änderungen anerkannt.
Folgende Änderungen werden in der Produktgruppe 53.50 Feststellungsverfahren nach dem SchwbR / Gesundheitskoordination und -planung beschlossen:
1. Im Produkt 53.50.20 im Bereich „KRZ Kontakt- und Beratungsstelle für psych. Kranke“ wird der Ansatz gemäß Beschluss des Kreistags vom 21.09.2022 um 2.500 € erhöht.
2. Im Produkt 53.50.20 werden laut Beschluss des Kreistags vom 21.09.2022 für Aufwendungen zur Förderung der Aufgabenwahrnehmung des Teilhabebeirates 10.000 € zur Verfügung gestellt.
Anmerkung:
Die sich in dieser Sitzung des Ausschusses für Arbeit, Soziales,
Senioren und Gesundheit ergebenden Änderungen werden in einer Liste
zusammengestellt und dem Ausschuss für Finanzen, Wirtschaftsförderung und
Digitalisierung / Kreisausschuss / Kreistag zur weiteren Beratung vorgelegt.
Es haben sich bereits seit der Haushaltsaufstellung Änderungen ergeben,
auf die in dieser Sitzungsvorlage hingewiesen wird. Verwaltungsseitig wird
hierzu eine Aufnahme der dargestellten Änderungen in die Änderungsliste
vorgeschlagen.
I. Sachdarstellung
Gemäß § 53 Abs. 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) i. V. m. den §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) ist der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen vom Kreistag in öffentlicher Sitzung zu beraten und zu beschließen.
Der Entwurf der Haushaltssatzung 2023 wurde vom Kämmerer am 19.10.2022 aufgestellt und vom Landrat am gleichen Tag ohne Abweichungen bestätigt. Nach Einbringung in den Kreistag am 26.10.2022 werden in der Zeit vom 15.11. – 23.11.2022 die weiteren Beratungen in den Fachausschüssen stattfinden. In der Folge wird der Entwurf im Ausschuss für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Digitalisierung (Sitzung am 24.11.2022) und im Kreisausschuss (Sitzung am 30.11.2022) beraten. Es ist vorgesehen, dass der Kreistag den Haushalt 2023 in seiner Sitzung am 07.12.2022 beschließt.
Der Haushalt 2023 ist auf Produktgruppenebene dargestellt und zu beraten. Für die gebildeten Produktgruppen sind Teilergebnis- und Teilfinanzpläne nach der haushaltsrechtlichen Ordnung im Haushaltsplan ausgewiesen.
Die nach den Organisationsstrukturen des Kreises Coesfeld gebildeten Produktbereiche weichen von den haushaltsrechtlich normierten Produktbereichen ab. Gem. § 4 Abs. 2 Nr. 2 KomHVO NRW ist eine Zusammenfassung der Teilergebnis- und Teilfinanzpläne auf NKF-Produktbereichsebene jedoch zwingend vorgeschrieben. Um den gesetzlichen Erfordernissen zu genügen, enthält der Haushaltsplanentwurf eine Zusammenfassung der Teilergebnisse der Produktgruppen auf NKF-Produktbereichsebene. Es ist möglich, dass die Ergebnisse der Produktgruppen eines Produktbereiches (Abteilung) des Kreises Coesfeld in unterschiedliche NKF-Produktbereiche einfließen.
1
Produktbereich
50 – Soziales und Jobcenter ab
Seite 219
Der Entwurf des Haushaltplanes 2022 berücksichtigt für das Budget des Produktbereichs 50 – Soziales und Jobcenter – im Teilergebnisplan
Aufwendungen in Höhe von 131.889.586 €,
Erträge in Höhe von 101.489.384 € und somit einen
Zuschussbedarf in Höhe von 30.400.202 €.
In der folgenden Übersicht ist das im Entwurf des Haushaltsplanes 2023 ausgewiesene Jahresergebnis aus Zeile 26 der jeweiligen Teilergebnispläne des Produktbereichs 50 – Soziales und Jobcenter - dargestellt.
1.1 Vorbemerkung
Nach dem Entwurf des Haushaltplanes 2023 schließt der Produktbereich 50 – Soziales und Jobcenter mit einem
Zuschussbedarf in Höhe von insgesamt 30.400.202 € ab.
Das sind 3.461.621 € mehr als in 2022.
Bedeutsam im Sinne der Steuerung ist, dass fast alle Leistungen des Budgets im Produktbereich 50 – Soziales und Jobcenter – aus Pflichtaufgaben oder vertraglichen Verpflichtungen resultieren. Eine Steuerung ist deshalb nur begrenzt möglich, weil sie engen rechtlichen Vorgaben unterliegt.
Die Erfüllung der dem Kreis als pflichtig obliegenden sozialen Aufgaben wird auch künftig den Etat des Kreises Coesfeld so erheblich belasten, dass kaum Raum für weitere freiwillige soziale Aufgaben bleiben wird.
Die veranschlagten Erträge und Aufwendungen sind unter Berücksichtigung der Ertrags- und Aufwandsentwicklung in 2022 sowie aller bekannten Daten und Fakten ermittelt worden.
Dabei ist besonders auf die Schwierigkeit hinzuweisen, Ertrag und Aufwand im Bereich der Sozialleistungen exakt im Voraus zu ermitteln.
1.2 Hinweise zu einzelnen Produktgruppen
1.2.1 Produktgruppe 50.10 – Finanzen
Diese Produktgruppe umfasst im Wesentlichen die Hilfe zum Lebensunterhalt, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung außerhalb und innerhalb von Einrichtungen, die Krankenhilfe nach dem SGB XII sowie sonstige Förderleistungen.
Enthalten ist hier unter anderem
der Ertrag aus der
Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft (KdU) nach § 46 Abs. 7 SGB II,
die sogenannte „Übergangsmilliarde“.
Für 2023 ist hierfür ein Anteil von 10,2 Prozentpunkten festgelegt. Hierbei
handelt es sich um eine Entlastung der Kommunen, die der Bund seit 2015 durch einen erhöhten Anteil an den Kosten der Unterkunft (KdU) nach dem SGB II gewährt. Der Landkreistag hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die auf die
"Übergangsmilliarde" zurückgehende Erstattung inhaltlich keine Hingabe von
Bundesmitteln zur KdU-Kompensierung darstellt, weshalb eine Veranschlagung unter „Allgemeiner Finanzwirtschaft“ erfolgt. Ein deutlicher
Anstieg der Erträge aus der „Übergangsmilliarde“ in Höhe von rd. 560.000 €
gegenüber dem Vorjahresansatz begründet sich mit steigenden Aufwendungen der
KdU im SGB II aufgrund der Folgen des Ukrainekrieges.
In der Produktgruppe werden auch die laufenden Leistungen der Hilfe zu Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII) außerhalb von Einrichtungen sowie in besonderen Wohnformen nachgewiesen; ebenso die Hilfe bei Krankheit (5. Kapitel SGB XII).
In der Folge des Ukrainekrieges sind mit dem Rechtskreiswechsel seit dem 01.06.2022 viele geflüchtete Menschen auch in den Rechtskreis des SGB XII gelangt. Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten hier vorwiegend geflüchtete Menschen, die aufgrund Ihres Renteneintrittsalters in der Ukraine und entsprechenden dortigen Rentenansprüchen nunmehr hier keinen SGB II-Anspruch haben, jedoch aufgrund ihres Lebensalters gleichzeitig noch keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter erlangen können. Die laufenden Leistungen steigen hier gegenüber dem Vorjahresansatz um 1,1 Mio. €. Dabei sind auch deutlich steigende Aufwendungen je Fall berücksichtigt, die sich aus den Erwartungen der aktuellen Energiekrise ergeben (steigende Heizkosten, steigende Regelsätze).
Ebenfalls in Folge der Flüchtlingszuströme aus der Ukraine wird auch bei der Hilfe für Krankheit mit einer deutlichen Steigerung der Aufwendungen gerechnet. Die Ansatzplanung sieht hier eine Fallzahlzahlsteigerung durch ukrainische Flüchtlinge um 150 Personen vor, wodurch der Ansatz hier gegenüber dem Vorjahresansatz um 745.000 € ansteigt. Einen Anspruch auf Hilfe für Krankheit haben dem Grunde nach auch diejenigen Personen, die ansonsten Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII (Grundsicherung) beanspruchen.
Darüber hinaus enthält die Produktgruppe die Beteiligung des Bundes an den kommunalen Ausgaben für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII).
Hier erstattet der Bund seit 2014 die Nettoaufwendungen des laufenden Jahres zu 100 %. Die im Vergleich zu 2022 auch infolge des Kriegsgeschehens deutlich erhöhten Aufwendungen werden somit ausgeglichen.
Hinweise zu besonderen Leistungen des Kreises Coesfeld, die in der Produktgruppe 50.10 ausgewiesen werden:
- Für die Qualifizierung von Helferinnen und Helfern für die nebenamtliche Unterstützung von Menschen mit Behinderungen in Familien im Kreis Coesfeld gewährt der Kreis jährlich eine Zuwendung in Höhe von insgesamt 16.000 €. Diese wird seit 2021 zu gleichen Teilen auf die familienunterstützenden Dienste bei der Caritas, der Kinderheilstätte Nordkirchen und Haus Hall aufgeteilt.
- Für die Schulungen der „Jugendlichen Seniorenbegleiter“, die das Katholische Bildungsforum auch im Jahr 2023 durchführen möchte, sind wiederum 12.000 € als Zuwendung veranschlagt.
- Der Paritätische Parisozial Münsterland übernimmt seit Jahren die Beratung für Gehörlose und erhält dafür für das Haushaltsjahr 2023 einen Kreiszuschuss in Höhe von 17.530 €. Nach der Umsetzung der dritten Stufe des Bundesteilhabegesetzes zum 01.01.2020 ist nun auch der LWL für die Gehörlosenberatung zuständig, soweit dadurch individuelle Leistungen für Menschen mit Behinderungen nach Abschluss ihrer Schulausbildung entfallen. Daher beteiligt sich der LWL seit dem Jahr 2020 mit 80 v.H. an diesen Kosten.
In den Folgejahren wird der Zuschuss unter Berücksichtigung der in den Kosten jeweils enthaltenen Personalaufwendungen jährlich den Tarifsteigerungen des maßgeblichen Tarifvertrages angepasst.
- Das Diakonische Werk des Ev. Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken e.V. erhält für die Wahrnehmung der Aufgabe der Schuldnerberatung einen Kreiszuschuss. Gem. Kreistagsbeschluss vom 26.01.2021 wird dieser Zuschuss ab dem Jahr 2022 ff, unter Berücksichtigung der in den Kosten jeweils enthaltenen Personalaufwendungen, jährlich den Tarifsteigerungen des Bundes-Angestellten-Tarifvertrages in kirchlicher Fassung angepasst. Unter Berücksichtigung der neuen Steigerungswerte sowie der Verteilung der Aufwendungen auf die Produkte 50.10.01 (66 %) und 50.40.02 (34 %) ergibt sich für das Haushaltsjahr 2023 für das Produkt 50.10.01 ein Ansatz von 111.896 €.
- Abgebildet werden hier entsprechend eines Kreistagsbeschlusses vom 07.03.2022 auch die Erträge und Aufwendungen für das Projekt „Endlich ein Zuhause“. Das mit ESF-Mitteln geförderte Projekt richtet sich an Menschen, die von Wohnungsnotfällen bedroht oder betroffen sind. Von den Gesamtkosten des Projektes werden 10 % über einen Kreiszuschuss finanziert, welcher für das Jahr 2023 in einer Höhe von 24.494,40 € kalkuliert wird. Das Projekt endet am 28.02.2025.
Im Einzelnen wird auf die Erläuterungen zum Teilergebnisplan der Produktgruppe 50.10 des Haushalts 2023 verwiesen.
1.2.2 Produktgruppen 50.20 –
Ambulante Leistungen – und 50.30 – stationäre Pflege
Die Produktgruppe 50.20 enthält u.a. die Aufwendungen der Eingliederungshilfe für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen sowie Leistungen der ambulanten Pflege; die Leistungen der stationären Pflege werden in der Produktgruppe 50.30 zusammengefasst.
Beim Produkt 50.20.02 – Eingliederungshilfe – wird eine
Budgetverschlechterung in Höhe von rd. 780.000 € erwartet. Diese beruhen im
Wesentlichen auf einem Anstieg bei den Leistungen zur Teilhabe an Bildung
(Inklusionshelfer). Nach Auswertung der für das Schuljahr 2022/2023 erteilten
Bewilligungen und der noch vorliegenden Anträge ist erkennbar, dass auch im
Jahr 2023 mit einem weiteren erheblichen Anstieg der Aufwendungen um rd.
575.000 € auf nunmehr 4,2 Mio. € gerechnet werden muss. Hier wirkt sich darüber
hinaus auch der Anstieg des Mindestlohns aus.
Der bisher in diesem Produkt veranschlagte Ertrag aus der
Inklusionspauschale (Ansatz 2022: 260.000 €) wird ab dem Haushaltsjahr 2023 im
Budget der Abt. 40 nachgewiesen, da dieser Ertrag nicht zum Ausgleich von
Transferaufwendungen nach dem SGB IX verwendet werden darf.
In der ambulanten Pflege wird sich das Budget im Jahr 2023
voraussichtlich nur geringfügig um rund 10.000 € gegenüber der Planung des
Vorjahres erhöhen.
Bei der Produktgruppe 50.30 „Stationäre Pflege“ werden insgesamt Verbesserungen gegenüber dem Vorjahresansatz in Höhe von ca. 400.000 € erwartet.
Die Erträge ergeben sich im Wesentlichen aus Rückzahlungen gewährter Hilfen sowie aus übergeleiteten Ansprüchen nach § 93 und § 94 SGB XII. Es werden in diesem Bereich Mehrerträge gegenüber dem Vorjahr von rd. 27.000 € prognostiziert.
Im Bereich der Aufwendungen werden Verbesserungen von knapp 370.000 €
erwartet.
Zum 01.01.2022 traten erste Teile der Pflegereform in Kraft. Seither
gewähren die Pflegekassen eine höhere Beteiligung an den Pflegeleistungen,
gestaffelt nach der bisherigen Dauer der Pflege in Einrichtungen. Das bedeutet,
dass sich für die Pflegebedürftigen mit dem Jahr 2022 der Anteil an der
Pflegevergütung schrittweise bezogen auf die Dauer des Leistungsbezuges
verringert hat. Die Prognosen für die Haushaltsplanung 2022 gingen im
vergangenen Jahr entsprechend von einer deutlichen Reduzierung des Budgets in
der stationären Pflege aus. Tatsächlich zeigt sich im Jahresverlauf 2022, dass
sich die Auswirkungen der Leistungszuschläge gegenüber den Ansätzen nochmals
verbessernd ausgewirkt haben und das Budget somit voraussichtlich nicht in voller
Höhe ausgeschöpft wird.
Die weiteren Stufen der Pflegereform werden sich jedoch nunmehr mit der
seit dem 01.09.2022 geltenden Tarifbindung für stationäre Pflegeeinrichtungen
sowie dem im Jahr 2023 in Kraft tretenden verbesserten Personalschlüssels
wieder kostensteigernd auswirken. Auch die Folge der Energiekrise wird sich mit
steigenden Kosten in künftigen Vergütungsvereinbarungen deutlich auswirken.
Ferner steigen die Unterkunfts- und Verpflegungskosten stetig. Somit wird trotz
der Darstellung einer Verbesserung des Budgets gegenüber dem Vorjahresansatz
mit steigenden Aufwendungen gegenüber dem voraussichtlichen Jahresergebnis 2022
geplant.
Die im Jahr 2022 aufgrund der Änderungen der
Investitionskostenförderung nach dem Alten- und Pflegegesetz NRW und deren
Durchführungsverordnung (APG und APG DVO) geplante Verschiebung von
Aufwendungen für das Pflegewohngeld in Richtung der Sozialhilfe ist nicht im
erwarteten Umfang eingetreten, da von den Pflegeeinrichtungen entgegen der
Erwartung nicht auf die öffentliche Förderung ihrer Investitionskosten nach
diesen Vorschriften verzichtet wurde. Diese Entwicklung wird in der
Ansatzplanung 2023 berücksichtigt. Eine Änderung der vom Kreis Coesfeld
insgesamt zu übernehmenden Investitionskosten tritt hierdurch nicht ein.
Die Kosten der Hilfe zur Pflege in Einrichtungen in allen Pflegegraden
werden auch künftig entsprechend der bisherigen Entwicklung weiter steigen. Die
Pflegereform hat mit den erhöhten Leistungen aus der Pflegekasse hier im Jahr
2022 nur einmalig eine Trendwende gezeigt und zu einer Verbesserung bei der
Ausgabensituation geführt.
1.2.3 Produktgruppe 50.40 – Grundsicherung für Arbeitsuchende SGB II
In der Produktgruppe 50.40 werden Erträge und Aufwendungen für die folgenden Produkte nachgewiesen:
50.40.01 – Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II
50.40.02 – Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II
Das Produkt 50.40.01 umfasst auf der Aufwandsseite u. a. die Regelleistungen, die Kosten der Unterkunft, einmalige Leistungen und den Bereich des Bildungs- und Teilhabepakets für Leistungsberechtigte nach dem SGB II. Demgegenüber stehen auf der Ertragsseite vor allem Erstattungen des Bundes und des Landes, Kostenbeteiligung der Delegationsgemeinden sowie Einnahmen aus Unterhalt und die Wohngeldersparnis des Landes.
Die Regelleistungen mit einem Ansatz in Höhe von insgesamt ca. 36,2 Mio. € werden - nach Abzug der dazugehörigen Erträge - vollumfänglich vom Bund erstattet. Die Planung sieht hier aber auch bereits die erhöhten Regelsätze im Zuge der geplanten Einführung des Bürgergeldes zum 01.01.2023 vor.
Bei der Ermittlung dieser Beträge wurde von einer Anzahl der Bedarfsgemeinschaften von 4.300 im Jahresdurchschnitt 2023 ausgegangen. Diese Prognose wurde auch bei der Kalkulation der Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) berücksichtigt. Einbezogen sind hierbei auch die geflüchteten Menschen aus der Ukraine, die nach dem Rechtskreiswechsel zum 01.06.2022 in großer Zahl leistungsberechtigt nach dem SGB II sind. Mit Stand von Ende Oktober 2022 werden im Rechtskreis des SGB II bereits rd. 1.400 geflüchtete Ukrainer in etwa 650 Bedarfsgemeinschaften in den Jobcentern im Kreis Coesfeld betreut.
Die Nettoaufwendungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung werden für das Jahr 2023 mit rd. 25 Mio. € prognostiziert. Diese Aufwendungen sind anteilig durch den Bund zu tragen. Die Planung 2022 unterstellt, dass die Städte und Gemeinden mit dem Kreis Coesfeld erneut einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abschließen werden, der im Wesentlichen den Regelungen des Vorjahres entspricht. Danach werden die Kosten der Unterkunft mit den Städten und Gemeinden zu 50 % nach Kreisumlagesätzen und zu 50 % spitz abgerechnet.
Bei den Aufwendungen der KdU wirken sich erheblich auch die Folgen der Energiekrise aus, da hierüber auch die Heizkosten der Leistungsbeziehenden gedeckt werden. Neben den üblichen Anstiegen für Miet- und sonstige Nebenkosten wurde der enthaltene Anteil an den Heizkosten in der Planung 2023 mit dem Faktor 2,5 deutlich angehoben. Es wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die steigenden Stromkosten über die Regelsätze zu decken sind.
Für die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets werden die Mittel vom Land Nordrhein-Westfalen an die Kreise und kreisfreien Städte weitergeleitet. Die Bundesbeteiligung wird nicht spitz abgerechnet. Sie errechnet sich nach landes- und kommunalspezifischen Anteilen bezogen auf die jeweiligen Vorjahreswerte und in Anlehnung an die jeweiligen Nettoaufwendungen der KdU. Zumeist war der Bereich BuT defizitär. Aufgrund der aktuellen Bezugsgrößen wird im Vergleich zum Vorjahr von einem geringeren Defizit in Höhe von etwa 45.000 € ausgegangen. Insgesamt wird der Netto-Aufwand für Bildung und Teilhabe i. H. v. rd. 2,4 Mio. € prognostiziert. Auch hierin ist ein deutlicher Anstieg der Aufwendungen aufgrund der Zuwanderung von Flüchtlingen in der Planung enthalten.
Weder im Zeitpunkt der Haushaltsplanung 2023 noch zum jetzigen Zeitpunkt lag bzw. liegt eine verbindliche Aussage, noch eine Probeberechnung des LKT NRW bezüglich der Landesersparnis bei den Wohngeldausgaben vor. Der Ansatz 2022 wurde daher in Höhe der für 2022 zu erwartenden Zahlung von 1.324.000 € kalkuliert.
Die Bundeszuweisungen für die Bereiche der beruflichen Eingliederung und der Verwaltungskosten sind zurzeit noch nicht bekannt, so dass die Planung auf der Grundlage der Werte des Jahres 2022 erfolgt ist. Die endgültige Festlegung erfolgt in der Eingliederungsmittel-Verordnung 2023, die für Ende 2022 bzw. das 1. Quartal 2023 erwartet wird.
Bei der Suchtberatung wird sich der Ansatz von derzeit 141.200 € nicht erhöhen.
2 Produktbereich 53 –
Gesundheitsamt ab
Seite 303
Der Entwurf des Haushaltes 2023 berücksichtigt für das Budget des
Produktbereichs 53 – Gesundheitsamt – im Teilergebnisplan
Aufwendungen in
Höhe von 7.621.998
€,
Erträge in Höhe
von 2.192.843
€ und somit einen
Zuschussbedarf in
Höhe von 5.429.156
€.
2.1 Produktgruppe 53.10 – Amtsärztlicher Dienst
In der Produktgruppe 53.10 sind schwerpunktmäßig
Aufwendungen und Erträge nachgewiesen, die im Zusammenhang mit der Erstellung
von amtsärztlichen (z. B. zur Prüfung der Dienstfähigkeit bei Beamten) und
sonstigen Gutachten stehen. Als größte Ertragsquelle haben sich in den
vergangenen Jahren die Verwaltungsgebühren für durchgeführte Leichenschauen bei
Feuerbestattungen herausgebildet. Gegenüber den Planwerten des Vorjahres werden
wiederum steigende Fallzahlen erwartet. Gleichzeitig steigen damit allerdings
auch die Aufwendungen für die Durchführung der Leichenschauen an. Als
Entschädigung für die Rechtsmedizinerinnen und Rechtsmediziner, die die zweiten
Leichenschauen auf Honorarbasis durchführen, sind jährlich 140.000 €
einzuplanen.
2.2 Produktgruppe 53.20 – Gesundheitsförderung / -hilfe
In dieser Produktgruppe werden die Leistungen des kinder- und
jugendärztlichen bzw. Jugendzahnärztlichen Dienstes dargestellt. Die Leistungen
kommen im Besonderen den Städten und Gemeinden als Schulträger (z. B. im Rahmen
der Einschulungsuntersuchungen) und anderen Abteilungen der Kreisverwaltung (z.
B. Abteilung 50 im Bereich der Eingliederungshilfe) zu Gute.
Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben. Um im interkommunalen Vergleich
Finanzdaten zu haben, werden die erbrachten Leistungen aber unter Berücksichtigung
von Personal-, Sach- und Gemeinkostenanteilen monetär bewertet. Für das Jahr
2023 wird angenommen, dass das monetär bewertete Leistungsvolumen bei ca.
350.000 € liegt. Die Begutachtungen zur Notwendigkeit von Frühförderung sind
Mitte 2022 bedingt durch eine Änderung der Zuständigkeiten ausgelaufen, das
Leistungsvolumen bleibt jedoch auf ähnlichem Niveau wie in den Vorjahren, da
mehr Schuleingangsuntersuchungen durchzuführen sein werden und die Gutachten im
Bereich Schulverweigerer und Integrationshelfer immer weiter zunehmen und immer
aufwändiger werden.
2.3 Produktgruppe 53.30 – Sozialpsychiatrischer Dienst /
Sozialer Dienst
In dieser Produktgruppe bilden die Leistungen des Sozialpsychiatrischen
Dienstes den Schwerpunkt. Auch in diesem Fachdienst werden im wesentlichen
Umfang abteilungsübergreifende Leistungen erbracht (z. B. nichtärztliche
Stellungnahmen im Bereich Hilfe zur Pflege oder im Bereich der
Eingliederungshilfe für die Abteilung 50). Insoweit werden auch im Fachdienst 3
monetär bewertete Leistungsbeziehungen dokumentiert. Die Anzahl der
Stellungnahmen liegt auf dem Niveau des Vorjahres.
Die Förderung von Schwangeren- und
Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen wurde im Rahmen der
Haushaltsplanberatungen um die Förderung der Prostituiertenberatungsstelle
Tamar-Münsterland vom Verein Evangelische Frauenhilfe in Westfalen e. V.
erweitert.
2.4 Produktgruppe 53.40 – Gesundheitsschutz
In der Produktgruppe 53.40 sind u. a. die Aufwendungen für Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz (z. B. Information, Beratung und Aufklärung über Infektionskrankheiten) oder nach der Trinkwasserverordnung (z. B. Prüfung der Wasserqualität von Eigenwasserversorgungsanlagen) nachgewiesen.
In den letzten Jahren ist die Anzahl der nach dem Infektionsschutzgesetz zu belehrenden Personen stetig gestiegen und damit auch die Erträge aus den Gebühren.
2.5 Produktgruppe 53.50 –
Feststellungsverfahren nach dem SchwbR / Gesundheitskoordination und -planung
In der Produktgruppe 53.50 sind die Aufwendungen berücksichtigt, die im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Feststellungsanträgen nach dem Schwerbehindertenrecht (Höhe des Grades der Behinderung / Feststellung von Merkzeichen zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, z. B. Merkzeichen „G“ – erhebliche Gehbehinderung) entstehen. Eine wesentliche Rolle spielen hier nicht vermeidbare Beweiserhebungskosten (z. B. für die Anforderung von Befundberichten der behandelnden Ärztinnen und Ärzte), um den medizinischen Sachverhalt sachgerecht beurteilen zu können. Diese Aufwendungen werden durch das Land NRW zu 100 % erstattet.
In dieser Produktgruppe sind auch die Ansätze zur Förderung der Sucht- und Drogenberatungsstellen, der Fachstelle für Suchtprävention und der Fachstelle für psychosoziale Betreuung von substituierten Drogenabhängigen sowie für die Kontakt- und Beratungsstelle für psychisch kranke Menschen und die Selbsthilfe-Kontaktstelle des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes – Landesverband Nordrhein-Westfalen e. V. enthalten.
2.6 Produktgruppe 53.60 – Betrieb eines Impfzentrums /
Koordinierende COVID-Impfeinheit
In der Produktgruppe 53.60 wurden bisher die Aufwendungen berücksichtigt, die im Zusammenhang mit dem Betrieb des Impfzentrums entstanden sind. Der Betrieb des Impfzentrums in Dülmen wurde zum 01.10.2021 eingestellt. Mit den Erlassen des MAGS zur Organisation des Impfgeschehens gegen COVID-19 wurde den Kreisen und kreisfreien Städten aufgegeben, ab dem 01.10.2021 aktuell zunächst befristet bis zum 25.11.2022 eine „Koordinierende COVID-Impfeinheit (KoCI)“ einzurichten, um Impfbedarfe, die nicht durch die Arztpraxen gedeckt werden können, entsprechend der Erlasslage bedienen zu können (z. B. zur Koordination der Auffrischungs-Impfangebote in stationären Einrichtungen und Planung weiterer niedrigschwelliger mobiler Impfangebote für die Allgemeinbevölkerung etc.). Laut den vorliegenden Erlassen werden sämtliche Sach- und Personalkosten der KoCI und im Zusammenhang mit von ihnen beauftragten Impfungen durch das Land erstattet. Die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen ist jedoch nicht absehbar, sodass von einer Ansatzplanung abgesehen wird. Derzeit nicht beabsichtigt ist die Anmietung eines Objektes für etwaige Impfstellen, sodass weitere Mietkosten nicht geplant sind.
Anmerkung
Weiterhin werden auch für das Jahr 2023 Fördererträge aus dem „Pakt für den Öffentlichen Gesundheitsdienst“ (ÖGD-Pakt) erwartet. Mit diesem Pakt reagieren Bund und Länder auf die im Zuge der Corona-Pandemie offenbar gewordenen Ausstattungsdefizite im Öffentlichen Gesundheitsdienst, u. a. im Personalbereich auf Ebene der Gesundheitsämter sowie im Bereich der Digitalisierung. Im Zeitraum vom 01. Februar 2020 bis zum 31. Dezember 2026 stellt der Bund daher einen Finanzrahmen in Höhe von insgesamt 4 Mrd. €, davon 3,1 Mrd. € für die Länder, aufgeteilt in 6 Tranchen zur Verfügung. Für den Bereich Personalaufwuchs wurde die erste Tranche in 2021 zur Verfügung gestellt, die Bewilligung für die 2. Tranche in 2022 steht noch aus. Die Höhe der zu erwartenden Erträge im Rahmen der 3. Tranche in 2023 ist aufgrund des noch nicht veröffentlichten Förderaufrufs derzeit nicht bekannt.
Im Bereich der Digitalisierung
der Gesundheitsämter ist die Bewilligung der Teile A und B erfolgt. Der Antrag
für den Teil C wurde Anfang August gestellt. Eine Aussage über die Höhe der
Förderung kann erst nach Erhalt des Bewilligungsbescheids getroffen werden.
Eine Meldung über die Änderungsliste erfolgt daher ggfls. zu einem späteren
Zeitpunkt.
II.
Entscheidungsalternativen
Keine
III. Auswirkungen
/Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, Klima)
Für die Erstellung des Kreishaushaltes entstehen Personal- und Sachausgaben sowie Aufwand für die Sitzungen.
IV. Zuständigkeit für die
Entscheidung
Der Ausschuss für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit ist für die
Beratung der in dem Beschlussvorschlag aufgeführten Produktgruppen zuständig.